Betreff
Musikschule der Stadt Eschweiler;
hier: Änderung der Schulordnung
Vorlage
288/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler wird unter Ziffer 10.6 und Ziffer 10.8. –wie im Sachverhalt und der Anlage näher erläutert – mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste am 13.12.2016 letztmalig den Beschluss, u.a. die Schulordnung der Musikschule mit Wirkung zum 1.1.2017 entsprechend der der Verwaltungsvorlage, Nr. 151/16 beigefügten Fassung zu ändern.

Auf dieser Grundlage wird die Musikschule seither geführt.

 

In der Praxis haben sich inzwischen Änderungs- bzw. Konkretisierungsbedarfe gezeigt, die nachfolgend dargestellt sind.

 

  1. Ziffer 10.6

 

der Schulordnung besagt, dass über Kündigungen, die seitens der Musikschule ausgesprochen werden, die musikalische Leitung unter Beteiligung der unterrichtenden Lehrkraft entscheidet, obwohl der schriftliche Unterrichtsvertrag, aufgrund dessen der Besuch der Musikschule erfolgt, gem. Ziffer 10.1 der Schulordnung von „der Schulleitung“ unterzeichnet werden muss. Die Unterscheidung, ob die musikalische Schulleitung oder die Verwaltungsleitung unterzeichnen muss, ist dort bewusst nicht vorgenommen worden.

 

Dies führt in der Praxis vereinzelt zu Schwierigkeiten, da zum einen der musikalische Leiter der Musikschule nur sehr eingeschränkte Präsenzzeiten im Rathaus hat und von daher nicht immer zeitnah zur Unterschriftsleistung zur Verfügung steht.  Zum anderen ist in Ziffer 3.1 der Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler geregelt, dass die Leitung der Musikschule dem/der von der Stadt Eschweiler bestellten musikalischen Leiter/in und dem/der Verwaltungsleiter/in obliegt. Von daher ist es nur folgerichtig, wenn auch beide Leitungen sowohl über Aufnahmen als auch über Kündigungen entscheiden dürfen. Die in der aktuellen Fassung der Musikschule vorgenommen Einschränkung wurde daher als nicht praxistauglich erlebt und sollte daher entfallen.

 

  1. Ziffer 10.8

 

            In der Praxis kommt immer wieder vor, dass einige Erziehungsberechtigte oder Schüler die regelmäßige   oder fristgerechte Zahlung des monatlich fälligen Entgelts z.T. über mehrere Monate unterlassen bzw. versäumen. Auch nach erneuter schriftlicher Aufforderung verbunden mit dem Angebot, eine       Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung von Entgeltrückständen zu vereinbaren, wird die offene         Forderung oftmals nicht beglichen.

 

            Aufgrund dessen musste der Musikschulvertrag seitens der Musikschule gemäß Ziffer 10.8 der     Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler außerordentlich gekündigt werden. Da die Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler keine genaue Regelung beinhaltet, wie in solchen      Fällen verfahren werden muss, soll Ziffer 10.8 der Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler   dahingehend konkretisiert werden, dass seitens der Musikschulleitung insbesondere dann        außerordentlich gekündigt werden kann, wenn die Entgeltzahlung in mehr als zwei aufeinander             folgenden Monaten versäumt wurde oder eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung von          Entgeltrückständen nicht fristgerecht eingehalten wird.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler gemäß der als Anlage beigefügten Fassung zu ändern, um zum einen eine Vereinfachung in der Umsetzung für die Verwaltung zu erzielen und für  Schüler und Sorgeberechtigte eine konkretere Regelung zu Kündigungsanlässen seitens der Musikschulleitung transparent zu machen. Zur Verdeutlichung ist zudem noch eine Synopse beigefügt, in der die Formulierungen in der bisherigen Fassung mit denen in der gewünschten Fassung gegenübergestellt sind.


Keine finanziellen Auswirkungen 


Keine personellen Auswirkungen