hier: Änderung der Schulordnung
Die Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler wird unter Ziffer 10.6 und Ziffer 10.8. –wie im Sachverhalt und der Anlage näher erläutert – mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
Der Rat der Stadt
Eschweiler fasste am 13.12.2016 letztmalig den Beschluss, u.a. die Schulordnung
der Musikschule mit Wirkung zum 1.1.2017 entsprechend der der
Verwaltungsvorlage, Nr. 151/16 beigefügten Fassung zu ändern.
Auf dieser Grundlage
wird die Musikschule seither geführt.
In der Praxis haben
sich inzwischen Änderungs- bzw. Konkretisierungsbedarfe gezeigt, die
nachfolgend dargestellt sind.
- Ziffer 10.6
der Schulordnung besagt, dass über Kündigungen, die seitens der
Musikschule ausgesprochen werden, die musikalische
Leitung unter Beteiligung der unterrichtenden Lehrkraft entscheidet, obwohl der
schriftliche Unterrichtsvertrag, aufgrund dessen der Besuch der Musikschule
erfolgt, gem. Ziffer 10.1 der Schulordnung von „der Schulleitung“ unterzeichnet
werden muss. Die Unterscheidung, ob die musikalische Schulleitung oder die
Verwaltungsleitung unterzeichnen muss, ist dort bewusst nicht vorgenommen
worden.
Dies führt in der Praxis vereinzelt zu Schwierigkeiten, da zum einen der
musikalische Leiter der Musikschule nur sehr eingeschränkte Präsenzzeiten im
Rathaus hat und von daher nicht immer zeitnah zur Unterschriftsleistung zur
Verfügung steht. Zum anderen ist in
Ziffer 3.1 der Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler geregelt, dass
die Leitung der Musikschule dem/der von der Stadt Eschweiler bestellten
musikalischen Leiter/in und dem/der Verwaltungsleiter/in obliegt. Von
daher ist es nur folgerichtig, wenn auch beide Leitungen sowohl über Aufnahmen
als auch über Kündigungen entscheiden dürfen. Die in der aktuellen Fassung der
Musikschule vorgenommen Einschränkung wurde daher als nicht praxistauglich
erlebt und sollte daher entfallen.
- Ziffer 10.8
In der Praxis kommt immer wieder
vor, dass einige Erziehungsberechtigte oder Schüler die regelmäßige oder fristgerechte Zahlung des monatlich
fälligen Entgelts z.T. über mehrere Monate unterlassen bzw. versäumen. Auch nach erneuter schriftlicher
Aufforderung verbunden mit dem Angebot, eine Ratenzahlungsvereinbarung
zur Tilgung von Entgeltrückständen zu vereinbaren, wird die offene Forderung oftmals nicht beglichen.
Aufgrund dessen musste der
Musikschulvertrag seitens der Musikschule gemäß Ziffer 10.8 der Schulordnung der Musikschule der Stadt
Eschweiler außerordentlich gekündigt werden. Da die Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler keine genaue
Regelung beinhaltet, wie in solchen Fällen
verfahren werden muss, soll Ziffer 10.8 der Schulordnung der Musikschule der
Stadt Eschweiler dahingehend konkretisiert
werden, dass seitens der Musikschulleitung insbesondere dann außerordentlich gekündigt werden kann,
wenn die Entgeltzahlung in mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten versäumt wurde oder eine
Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung von Entgeltrückständen
nicht fristgerecht eingehalten wird.
Die Verwaltung schlägt vor, die Schulordnung der Musikschule der Stadt Eschweiler gemäß der als Anlage beigefügten Fassung zu ändern, um zum einen eine Vereinfachung in der Umsetzung für die Verwaltung zu erzielen und für Schüler und Sorgeberechtigte eine konkretere Regelung zu Kündigungsanlässen seitens der Musikschulleitung transparent zu machen. Zur Verdeutlichung ist zudem noch eine Synopse beigefügt, in der die Formulierungen in der bisherigen Fassung mit denen in der gewünschten Fassung gegenübergestellt sind.
Keine finanziellen Auswirkungen
Keine personellen Auswirkungen