Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Hompeschstraße - von Kaiserstraße bis Bismarckstraße -
Vorlage
263/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung und Beleuchtung in der Hompeschstraße – von Kaiserstraße bis Bismarckstraße - entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz -KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben.

Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 26.03.2018.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Die Umgestaltung der Hompeschstraße – von Kaiserstraße bis Bismarckstraße - basiert auf dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 08.12.2016 (VV 344/16). Da die straßenbauliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Sanierung der Kanalisation erfolgte, wurde die hieraus resultierende Kostenersparnis entsprechend berücksichtigt.

 

Vor dem Ausbau waren sowohl Straße als auch Kanal in einem sehr schlechten Zustand.

 

Die Hompeschstraße – von Kaiserstraße bis Bismarckstraße - war aufgrund einer Vielzahl von Schäden im Fahrbahn- und Gehwegbereich abgängig. Auf der Fahrbahn waren in weiten Teilen Risse, Ausbrüche und Absackungen vorhanden, die auf einen nicht ausreichend tragfähigen Untergrund und eine fehlende Frostsicherheit hinwiesen.

 

Die Schwarzdecken waren durch den natürlichen Alterungsprozess versprödet und brüchig und konnten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand gesetzt werden. Tiefgreifende Schäden fand man auch in den mit Platten, Beton- und Natursteinpflaster oder Asphalt befestigten Gehwegen. Die Bord- und Rinnenanlagen befanden sich altersgemäß in einem ähnlich schlechten Zustand.

 

Die frühere Beleuchtungsanlage in der Hompeschstraße zwischen Bismarckstraße und Kaiserstraße wurde 1959 erstellt. Das Alter der Anlage machte einen Austausch der Masten, Leuchten und der Verkabelung notwendig zur Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands. Die vorhandenen Mastabstände und Leuchtenbestückungen waren nicht geeignet, den heutigen technischen Anforderungen an eine Straßenraumbeleuchtung zu genügen und erfüllten nicht die Anforderungen der DIN EN 13201 - Straßenbeleuchtung.

 

Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahme verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau gemäß dem heutigen Stand der Technik.

 

Die neue Fahrbahn hat einen Aufbau von 4 cm Asphaltdeckschicht AC 11 DN auf 14 cm Asphalttragschicht AC 32 TN und 40 cm Frostschutzschicht.

Die Gehwege und Zufahrten wurden in 8 cm Betonplatten A 300 bzw. in Betonsteinpflaster anthrazit auf 4 cm Bettung aus Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Drainbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht befestigt. Die angelegten Parkstände befinden sich sämtlich im Fahrbahnbereich und wurden entsprechend abmarkiert.

 

Die Oberflächenentwässerung der neu hergestellten Straße erfolgt über die entsprechenden Querneigungen zu den beidseitig der Fahrbahn angeordneten Entwässerungsrinnen, in denen das Niederschlagswasser den Straßenabläufen zugeführt wird.

 

Als neue Straßenbeleuchtung kam die für die Stadt Eschweiler bemusterte Standardleuchte „Cuvia“ der Fa. Trilux mit LED-Leuchtmitteln zum Einsatz. Die Beleuchtungsanlage entspricht nun den Anforderungen der DIN EN 13201 – Straßenbeleuchtung.

 

Durch die beschriebene Maßnahme wurde die Hompeschstraße – von Kaiserstraße bis Bismarckstraße - insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG rechtfertigt.

 

Die Erschließungsanlage „Hompeschstraße – von Kaiserstraße bis Bismarckstraße –“ ist entsprechend der Definitionen in § 3 Abs. 6 der o. a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Anliegerstraße einzustufen.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der o. a. KAG-Beitragssatzung für die

 

1. Fahrbahn                                                     60 %

2. Gehwege                                                     70 %

3. Straßenentwässerung                                               60 %

4. Beleuchtung                                                 60 %.

 

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die

 

                                                                       beitragsfähiger                          umlagefähiger

                                                                       Aufwand                                              Aufwand

                                                                       --------------------                           --------------------

1. Fahrbahn                                                       76.939,52 €             60%           46.163,71 €

2. Gehwege                                                       87.663,13 €             70%           61.364,19 €

3. Straßenentwässerung                                                 68.880,76 €             60%           41.328,46 €

4. Beleuchtung                                                   25.737,12 €             60%           15.442,27 €    

                                                                        259.220,53 €                           164.298,63 €

 

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlage entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 - Zugang gebuchte KAG-Beiträge - Investitionsnummer IV16AIB013 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 2. Halbjahr 2019 vorgesehen.

 


Keine.