Betreff
Endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Elisabeth-Selbert-Straße" und Widmung für den öffentlichen Verkehr
Vorlage
219/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

1. Die in dem rechtwirksamen Bebauungsplan Nr. 142 B - Bourscheidtstraße - ausgewiesene Erschließungsanlage „Elisabeth-Selbert-Straße“ (Gemarkung Eschweiler, Flur 34, Flurstück 522 tlw.) ist gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit geltenden Fassung endgültig hergestellt.

 

Damit unterliegen die durch die vorgenannte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung.

 

2. Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 142 B – Bourscheidtstraße – ist das Grundstück Gemarkung Eschweiler, Flur 34, Flurstück 522 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

 

Die vorstehenden Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen; der Beschluss zu 1. gemäß § 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der derzeit geltenden Fassung und der Beschluss zu 2. mit Rechtsbehelfsbelehrung.

 

 

 


Die Erschließungsanlage „Elisabeth-Selbert-Straße“ ist gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit geltenden Fassung endgültig hergestellt.

 

Diese Erschließungsanlage wird durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 142 B – Bourscheidtstraße –  erfasst.

 

In einem Bereich dieser Erschließungsanlage liegen geringfügige Abweichungen des Ausbaues von den Festsetzungen des v. g. rechtswirksamen Bebauungsplanes vor.

 

Aufgrund des § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

 

1.      die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder

 

2.      die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer planmäßigen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

Die Abweichungen sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar.

Die geringfügige Unterschreitung des planmäßigen Ausbaues ist insoweit unbedenklich.

 

Die durch die erstmalig hergestellte Erschließungsanlage „Elisabeth-Selbert-Straße“ erschlossenen Grundstücke unterliegen somit der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung.

 

Die Feststellung der endgültigen Herstellung, die Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr durch den Stadtrat und die öffentliche Bekanntmachung dieser Beschlüsse sind Voraussetzungen für die Erhebung der endgültigen Erschließungsbeiträge.

 

 


Die Höhe der nunmehr noch festzusetzenden Erschließungsbeiträge gem. § 133 Abs. 1 u. 2 BauGB (Produkt: 125410101 – Gemeindestraßen; Sachkonto: 3850 0002 – Zugang Erschließungsbeiträge; Investitions-Nr. IV12AIB020) ist noch nicht genau bestimmbar.

 

Die Festsetzung und Erhebung der Erschließungsbeiträge wird im 2. Halbjahr 2019 erfolgen.

 


Keine.