hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.05.2019
A)
1. Der Rat der Stadt Eschweiler beauftragt die Stadtverwaltung, zeitnah ein
Konzept zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaik-Dachanlagen bei bestehenden
Gebäuden und bei Neubauvorhaben nach Vorbild des „Tübinger Modells“ zu
erarbeiten.
2. Bei der Planung aller Neubaugebiete auf
städtischem Grund und Boden ist ab sofort über den Abschluss entsprechender Vereinbarungen
in den Grundstückskaufverträgen, durch städtebauliche Verträge und/oder
Festsetzungen in den Bebauungsplänen sicherzustellen, dass die Dächer von neuen
Wohnhäusern und neuen gewerblich genutzten Gebäuden mit Photovoltaik-Anlagen
zur Stromerzeugung und/oder Solarthermie-Anlagen ausgestattet werden, sofern
dies mit Blick auf die geographische Lage der Gebäude sinnvoll erscheint und
sofern dies dem Bauherren wirtschaftlich zumutbar ist.
Dies gilt insbesondere bereits bei der
aktuell anstehenden Planung der Neubaugebiete „Sportplatz Nothberg“,
„Indestadion“, „Vöckelsberg“ und „Patternhof“.
Bei der Aufstellung neuer B-Pläne sind die
Gebäude zudem grundsätzlich so anzuordnen, dass eine optimale Ausnutzung der
Sonnenkraft ermöglicht wird.
Zu prüfen ist auch, inwieweit zusätzliche
Anreize zum Bau von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen etwa durch
Preisnachlässe beim Grunderwerb oder durch Gewährung steuerlicher
Vergünstigungen geschaffen werden können.
3. Städtische Neubauten sind ab sofort
grundsätzlich mit Solaranlagen auszustatten und von der geographischen
Anordnung von vornherein her entsprechend zu planen.
oder
B) 1. Der Rat der Stadt
Eschweiler beauftragt die Stadtverwaltung, zeitnah ein Konzept zur Förderung
des Ausbaus von Photovoltaik- und Solarthermie-Dachanlagen (Solaranlagen) bei
bestehenden Gebäuden und bei Neubauvorhaben sowie von Freiflächenanlagen zu
erarbeiten.
2. Städtische Neubauten sind ab sofort
grundsätzlich mit Solaranlagen auszustatten, sofern dies wirtschaftlich und
bautechnisch umsetzbar ist.
Mit Datum vom 20.05.2019 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den in
der Anlage 1 dargestellten Antrag „Photovoltaik-Förderung bei
Neubauvorhaben und bestehenden Gebäuden“ gestellt.
Zu den im Beschlussvorschlag aufgeführten Punkten nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung:
Zu A) 1.
Im o.a. Antrag wird die Erarbeitung eines Konzeptes nach dem Vorbild des
„Tübinger Modells“ gefordert.
Im Jahr 2018 hat der Rat der Universitätsstadt Tübingen einen
Grundsatzbeschluss zur Photovoltaikpflicht für neue Bauvorhaben gefasst. Da in
Tübingen nur neue Baugebiete ausgewiesen werden, wenn alle Grundstücke an die
Stadt verkauft wurden, kann die Stadt die Verpflichtung zur Installation einer
Photovoltaik-Anlage auf allen Gebäuden, in denen Strom verbraucht wird, in den
Grundstückkaufverträgen sowie in städtebaulichen Verträgen festschreiben. Wenn
es diese vertragliche Möglichkeit nicht gibt, soll die Festsetzung in den
Bebauungsplänen erfolgen, allerdings unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit
und Angemessenheit. Zur Vertiefung des Sachverhaltes wird auf die entsprechende
Sitzungsvorlage 161/2018 (Anlage 2) des Rates der Universitätsstadt
Tübingen verwiesen.
Im hier behandelten Antrag wird eine Übertragung des „Tübinger Modells“
auf ein entsprechendes Konzept für Eschweiler gefordert, welches nicht nur den
Neubau sondern auch den Gebäudebestand umfasst.
Die darin zu übertragende Verpflichtung für die Eigentümer von
Wohngebäuden, Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen zu installieren, ist
nach Auffassung der Verwaltung in Anbetracht der oftmals unklaren technischen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Installation von Solaranlagen auf
privaten Dächern nicht zielführend sowie der noch notwendigen Akzeptanzbildung
für die „Erneuerbaren Energien“ nicht zuträglich. Die Verwaltung setzt daher
bei der Förderung des Ausbaus der Photovoltaik bzw. Solarthermie auf
Dachflächen grundsätzlich auf die Freiwilligkeit und auf eine verstärkte
Förderung durch Information, Beratung und finanzielle Unterstützung.
Des Weiteren fehlt in Eschweiler zur direkten Übertragung des Tübinger
Modells die Grundvoraussetzung, da in Tübingen alle Baugrundstücke in neuen
Baugebieten im Eigentum der Stadt sind und von dieser veräußert werden. Damit
hat die Stadt unmittelbar Einfluss über Kaufverträge oder städtebauliche
Verträge auf die Eigentümer in den Neubaugebieten. Ein derartiges Modell des
unmittelbaren Zugriffs würde in Eschweiler einen Grundsatzbeschluss wie in
Tübingen erfordern, dass die Stadt nur neue Baugebiete ausweist, wenn sie
vorher Eigentümerin der Flächen geworden ist. Diesen gibt es bisher nicht.
Zudem fehlt für die im Antrag geforderte Verpflichtung zur Installation
von Solaranlagen auf Bestandsgebäuden nach Einschätzung der Verwaltung die
notwendige rechtliche Grundlage.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die unter A) 1. aufgeführte
Formulierung abzulehnen und anstatt dessen der Verwaltung den unter B) 1.
genannten offener gehaltene Auftrag zur Erarbeitung eines Konzeptes für den
Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen und auf Freiflächen zu erteilen. In
diesem Konzept sollen neue Angebote zur Beratung und finanziellen Förderung von
Eigentümern privater und gewerblicher Immobilien erarbeitet und nach Beschluss
durch die politischen Gremien gemeinsam mit den Akteuren aus Handwerk und
Energieversorgung umgesetzt werden.
Zu A) 2.
In Analogie zur o.g. Stellungnahme zu A) 1. rät die Verwaltung
davon ab, zum jetzigen Zeitpunkt einen Grundsatzbeschluss in der
vorgeschlagenen Art zu beschließen.
Da die Verwaltung wie oben bereits beschrieben grundsätzlich die
freiwillige Entscheidung der Immobilieneigentümer zur Installation von
Solaranlagen bevorzugt, sollte das unter
B) 1. zu erarbeitende Konzept auch die Vor- und Nachteile einer nur auf
Freiwilligkeit basierenden Initiative zum Ausbau von Solaranlagen im Vergleich
zum „Tübinger Modell“ aufzeigen, diese abwägen und im Anschluss konkrete Vorschläge
unterbreiten, wie die Förderung des Ausbaus der Photovoltaik-Dachanlagen
vorangebracht und die vielen potenziellen „Solardächer“ in Eschweiler zur Energieproduktion
genutzt werden können.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den unter A) 2. aufgeführten
Beschlussvorschlag abzulehnen und anstatt dessen als ersten Schritt der
Verwaltung den unter B) 1. genannten Auftrag zur Erarbeitung eines
Konzeptes zu erteilen.
Zu A) 3.
Bei der Planung städtischer Gebäude wird grundsätzlich die Errichtung von
Solaranlagen mit in Betracht gezogen. Wenn eine Wirtschaftlichkeit und
technische Umsetzbarkeit gegeben ist, plant und baut die Stadt auf den
städtischen Gebäuden bereits Solaranlagen. Auch bei den Bestandsgebäuden der
Stadt und ihrer Tochterunternehmen wurden in der Vergangenheit zahlreiche
Dachflächen (z.B. Rathausdach, städt. Gymnasium, GeTeCe, etc.) hinsichtlich
einer technischen Eignung für Photovoltaikanlagen und deren Wirtschaftlichkeit
untersucht. Daraufhin wurden die geeigneten Flächen mit Photovoltaikanlagen
ausgestattet und deren Betrieb der Städtischen Wasserwerk Eschweiler GmbH (StWE
GmbH) übertragen.
Die Anordnung und geografische Ausrichtung von Neubauten unterliegt
zahlreichen architektonischen und städtebaulichen Kriterien und orientiert sich
dabei auch an den Gegebenheiten des Ortes, den gewachsenen Strukturen,
vorhandenen Straßenzügen, historischen Bezügen, natürlichen oder topografischen
Gegebenheiten, Kaltluftströmen, Emissionsquellen, usw.. Eine zwanghafte
Ausrichtung der Gebäude und Dachflächen orientiert am Sonnenstand würde diesen
städtebaulichen Grundsätzen widersprechen und ist heutzutage auch technisch und
wirtschaftlich nicht mehr notwendig.
Daher schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss unter A) 3.
abzulehnen und in der vorgeschlagenen geänderten Form B) 2. zu
beschließen.
keine
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