Betreff
Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes
Vorlage
147/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachstand zum vorliegenden Referentenentwurf (Stand: 06.05.2019) zum „Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern“ und zur Änderung des Schulgesetzes NRW wird zur Kenntnis genommen.


 

Zum 01.08.2008 hat das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) das bis dahin geltende Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Nordrhein-Westfalen abgelöst, um die Vorgaben des Bundes umzusetzen, die mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz in das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen wurden. Die Förderung und Bildung von Kindern sollten ebenso verbessert werden, wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

 

Bereits im Gesetzgebungsverfahren des KiBiz wurde sowohl von Eltern, Trägern, Beschäftigten und auch Kommunen umfangreich Kritik geäußert, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle und personelle Ausstattung der Kindertageseinrichtungen. Dies ist auch mit Blick auf die deutlich gestiegenen Anforderungen an die frühkindliche Bildung und die Gewährung von Chancengleichheit und Teilhabe aller Kinder unabhängig von ihrer sozialen Herkunft und den finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern zu sehen.

 

Zwischenzeitlich erfolgten bislang drei Novellierungen des KiBiz und zwar zum 01.08.2011, zum 01.08.2014 und zum 01.08.2016.

 

Die Finanzierung der Betriebskosten der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen war bis 2017 äußerst angespannt. Bedingt durch die strukturelle Unterfinanzierung der Kindertagesbetreuung, dem damit einhergehenden Qualitätsverlust und der Gefährdung des notwendigen Platzausbaues, wurden insbesondere durch die freien Träger Einrichtungsschließungen befürchtet.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung in 2017 mit dem „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen“ (sog. Träger-Rettungs-Programm), die Träger der Kindertageseinrichtungen zunächst für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 durch eine  Verdoppelung der Dynamisierung der Kindpauschalen und Einmalbeträge als Zuschuss des Landes zur Erhaltung der Trägervielfalt entlastet. Diese Stabilisierung wurde für das Kindergartenjahr 2019/2020 durch das „Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“ verlängert. Dadurch konnte auch eine angemessene Vorlaufzeit für Träger, Kommunen und Land zur Neustrukturierung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung erreicht werden.

 

Zur detaillierten Darstellung der vorgenannten Revisionen bzw. Gesetze wird auf die Verwaltungsvorlagen  140/11, 310/14, 207/16, 059/18 und 240/18 verwiesen.

 

Anfang Januar 2019 haben die Kommunalen Spitzenverbände NRW mit dem Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) Eckpunkte für eine weitere Reform des Kinderbildungsgesetzes vereinbart. Die Vereinbarungspartner erklärten damit das Ziel, zum Kindergartenjahr 2020/2021 die strukturelle Unterfinanzierung des Kinderbildungsgesetzes zu beseitigen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Herstellung der Auskömmlichkeit ca. 750 Mio. € kosten wird. Diese sollen vom Land und den Kommunen jeweils hälftig getragen werden (vgl. VV 018/19).

 

Der auf dieser Vereinbarung basierende Referentenentwurf mit Stand vom 06.05.2019 liegt zwischenzeitlich vor, geht allerdings in einigen Punkten deutlich über die Vereinbarung hinaus und soll zum 01.08.2020 in Kraft treten.

 

Zur besseren Übersicht ist eine Synopse der derzeit gültigen Fassung des KiBiz sowie der laut vorliegendem Referentenentwurf geplanten Fassung zum 01.08.2020 als Anlage beigefügt.

 

Der Gesetzentwurf umfasst derzeit insgesamt 55 Bestimmungen als Einzelvorschriften. Durch diese Neugliederung und den Wegfall der Buchstabenzusätze wird die Rechtsanwendung übersichtlicher.

 

Nachfolgend werden auszugsweise einige vorgesehene Änderungen explizit dargestellt. Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung. Auf eine Kommentierung der beabsichtigten Neuregelungen wird daher zunächst verzichtet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass von den Kommunalen Spitzenverbänden insbesondere die Neuregelungen zum Wunsch- und Wahlrecht und zur Bedarfsplanung und –ermittlung sehr kritisch gesehen werden.

 

 

 

 

Wunsch- und Wahlrecht

§ 3 neue Fassung

§ 3 a derzeitige Fassung:

 

Durch die geplante Neuregelung soll Eltern, unter dem Vorbehalt freier Kapazitäten, ermöglicht werden, das Betreuungsangebot wählen zu können, das ihren Bedarfen entspricht, auch wenn dies zu Mehrkosten bei der Kommune führt. Damit wird herausgestellt, dass das Wunsch- und Wahlrecht nicht ausschließlich wohnortbezogen ist, sondern zukünftig über kommunale Grenzen hinaus wahrgenommen werden kann. Hierbei sind die individuellen Bedarfe der Eltern, insbesondere auch hinsichtlich einer zeitlichen Flexibilität, zu berücksichtigen.

Auch sieht der Referentenentwurf vor, dass die gebuchte Betreuungszeit ungleichmäßig auf verschiedene Wochentage aufgeteilt werden kann. Z.B. ist Eltern, die regelmäßig an einem bestimmten Wochentag eine neunstündige Betreuung benötigen, aber bei denen der wöchentliche Gesamtbetreuungsbedarf unterhalb von 35 Stunden liegt, ein 35-Stunden-Betreuungsplatz anzubieten. Eltern haben – ohne Vorlage eines Nachweises – Anspruch auf individuelle Betreuungszeiten, solange das Wohl des Kindes gewährleistet ist. Eine Darlegung der Gründe für einen höheren Betreuungsumfang kann jedoch vom Jugendamt insoweit verlangt werden, als dies zu einer gerechten Vergabe und zur Steuerung bei eingeschränkten Kapazitäten notwendig ist. Gründe können z.B. flexiblere Betreuungszeiten aufgrund von Schichtdiensten oder die Nähe zur Arbeitsstelle sein. Eltern sollen dabei unterstützt werden, Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können.

 

Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung

§ 4 neue Fassung

§ 3 a Absatz 3 S. 3, § 18 Absatz 2 S. 6 und § 5 Absatz 1 derzeitige Fassung:

 

Die geplante Neuregelung sieht folgende Konkretisierungen bzw. Anforderungen vor:

  • Erstellung eines rechtzeitigen und ausreichenden Bedarfsplans, wobei Entwicklungsperspektiven ausreichend zu berücksichtigen sind,
  • eine jährliche Fortschreibung der Planung,
  • bei der Planung sind Belange des Sozialraums und die Zielgruppenorientierung zu berücksichtigen,
  • als zeitlicher Rahmen für den Bedarfsplan werden fünf Jahre als angemessen erachtet,
  • in die Bedarfsplanung sind auch ergänzende Angebote der Kindertagesbetreuung einzubeziehen, die über die Regelbetreuungsangebote hinausgehen – insbesondere Angebote außerhalb klassischer Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen,
  • sofern sich aufgrund der Herkunft des Kindes ein besonderer Förder- oder Unterstützungsbedarf ergeben könnte, soll dem mit der entsprechenden Angebotsstruktur entsprochen werden, z.B. in Familienzentren oder plusKITAs,
  • die Jugendämter sollen, um den örtlichen Bedarf an Betreuungsplätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung sowie unter Berücksichtigung der Elternwünsche, Bedürfnisse und Interessen feststellen zu können, mindestens alle drei Jahre Elternbefragungen, auch gerade im Hinblick auf benötigte Öffnungs- und Betreuungszeiten, durchführen,
  • die Jugendämter sollen mit benachbarten Kommunen Bedarfsplanungen abstimmen, um den zunehmenden Ansprüchen an die Mobilität und Flexibilität der Eltern durch entsprechende Angebote in Nachbarkommunen gerecht zu werden und hiermit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und
  • es ist sicherzustellen, dass der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nicht lediglich bis zum Schuljahresbeginn, sondern vielmehr bis zum ersten Schultag erfüllt wird.

 

 

Bedarfsanzeige und Anmeldung

§ 5 neue Fassung

§ 3 b derzeitige Fassung:

 

Sofern webbasierte elektronische Bedarfsanzeigen bzw. Anmeldesysteme eingesetzt werden, sind die Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege in geeigneter Weise aufzunehmen.

 

Darüber hinaus sollen die Jugendämter berücksichtigen, dass Eltern grundsätzlich auch ihren Bedarf für einen Betreuungsplatz im Laufe eines Kindergartenjahres anmelden können und insoweit auch einen Anspruch auf Erfüllung haben. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz steht nicht in Abhängigkeit von einem Stichtag oder dem Beginn des Kindergartenjahres, sondern entsteht in Abhängigkeit des Geburtstages des Kindes (ab Vollendung des ersten Lebensjahres).

 

Fachberatung

§ 6 neue Fassung:

 

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Fachberatung für die pädagogischen Kräfte in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege trägerübergreifend anbieten. Folgende Aufgaben werden dieser Fachberatung insbesondere zugewiesen:

·         die Sicherstellung und Weiterentwicklung des Leistungsangebotes der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege,

·         die Unterstützung bei der Organisation und Planung eines notwendigen Platzausbaus,

·         die Beratung und Unterstützung der Träger bei der Konzeptentwicklung, Qualitätssicherung und – entwicklung,

·         die Qualifizierung der pädagogischen Arbeit auch durch Fort- und Weiterbildungen zu übergreifenden pädagogischen und organisatorischen Fragestellungen,

·         die Organisation eines angebots-, einrichtungs- bzw. trägerübergreifenden fachlichen Austauschs,

·         die Information der Träger und Kindertagespflegepersonen über fachpolitische Entwicklungen und Regelungsänderungen,

·         die Bereitstellung von angebots- und trägerübergreifenden Arbeitshilfen und

·         die Mitwirkung an überörtlichen Evaluationen, überörtlicher Qualitätssicherung und

–entwicklung.

 

Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung

§ 10 neue Fassung

§ 9 a derzeitige Fassung:

 

Zum einen wird hier klargestellt, dass der über das Kindergartenjahr hinaus bestehende Elternbeirat auch die Interessen der neu hinzugekommenen Eltern bis zur Neuwahl vertreten muss. Zum anderen wird verdeutlicht, dass Eltern nur solange Mitglied des Elternbeirates sein können, wie sie selbst ein Kind in der Einrichtung haben, d.h. das Mandat endet automatisch, wenn das Kind die Einrichtung verlässt.

 

Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene

§ 11 neue Fassung

§ 9 b derzeitige Fassung:

 

Diese Neuregelung sieht eine Stärkung der Rechte von Eltern vor, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege betreut werden, soll in der „Versammlung der Elternbeiräte“ bis zum 10. Oktober die Wahl von Elternvertreter im Jugendamtsbezirk ermöglicht werden. Die Schritte zur Einbeziehung dieser Eltern und die Ausgestaltung der Wahl liegen dabei in der Zuständigkeit der Jugendämter.

 

Nach derzeitiger gesetzlicher Grundlage erhält der Landesjugendelternbeirat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jährlich 15.000,00 Euro. Die Neuregelung sieht eine Erhöhung dieses Landeszuschusses auf insgesamt 25.000,00 Euro pro Jahr vor.

 

Qualifikationsanforderungen

§ 21 neue Fassung

§ 17 derzeitige Fassung:

 

Hier werden differenzierte Vorgaben zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen mit dem Ziel der Qualitätssteigerung vorgegeben, da die Kindertagespflege ein Betreuungsangebot ist, das den gleichen Auftrag an Erziehung, Betreuung und Bildung hat, wie die institutionellen Angebote in einer Kindertageseinrichtung.

 

 

 

 

 

 

Erlaubnis zur Kindertagespflege

§ 22 neue Fassung

§ 4 derzeitige Fassung:

 

Maximal fünf fremde Kinder dürfen gleichzeitig betreut werden. Die Betreuung von mehr als 5 Kindern ist auch zur vorübergehenden Sicherstellung der Ersatzbetreuung in Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson nicht zulässig.

Nach der Neuregelung dürfen einzelne Tagespflegepersonen zukünftig insgesamt 10 Betreuungsverträge statt 8 abschließen, sofern die in Absatz 2 des § 22 vorgegebenen qualitativen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen einer Großtagespflege dürfen sogar 15 statt bisher 9 Verträge abgeschlossen werden. Diese Vorgehensweise soll eine Erleichterung bei der Teilung von Betreuungsplätzen sein und zu mehr Flexibilität bei der Kindertagespflegeperson führen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass desto weniger Kinder gleichzeitig betreut werden sollten, je kleiner die Kinder sind. Nach Möglichkeit sollen zur Sicherstellung der Betreuungsqualität nicht mehr als vier unterdreijährige Kinder gleichzeitig betreut werden. Sofern eine Erlaubnis für eine hohe Vertragszahl erteilt wurde, bedeutet diese zur Sicherung des Kindeswohls eine engmaschige Begleitung der Tagespflegeperson durch die örtliche Fachberatung. Die Zuordnung eines Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson im Rahmen von Großtagespflege ist weiterhin erforderlich. Ohne dieses Erfordernis würde es sich um eine Einrichtung handeln, für die eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes gem. § 45 SGB VIII erforderlich wäre.

 

In der Regel sind Kindertagespflegepersonen selbständig tätig. Die Neuregelung sieht darüber hinaus auch die Möglichkeit vor, die Kindertagespflege auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auszuüben. Auch in diesem Fall muss jedes Kind einer spezifischen Tagespflegeperson zugeordnet werden.

 

Angebotsstruktur in der Kindertagespflege

§ 23 neue Fassung:

 

Hier wird ausdrücklich die Möglichkeit und Ausgestaltung einer ergänzenden Kindertagespflege als weiteres flexibles Betreuungsangebot geregelt, sofern reguläre Betreuungsmöglichkeiten nicht auskömmlich sind (z.B. bei Schicht-/Nachtdiensten). Darüber hinaus verdeutlicht die Regelung, dass das Jugendamt für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen hat.

 

Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege

§ 24 neue Fassung

§ 22 derzeitige Fassung):

 

Der jährliche Landeszuschuss für ein Kind, das in Kindertagespflege betreut wird, soll von 781,00 Euro (im Kita-Jahr 2019/2020 bereits 804,00 Euro) auf 1.109,00 Euro erhöht werden. Kinder mit Behinderung erhalten nicht mehr die 3,5-fache Pauschale, sondern einen Festbetrag in Höhe von 3.182,00 Euro. In der vorgenannten Pauschale sind auch Kosten für die von den Kindertagespflegepersonen wahrzunehmenden Fortbildungsstunden sowie Kosten für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit enthalten. Mit diesen Erhöhungen soll sichergestellt werden, dass jeder Kindertagespflegeperson für jedes von ihr betreute Kind wöchentlich mindestens eine Stunde für mittelbare Zeit durch die Jugendämter finanziert wird. Darüber hinaus enthält die Pauschale einen Kostenbeitrag des Landes für die Jugendämter für die in Zusammenhang mit 5 Stunden jährlicher Fortbildung der Kindertagespflegepersonen entstehenden Kosten.

Die erhöhte Pauschale für Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege wird im Hinblick auf ein inklusives Angebot geleistet. Aufgrund erhöhter Anforderungen an die Fachberatung und Vermittlung und erhöhter Qualifizierungsanforderungen an die Kindertagespflegeperson erhält das Jugendamt die Pauschale in vorgenannter Höhe.

Die Jugendämter sind nach den bundesgesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen so auszugestalten, dass Eltern nur im Rahmen des § 90 SGB VIII an den Kosten beteiligt werden. Nach § 23 Absatz 2 a SGB VII ist der Betrag zur „Anerkennung der Förderleistung“ leistungsgerecht zu gestalten. Dabei ist auch der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

 

Im Vergleich zur derzeitigen Regelung sind folgende zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, damit das Land die entsprechenden Zuschüsse an das Jugendamt leistet:

  • Die Anforderungen an die Qualifikationen der Tagespflegepersonen wurden in § 21 erhöht,
  • die Kindertagespflegeperson muss jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnehmen,
  • die laufende Geldleistung erfolgt nach § 23 Absatz 2 und Absatz 2 a des SGB VIII  und jeder Tagespflegeperson wird im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet,
  • die laufende Geldleistung wird bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt,
  • die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern wird beispielsweise auch bei vorübergehender Krankheit bzw. Abwesenheit des Kindes weitergewährt und
  • die Höhe der laufenden Geldleistung wird jährlich angepasst.

 

Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen

§ 27 neue Fassung

§ 13 e derzeitige Fassung:

 

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass Eltern Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren können.

 

Darüber hinaus stellt die Neuregelung sicher, dass die Eltern ausdrücklich über die Pflicht der Jugendämter, in Ferienzeiten und zu anderen Schließzeiten der Kindertageseinrichtung eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen, informiert werden.

Auch sieht die Regelung die Möglichkeit vor, dass die regelmäßige tägliche Betreuungszeit an den einzelnen Wochentagen unterschiedlich lang verabredet werden kann.

 

Der Betreuungsanspruch besteht bis zum Einschulungstag, soweit der Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Einrichtung dem entspricht.

 

Nach derzeitiger Regelung soll die Anzahl der jährlichen Schließtage einer Kindertageseinrichtung zwanzig Tage nicht unterschreiten, dreißig Öffnungstage dürfen nicht überschritten werden. Die Neureglung zum 01.08.2020 sieht dagegen vor, dass eine Kindertageseinrichtung 20 Schließtage im Jahr nicht überschreiten soll und 25 nicht überschreiten darf.

 

Personal

§ 28 neue Fassung:

 

Durch die neue Regelung wird die qualitative und quantitative Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen neu geregelt und verbessert. Der konkrete Personaleinsatz wird vorgegeben. Es wird klargestellt, dass die Finanzierung aus dem Kindpauschalenbudget auch die erforderlichen Personalkraftstunden für die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit, einschließlich Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen, für die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, für die Praxisanleitung und für Kooperationen mit Frühförderung, Kindertagespflege, Schule und in den Sozialraum, für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen und Qualifikationsmaßnahmen umfasst.

 

Leitung

§ 29 neue Fassung:

 

Die Regelung dient der Klarstellung der besonderen Rolle der Leitungskräfte von Kindertageseinrichtungen. Dies geschieht durch die Definition der Qualifikationsanforderungen an die sozialpädagogischen Fachkräfte, die mit Leitungsaufgaben betraut werden sowie die Festsetzung der für Leitungsaufgaben mindestens notwendigen Zeitressourcen. Hiernach sind Leitungskräfte mindestens im zeitlichen Umfang von 20 % der regelmäßigen Betreuungszeit für die Leitungsaufgaben von der unmittelbaren pädagogischen Gruppenarbeit frei zu stellen. Der Einrichtungsleitung stehen je Gruppe mindestens fünf Stunden Leitungszeit wöchentlich zur Verfügung. Bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 35 Stunden erhöht sich die Leistungszeit auf mindestens sieben Stunden und bei 45 Stunden auf mindestens 9 Stunden je Gruppe.

 

Kindpauschalenbudget

§ 33 neue Fassung

§ 19 derzeitige Fassung:

 

Die Kindpauschalen ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 werden erhöht. Zum Vergleich sind die Beträge für das Kita-Jahr 2019/2020 aufgeführt:

 

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

 

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale im Kindergartenjahr 2019/2020

Geplante Kindpauschale im Kindergartenjahr 2020/2021

A

20

25 Stunden

5.357,18 €

6.355,47 €

B

20

35 Stunden

7.178,44 €

8.543,85 €

C

20

45 Stunden

9.205,86 €

10.967,82 €

 

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

 

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale im Kindergartenjahr 2019/2020

Geplante Kindpauschale im Kindergartenjahr 2020/2021

A

10

25 Stunden

11.044,53 €

13.474,78 €

B

10

35 Stunden

14.819,05 €

18.233,84 €

C

10

45 Stunden

19.005,92 €

23.387,32 €

 

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

 

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale im Kindergartenjahr 2019/2020

Geplante Kindpauschale im Kindergartenjahr 2020/2021

A

25

25 Stunden

3.953,84 €

4.983,35 €

B

25

35 Stunden

5.278,08 €

6.705,92 €

C

20

45 Stunden

8.459,00 €

9.744,92 €

 

Kinder mit oder mit drohender Behinderungen

 

 

Kindpauschale

im Kindergartenjahr 2019/2020

Kindpauschale

 im Kindergartenjahr 2020/2021

Ü3

18.473,28 €

21.856,29 €

U3

18.473,28 €

23.382,70 €

U3 II c

21.005,92 €

25.237,93 €

 

In die o.g. Beträge für das Kindergartenjahr 2020/2021 wurden die zusätzlichen Zuschüsse zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale) und des zusätzlichen Zuschusses für jedes unter dreijährige Kind, das am 1. März unter drei Jahre alt ist (zusätzliche U3-Pauschale) integriert.

 

Jugendamtszuschuss und Trägeranteil

§ 36 neue Fassung

§ 20 derzeitige Fassung:

Die Finanzierungsanteile der Träger sollen wie nachfolgend aufgeführt reduziert werden:

 

Kirchliche Trägerschaft: von 12 % auf 10,3 %

Andere freie Träger: von 9 % auf 7,8 %

Elterninitiative: 4 % auf 3,4 %

Kommunale Trägerschaft: von 21 % auf 12,5 %

 

Die jeweilige Differenz wird jeweils hälftig von den Kommunen und vom Land getragen

 

Somit erhalten die Träger – inklusive des weiterzuleitenden Landesanteiles – folgende Zuschüsse des Jugendamtes:

 

Kirchliche Trägerschaft: 89,7 % (bisher 88 %)

Andere freie Trägerschaft: 92,2 % (bisher 91 %)

Elterninitiative: 96,6 % (bisher 96 %)

Kommunale Trägerschaft: 87,5 % (bisher 79 %)

 

Anpassung der Finanzierung

§ 37 neue Fassung

§ 19 derzeitige Fassung:

 

Der Referentenentwurf sieht eine jährliche, der tatsächlichen Kostenentwicklung folgende, Anpassung der Kindpauschalen – erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022 – vor und soll somit der strukturellen Unterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen entgegenwirken.

 

Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen

§ 38 neue Fassung

§ 21 derzeitige Fassung:

 

Die vom Land gewährten Anteile zu den Kindpauschalen sollen wie folgt erhöht werden:

 

Kirchliche Trägerschaft: 40,3 % (bisher 36,5 %)

Andere freie Trägerschaft: 40,0 % (bisher 36,00 %)

Elterninitiative: 42,3 % (bisher 38,5 %)

Kommunale Trägerschaft: 40,2 % (bisher 30 %)

 

Der Landesanteil für den Konnexitätsausgleich der U3-Pauschalen soll dagegen von 22,46 % auf 19,01 % abgesenkt werden. Dies ergibt sich aus der Veränderung der Finanzierungsanteile durch die Herstellung der Auskömmlichkeit sowie die Integration der Verfügungspauschale nach § 21 Absatz 3 derzeitige  Fassung und der zusätzlichen U3-Pauschalen nach § 21 Absatz 4 derzeitige Fassung.

 

Verwendungsnachweis

§ 39 neue Fassung

§ 20 derzeitige Fassung:

 

Die Regelung stellt klar, dass die im Rahmen des Gesetzes zur Verfügung gestellten Mittel einschließlich des zu erbringenden Trägeranteils zweckentsprechend zu verwenden sind und das hierzu jeweils bis zum 31. März des Folgejahres (bisher bis zum 28. Februar) ein vereinfachter Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

Die gesonderten Nachweise für die zusätzliche U3-Pauschale und die Verfügungspauschale entfallen künftig. Nachweise sind zu führen für die neuen Zuschüsse zur Qualitätsverbesserung (Ausbildung, Fachberatung und Flexibilisierung der Betreuungszeiten). Erstmals gesetzlich geregelt ist die Möglichkeit zur Abrechnung von Verwaltungskosten, die bislang lediglich im Rahmen einer Empfehlung zur Umsetzung des Verwaltungs- und Abrechnungsverfahrens geregelt waren. Damit erhalten die Träger Rechtssicherheit für die Abrechnung dieser Kostenart. Zudem wird der Finanzrahmen, in dem nachgewiesene Verwaltungskosten für Personalverwaltung, Finanzverwaltung und Betriebskostenverwaltung bislang abgerechnet werden konnten, von bis zu 2 % auf bis zu  3 % erhöht. Der Vorlagezeitraum für den Verwendungsnachweis wird im Vergleich zur bestehenden Regelung um einen Monat verlängert.

Beim Nachweis zum Einsatz des Personals ist zukünftig nach Leistungsstunden und Gruppenzuordnung zu unterscheiden. Zudem werden Aufbewahrungsfristen der Träger und Prüfberechtigungen und Prüfpflichten der Jugendämter und Landesjugendämter geregelt.

Rücklagenbildung

§ 40 neue Fassung

§ 20 a derzeitige Fassung:

 

Die Neuregelung unterscheidet zwischen einer Betriebskostenrücklage und einer Investitionsrücklage. Nicht verausgabte Mittel sind einschließlich des Trägeranteils einer Betriebskostenrücklage oder bei Trägern, die Eigentümer oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, einer Investitionsrücklage zuzuführen. Mit der Betriebskostenrücklage wird ein finanzieller Handlungsrahmen für den laufenden Betrieb sichergestellt. Ergänzend kann die Investitionsrücklage zum Erhalt des Gebäudes genutzt werden.

Die Rücklagenbildung für Betriebskosten ist in einem Umfang von zehn Prozent der Einnahmen möglich.

Die bisherige Staffelung der Rücklagenhöhe in Abhängigkeit von der jeweiligen Personalausstattung wird abgeschafft. Dies führt zu einer Entbürokratisierung. Einnahmen aufgrund eines gewährten Zuschusses zur Miete bleiben unberücksichtigt.

Die Investitionsrücklage darf bis zu einer Höhe von 3.000,00 Euro pro in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Platz gebildet werden.

 

 

Finanzielle Förderung der Familienzentren

§ 43 neue Fassung

§ 21 Absatz 5 und 7 derzeitige Fassung:

 

Der Landeszuschuss für ein Familienzentrum wird von 13.000,00 Euro auf 20.000,00 Euro erhöht. Die Zuschusserhöhung dient der Absicherung von Leitungsstunden und der Weiterentwicklung der Familienzentren.

 

Bei Familienzentren, die keine plusKITA-Einrichtung sind, findet künftig keine Differenzierung mehr zwischen Familienzentren und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf statt. Hierdurch wird eine Reduzierung der Fördertatbestände erreicht.

 

 

plusKITAS

§ 44 neue Fassung

§ 16 a derzeitige Fassung:

 

Durch die geplante Neuregelung wird sichergestellt, dass der Zuschuss für plusKITAs für den Einsatz zusätzlichen Personals verwendet wird. Denn jeder Träger, der Mittel als plusKITA erhält, soll im Team eine zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft mit einem Umfang von mindestens einer halben Stunde beschäftigen.

Grundsätzlich sind alle pädagogischen Kräfte in einer Kindertageseinrichtung auch für die alltagsintegrierte Sprachbildung und –förderung zuständig. Diesbezüglich sind eine grundlegende Qualifizierung und eine regelmäßige Weiterqualifizierung für die Umsetzung dieser Aufgabe geplant.

Im Übrigen stellt die Neuregelung sicher, dass Träger, die im Sinne des bisherigen § 21 b 5.000,00 Euro für die Sprachförderung erhalten, fachliche Voraussetzungen erfüllen.

 

 

Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderung

§ 45 neue Fassung

§ 21 a derzeitige Fassung:

 

Das Jugendamt verteilt die Mittel, die das Land gemäß § 45 für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf zur Verfügung stellt, in eigener Verantwortung. Mit der Voraussetzung, dass die Mittel als Zuschüsse mindestens in Höhe von 30.000,00 Euro (bisher 25.000,00 Euro) an plusKITA-Einrichtungen weitergeleitet werden, wird sichergestellt, dass die Einrichtungen eine halbe Stelle einrichten können.

 

Landesförderung der Qualifizierung

§ 46 neue Fassung

§ 21 c derzeitige Fassung:

 

Die geplante Neuregelung hebt die Bedeutung der praxisintegrierten Ausbildung hervor. Qualifizierte Fachkräfte sind für eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung unerlässlich. Für Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr der praxisintegrierten Ausbildung erhält das Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 8.000,00 Euro. Die zweckentsprechende Verwendung muss nachgewiesen werden; der Zuschuss ist nicht rücklagefähig.

Für Praktikumsplätze für das Anerkennungsjahr von Schülerinnen und Schülern im letzten Jahr ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher oder für Schülerinnen und Schüler im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Ausbildung wird ein Zuschuss in Höhe von 4.000,00 Euro gewährt.

 

 

Landesförderung und Fachberatung

§ 47 neue Fassung:

 

Die Neuregelung dient der Stärkung von Fachberatung und hebt ihre besondere Funktion hervor. Fachberatung ist eine pflichtige Aufgabe nach dem SGB VIII. Das Jugendamt hat eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Bei einer nicht zweckentsprechenden Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.

 

Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten

§ 48 neue Fassung:

 

Erstmalig gewährt das Land einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Die mögliche Höhe der Förderung ist in Absatz 2 der neuen gesetzlichen Regelung dargestellt. Gefördert werden können

·         Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 50 Stunden

hinausgehen,

·         Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

·         Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

·         bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

·          zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote und

·          ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

 

Die Jugendämter haben die Landesmittel um einen kommunalen Anteil in Höhe von 25% zu ergänzen und entsprechend weiterzuleiten. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Über die Verwendung ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis vorzulegen.

 

Interkommunaler Ausgleich

§ 49 neue Fassung

§ 21 d derzeitige Fassung:

 

In Absatz 3 der neuen Regelung wurde ergänzt, dass, sofern ein Kind bei einer Kindertagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks seines Wohnsitzes betreut wird, das Jugendamt seines Wohnsitzes pauschal ein Drittel der nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch monatlich erstatteten Versicherungsbeiträge an das Jugendamt leistet, das diese Aufwendungen an die Kindertagespflegeperson erstattet und in dessen Bezirk das Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, soweit die Jugendämter nichts Abweichendes vereinbaren. Die Regelung dient der Entbürokratisierung und Vereinfachung.

 

Elternbeitragsfreiheit

§ 50 neue Fassung

§ 23 alte Fassung:

 

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass zusätzlich zum letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung auch das vorletzte Kindergartenjahr beitragsfrei sein wird. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW für ein Jahr zurückgestellt, so kann die Elternbeitragsfreiheit ausnahmsweise auch drei Jahre betragen.

Das Land wird im Hinblick auf eine bestehende Konnexitätsrelevanz Zuschüsse für beide beitragsfreien Jahre an die Kommunen leisten.

 

 

Elternbeiträge

§ 51 neue Fassung

§ 23 derzeitige Fassung:

 

Die Neuregelung stellt ausdrücklich klar, dass Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden können und die Eltern zur Zahlung weiterer Kostenbeiträge – außer Entgelten für die Mahlzeiten – nicht herangezogen werden dürfen (sog. Zuzahlungsverbot).

Auch wird die Möglichkeit vorgegeben, dass Jugendämter ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem die Kinder betreut werden, vorsehen können.

 

Investitionen

§ 52 neue Fassung

§ 24 derzeitige Fassung:

 

Die bisherige Regelung der Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen durch das Land wird auf Kindertagespflegeplätze erweitert.

 

 

Änderung des Schulgesetzes NRW

 

In Bezug auf den Bereich „Beobachtung und Dokumentation“ und „sprachliche Bildung“ (vormals §§ 13 b und 13 c, nun §§ 18 und 19) werden die beiden Gesetze (Schulgesetz NRW und KiBiz) inhaltlich verbunden und die entsprechenden Paragraphen angepasst.

 

 

 

Fazit:

Der vorliegende Gesetzentwurf würde sich bei entsprechender Umsetzung für die Kommunen sowohl in finanzieller als auch personeller Hinsicht auswirken (z.B. jährliche Anpassung der Kindpauschalen bei den Kindertageseinrichtungen, jährliche Anpassung der lfd. Geldleistung an die Tagespflegepersonen, Finanzierung flexibler Öffnungszeiten, Beschäftigung einer Fachberatung für Kindertageseinrichtungen).

 


 

Nach derzeitigem Kenntnisstand kann hierzu noch keine Aussage getroffen werden.

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Kenntnis der tatsächlichen Rechtslage wird hierzu der Fachausschuss umgehend informiert.

 

 


 

Nach derzeitigem Kenntnisstand kann hierzu noch keine Aussage getroffen werden.

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Kenntnis der tatsächlichen Rechtslage wird hierzu der Fachausschuss umgehend informiert.