Betreff
Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII
Vorlage
141/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Ausschuss nimmt die konzeptionellen Ausführungen zur Umsetzung von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII zur Kenntnis und beschließt die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII „Kindertagesbetreuung“

 


 

 

Die Stadt Eschweiler trägt als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe die gesetzlich im § 79 SGB VIII verankerte Gesamt- und Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Ein wesentliches Instrument zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII (vgl. hierzu VV 350/15 und VV 247/18 zum Konzept der integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung).

 

Kernaufgaben der Jugendhilfeplanung sind

·         den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,

·         den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und

·         die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

 

In Eschweiler beinhaltet die Jugendhilfeplanung beispielhaft folgende Teilfachplanungen, die mit den jeweils zuständigen Fachabteilungen vernetzt durchgeführt werden:

 

·         Teilfachplan Kindertagesbetreuung

·         Kinder- und Jugendförderplan

·         Schulentwicklungsplanung

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig beteiligen. 

 

§ 78 SGB VIII Arbeitsgemeinschaften

 

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger  geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“

 

Mit dieser Formulierung im SGB VIII hat der Gesetzgeber die seit langen, auch in Eschweiler in unterschiedlichen Formaten, praktizierte freiwillige Zusammenarbeit der Trägergruppen aufgegriffen. Er lässt aber – vor dem Hintergrund der vielfältigen schon vorhandenen Kooperationsformen – den öffentlichen Trägern bewusst einen großen Gestaltungspielraum, diese Vorgaben konkret auszugestalten und in die lokalen Strukturen zu integrieren. Dementsprechend werden keine Vorgaben zu Größe, Häufigkeit (dauerhaft oder projektbezogen), Anzahl und Themen der Arbeitsgemeinschaften gemacht.

 

Die Teilnehmer bzw. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der freien Jugendhilfe sowie Träger geförderter Maßnahmen, wobei die anerkannten freien Träger sowie die geförderten Träger nicht verpflichtet sind, an den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.

 

Der inhaltliche Schwerpunkt der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII liegt auf der fachlichen Meinungsbildung, Koordination und Abstimmung und stellt ein Instrument zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit dar. Ein eigenes Entscheidungsecht ist den Arbeitsgemeinschaften nicht zugeordnet. Dies bleibt uneingeschränkt beim Jugendhilfeausschuss als Teil des Jugendamtes.

 

In Eschweiler bestehen bisher keine offiziell eingerichteten Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII. 

Allerdings bestehen seit geraumer Zeit verschiedene Formen der institutionalisierten Zusammenarbeit wie z.B.

- die Trägerkonferenz Kindertageseinrichtungen

- der Qualitätsdialog erzieherische Hilfen

- das Netzwerk „Im Blick“ zum Kinderschutz in der Städteregion und

- das Netzwerk Frühe Hilfen

 

Auf der Basis dieser bisher praktizierten Zusammenarbeit der Akteure in der Jugendhilfe in Eschweiler soll der Gestaltungs- und Steuerungsauftrag des öffentlichen Trägers aus dem SGB VIII verstärkt aufgegriffen und die vorhandenen fachlichen Formen der Zusammenarbeit schrittweise institutionalisiert weiterentwickelt werden.

 

 

Der Ausbau erfolgt zunächst in Teilschritten, weil insbesondere im Bereich der erzieherischen Hilfen und des Kinderschutzes schon interkommunale Arbeitsebenen bestehen und die Entwicklung von Parallelstrukturen vermieden werden soll. Darüber hinaus sind im Themenfeld „Kinderschutz“ vor dem Hintergrund aktueller Geschehnisse zumindest auf der Landesebene perspektivisch neue Kooperationsanforderungen abzuwarten. 

 

Besonders zu beachten ist bei der zukünftigen Entwicklung die Stellung des Jugendhilfeausschusses als Teil des Jugendamtes und die damit einhergehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen für Beratungen und Beschlüsse im Rahmen der Jugendhilfeplanung. Über die Arbeit und die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII ist daher regelmäßig im Jugendhilfeausschuss zu berichten.

 

Neben projektbezogenen Arbeitsebenen (z.B. „kitaplus – Praxisdialog flexible Kindertagesbetreuung“ und „Qualität vor Ort“) hat sich in den letzten Jahren die Trägerkonferenz der Kindertageseinrichtungen als gute und kooperative Arbeitsebene entwickelt. Die Verwaltung schlägt daher vor, zunächst in einem ersten Schritt die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII „Kindertagesbetreuung“ zu beschließen.

Neben den bisherigen Mitgliedern der Trägerkonferenz (Trägervertreter aller in Eschweiler vertretenen Träger und von den Trägern ausgewählte Vertreter/-innen der jeweiligen Einrichtungen) soll die AG 78 „Kindertagesbetreuung“ um Vertreter der Kindertagespflege und des Jugendamtselternbeirates erweitert werden.

 

Die Geschäftsführung für die Arbeitsgemeinschaft wird im Jugendamt angesiedelt und umfasst die Organisation der Sitzungen, Erstellung der Tagesordnung, Einladungen und Protokolle. Die Arbeitsgemeinschaft soll aus dem Kreis der Mitglieder eine Sprecherin, einen Sprecher wählen.

 

Die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII kann sich, soweit dies von den Mitgliedern für erforderlich gehalten wird, eine Geschäftsordnung geben.

 

Die durch den Rat der Stadt Eschweiler eingerichtete Fachvertretung „Arbeitsgruppe Kinderspielplätze und Jugendtreffpunkte“ bleibt als Beratungsgremium des Jugendhilfeausschusses hiervon unberührt.

 


keine

 


 

Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft ist im Jugendamt in der Fortführung der bisherigen Tätigkeiten im Kontext der Trägerkonferenz der Kindertageseinrichtungen einzuordnen. Insofern können die beschriebenen Tätigkeiten im Rahmen des vorhandenen Personals wahrgenommen werden.