Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Saarstraße
Vorlage
119/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Saarstraße entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Saarstraße vom 27.09.2017 zu erheben.

 

Die endgültige Herstellung erfolgte am 05.07.2018.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.


Die Umgestaltung der Saarstraße basiert auf den Beschlüssen des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 21.04.2016 (VV 076/16) und 15.09.2016 (VV 235/16). Da die straßenbauliche Maßnahme im Zusammenhang mi der Sanierung der Kanalisation erfolgte, wurde die hieraus resultierende Kostenersparnis entsprechend berücksichtigt.

 

Für die Saarstraße stellte sich die Situation vor der Maßnahme wie folgt dar:

 

Sowohl der Kanal (aus dem Jahr 1927) als auch die Straßenoberfläche der Saarstraße befanden sich trotz verschiedener Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in einem relativ desolaten Zustand. Auf der Fahrbahn waren in großem Umfang Risse, Netzrisse und Absackungen vorhanden, die auf einen nicht ausreichend tragfähigen Untergrund und eine fehlende Frostsicherheit zurückzuführen waren und nur durch eine komplette

Erneuerung der Straße behoben werden konnten.

 

In den Nebenanlagen waren hauptsächlich Asphaltbeläge vorhanden. Auch hier zeigte sich ein ähnliches Schadensbild wie in der Fahrbahn. Es waren Risse, Absackungen und Ausmagerungen vorzufinden. Insgesamt kann auch hier von einem nicht frostsicheren Oberbau ausgegangen werden.

 

Ein besonderes Hauptaugenmerk lag auf der Bereinigung  der Parksituation: Der vorhandene Parkraum wurde größtenteils ungeordnet angeboten. Lediglich im mittig gelegenen Platzbereich wurden einige Markierungen aufgebracht, die das Parken regeln sollten; dies funktionierte allerdings nur bedingt.

 

Die vorhandene Straßenbeleuchtung stammte aus dem Jahr 1981 und bestand aus insgesamt 5 Langfeldleuchten, mit den vorhandenen Leuchten war insbesondere im Platzbereich keine DIN-EN gerechte Ausleuchtung des öffentlichen Verkehrsraumes gegeben.

 

Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahmen verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau gemäß dem Stand der Technik:

Im Bereich der Fahrbahn wurden 4 cm Asphaltbeton AC 8 DN auf 14 cm Asphalttragschicht AC 32 TN und 47 cm Frostschutzschicht 0/45 mm verbaut.

Die Parkflächen wurden aus 8 cm Betonsteinpflaster 20 cm*15 cm (anthrazit), 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Drainbetontragschicht und 23 cm Frostschutzschicht hergestellt.

Die Gehwege und Zufahrten wurden in 8 cm Betonplatten A 300 mit Basalt-Vorsatz auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Drainbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht befestigt.

 

Die Oberflächenentwässerung der neu hergestellten Straße erfolgt über die entsprechenden Querneigungen zu den beidseitig der Fahrbahn angeordneten Entwässerungsrinnen, in denen das Niederschlagswasser den Straßenabläufen zugeführt wird.

 

Analog zur Siedlung Eschweiler-Ost um den Eduard-Mörike-Platz wurde die Leuchte „Laterne“ von Siteco verwendet. Um eine DIN-EN gerechte Ausleuchtung des Straßenraumes zu gewährleisten, wurden insgesamt 13 Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 5,00 m versetzt, hier aber mit LED-Leuchtmitteln.

 

Im öffentlichen Verkehrsraum werden insgesamt 45 Parkstände ausgewiesen, zudem kann außer im Platzbereich weiterhin einseitig auf der Fahrbahn geparkt werden, dies entspricht 10 zusätzlichen Parkständen. Im Zuge der Vorschläge bei den o.a. Bürgerversammlungen wurden außerdem an den Kopfseiten der Grünfläche insgesamt weitere 8 Parkstände geschaffen, sodass nun insgesamt 63 Fahrzeuge legal und ohne Verkehrsbehinderungen abgestellt werden können. 

 

Durch die beschriebene Maßnahme wurde die Saarstraße insgesamt erneuert und verbessert, woraus die Erhebung eines Beitrags nach § 8 KAG verpflichtend ist.

 

Aufgrund der besonderen straßenbautechnischen Geometrie der Saarstraße erfolgte mit Ratsbeschluss vom 27.09.2017 (VV 276/17) der Erlass einer Sondersatzung. Hintergrund hiervon war, dass die Saarstraße anfangs aus der Fahrbahn und den beidseitig angrenzenden Gehwegen besteht. Nach rd. 70 m umschließt die Fahrbahn einen mittig gelegenen Platzbereich, die Gehwege sind hier lediglich einseitig zu den angrenzenden Grundstücken hin vorhanden. Anschließend besteht die Anlage wieder aus der Fahrbahn und den beidseitig angrenzenden Gehwegen und endet nach ca. 40 m an einem Wirtschaftsweg. Auch wenn die Saarstraße vom Grundsatz her als Anliegerstraße einzustufen ist, sind aufgrund der atypischen Situation die in der Satzung für die jeweilige Teilanlage festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen nicht anzuwenden. Es wurde aufgrund der o.a. atypischen Situation ein einheitlich für sämtliche Teilanlagen geltender Beitragssatz von 50 v.H beschlossen.

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die

                                  

                                               beitragsfähiger                                      umlagefähiger

                                               Aufwand                                                          Aufwand

                                               -------------------                                        -------------------

  1. Fahrbahn                      154.919,11 €                 50 %               
  2. Gehweg                                     96.394,23 €                50 %               
  3. Straßenentwässerung     18.403,11 €                50 %    è        188.929,93 € 
  4. Beleuchtung                   36.913,39 €                50 %               
  5. Parkstreifen                    71.230,02 €                50 %               

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377.859,86 €                                       

 

Für die o.a. Anlagen gilt, dass der umlagefähige Aufwand nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen ist.

 

Rechtliche Betrachtung:

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbaurechtliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sowie in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Saarstraße vom 27.09.2017 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v.g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

Aufgrund der derzeitigen politischen Diskussion um das Thema Straßenbaubeiträge ist eine Gesetzesänderung des KAG NRW denkbar. Im Falle einer Gesetzesänderung des KAG NRW wird diese Beitragserhebung unaufgefordert überprüft.

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 –Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen)- Investitionsnummer IV16AIB021 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 2. Halbjahr 2019 vorgesehen.

 


Personelle Auswirkungen