Betreff
Prüffähiger Entwurf des Jahresabschlusses 2018 der Stadt Eschweiler
Vorlage
074/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler zum 31.12.2018 zur Kenntnis.

 

Zur Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Stadtrat wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 zunächst der örtlichen Rechnungsprüfung zugeleitet.

 


Der Landtag hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften  (2. NKFWG NRW) verabschiedet. Das 2. NKFWG NRW ist, abgesehen von den in Artikel 10 genannten Ausnahmen, zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist seitens des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKGB) mit Datum vom 15.02.2019 ein Erlass zur Anwendung der Vorschriften für die Haushaltsplanung 2019 sowie den Einzel- und Gesamtabschlüssen zum 31.12.2018 ergangen.

Nach diesem Erlass finden die neuen Regelungen grundsätzlich erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss Anwendung.

Abweichend davon sind die neuen Vorschriften, die sich auf das Verfahren und das Vorgehen bei der Prüfung beziehen, seit dem 01. Januar 2019 in Kraft und finden daher auch auf die Prüfung der Jahresabschlüsse vergangener Jahre Anwendung.

 

Nach den Vorschriften des § 95 (1) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

Gemäß § 95 (5) GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu.

 

Wie bereits für die Vorjahre praktiziert, wurde eine Ausfertigung des Entwurfes des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich der Teilergebnis- und Teilfinanzrechnung und den Anlagen mit gesondertem Schreiben vom 14.03.2019 an die Fraktionsvorsitzenden übersandt; das Anschreiben enthält den Hinweis, dass bei Bedarf weitere „Komplettexemplare“ in Papierform bzw. digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können. Der Verwaltungsvorlage sind die Schlussbilanz, die Gesamtergebnis- und Finanzrechnung sowie der Lagebericht und der Anhang ohne Anlagen beigefügt. Aus Kostengründen wird auf die Beifügung der jeweiligen Teilrechnungen sowie der Anlagen verzichtet.

 

Im Vergleich zum geplanten Jahresüberschuss stellt das Jahresergebnis von +4.304.518,28 € eine Verschlechterung in Höhe von 868.731,72 € dar. Unter Berücksichtigung des fortgeschriebenen Planansatzes (inklusive der ergebniswirksamen Ermächtigungsübertragungen aus 2017 in Höhe von 673.567,45 €) entspricht das Jahresergebnis nahezu der Planung.

 

Im Bereich der Erträge ergaben sich insbesondere bei den Steuern und ähnlichen Abgaben Verbesserungen im Vergleich zur Planung in Höhe von insgesamt rd. 6 Mio. €. Hauptsächlich die günstige Entwicklung der Gewerbesteuer überstieg um rd. 5,9 Mio. € die Erwartungen deutlich. Verschlechterungen ergaben sich auf der Ertragsseite insbesondere bei den Zuwendungen sowie bei den Kostenerstattungen und Umlagen mit einem Volumen von 0,85 Mio. €. Im Bereich der Zuwendungen wirken sich insbesondere die nicht realisierten Erträge resultierend aus der Verschiebung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (Abschnitt 2) aus, die Verschlechterung bei den Kostenerstattungen und Umlagen ist im Wesentlichen begründet mit Mindererträgen bei der Leistungspauschale des Landes nach FlüAG.

Ebenso ergaben sich bei den sonstigen Transfererträgen Verschlechterungen in Höhe von rd. 0,53 Mio. Euro. Hier handelt es sich insbesondere um nicht vollständig abgerufene Mittel aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“. Im Bereich der sonstigen ordentlichen Erträge blieb die Entwicklung der Erträge aus Grundstücksveräußerungen  mit rd. 0,58 Mio. Euro hinter den Erwartungen zurück.

Mehraufwendungen von rd. 1,1 Mio. € im Bereich der Personalaufwendungen und in Höhe von rd. 1,5 Mio. € bei den Versorgungsaufwendungen ergaben sich zum einen aus notwendigen, jedoch aufwandssteigernden Personalmaßnahmen und zum anderen aus der Zuführung zu Pensions- und Beihilferückstellungen. Hier ist die

ergebnisverschlechternde Auswirkung insbesondere auf die Anwendung der ab 2018 geltenden Heubeck-Richttabelle 2018 G bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen zurückzuführen. Im Bereich der Transferaufwendungen waren insbesondere die aus der Entwicklung der Gewerbesteuer resultierenden Auswirkungen bei der Gewerbesteuerumlage (0,19 Mio. €) sowie der Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit (0,17 Mio. €) zu kompensieren. Im Vergleich zur Planung ergab sich bei den ordentlichen Aufwendungen eine Ergebnisverschlechterung in Höhe von rd. 1,35 Mio., welche nicht an anderer Stelle kompensiert werden konnte. Betroffen waren hier die Positionen Einstellung und Zuschreibung in Sonderposten gemäß § 6 KAG (0,32 Mio. €), Wertveränderungen aus der Niederschlagung von Forderungen (0,48 Mio. €) sowie die Wertveränderung aus der Einzel- und Pauschalwertberichtigung von Forderungen (0,55 Mio. €) Auf die ausführlichen Erläuterungen zu den jeweiligen Ergebnissen sowohl im Anhang als auch im Lagebericht wird ergänzend verwiesen.

 

Der in der Finanzrechnung ausgewiesene Bestand der Liquiden Mittel in Höhe 799.169,72 € berücksichtigt insgesamt die jahresbezogenen Veränderungen sowie den in der Schlussbilanz 2017 ausgewiesenen Bestand der Liquiden Mittel in Höhe von 6.401.229,62 €.

 

Die Jahresabschlussbilanz zum Stichtag 31.12.2018 wurde unter Anwendung des § 95 GO NRW und den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aufgestellt. 

 

Forderungen werden unterjährig wertberichtigt durch Niederschlagung und Erlass. Zum jeweiligen Bilanzstichtag sind weitere  Wertberichtigungen  auf Forderungen getrennt nach Einzel- und Pauschalwertberichtigung vorzunehmen. Danach waren zum Stichtag 31.12.2018 Einzel- und Pauschalwertberichtigungen in Höhe von insgesamt 2.680.665,01 € aufwandswirksam zu verbuchen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Wertberichtigungen zum Stichtag des Vorjahres von insgesamt 2.126.016,65 € ergibt sich eine ergebniswirksame Verschlechterung in Höhe von -554.638,36 €.

 

Die Bilanz zum 31.12.2018 weist unter Berücksichtigung der Salden der Ergebnis- und der Finanzrechnung insgesamt einen Bilanzsaldo von 435.036.318,36 € aus. Damit hat sich der Bilanzsaldo im Laufe des Jahres 2018 um 904.371,97 € im Vergleich zum Stichtag 31.12.2017 verringert.

 

Die Allgemeine Rücklage hatte zum Jahresbeginn 2018 einen Bestand von 19.201.290,49 €. Unter Berücksichtigung weiterer Buchungen als Zu- bzw. Abgänge zur Allgemeinen Rücklage wurden u.a. auch gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO NRW die Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Sachanlagen sowie die Wertveränderung von Finanzanlagen gebucht.

Eine Übersicht hierzu befindet sich als Ergänzung bei der Gesamtergebnisrechnung. Insgesamt beläuft sich damit die allgemeine Rücklage zum 31.12.2018 (ohne Berücksichtigung des Jahresüberschusses 2018) auf 17.996.362,85 €.

Nach den Regelungen im § 75 Abs. 3 GO NRW können der Ausgleichsrücklage Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat. Diese haushaltsrechtliche Bestimmung lässt zu, dass die Kommune der Ausgleichsrücklage die aus der Haushaltswirtschaft erzielten Jahresüberschüssen zuführen kann, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht. Die Wortwahl „können“ in der haushaltsrechtlichen Vorschrift eröffnet der Kommune jedoch keine Wahlmöglichkeit in der Verwendung eines Jahresüberschusses. Der Rat hat im Rahmen seiner Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses des Haushaltsjahres auch seine haushaltsrechtliche Pflicht zur Einhaltung des Haushaltsausgleiches zu beachten. Die Kommune hat daher der Zuführung der erzielten Jahresüberschüsse zur Ausgleichsrücklage immer den Vorrang vor einer Zuführung zur Allgemeinen Rücklage einzuräumen.

Insoweit wird die Verwaltung mit der Vorlage zur Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2018 einen entsprechenden Beschlussvorschlag formulieren. Die Darstellung der Entwicklung des Eigenkapitals (Ausgleichsrücklage + Allgemeine Rücklage) wird dann entsprechend angepasst.

 

Das Jahresergebnis 2017 schloss mit einem Überschuss in Höhe von 7.145.089,50 € ab. Dieser Jahresüberschuss wurde, entsprechend der Beschlussfassung des Stadtrates vom 31.10.2018, im Rahmen der Eröffnungsbuchungen 2018 in die Ausgleichsrücklage umgebucht.

 

Zum 01.01.2018 betrug das Eigenkapital (Ausgleichsrücklage + Allgemeine Rücklage) damit insgesamt 26.346.379,99 €.

 

Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen zum 31.12.2018 in Höhe von insgesamt 93.744.926,34 € bestehen gegenüber dem privaten Bereich bei folgenden Banken: Sparkasse Aachen, NRW Bank, HSH Nordbank, HypoVereinsbank, Landesbank Hessen-Thüringen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

 

Die Höhe der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung ergeben sich aus den entsprechenden Kreditaufnahmen in Form von Tagegeldkrediten zur Liquiditätssicherung und belaufen sich zum 31.12.2017 auf  69.777.000,00  €. Die schlechte Haushaltssituation führte in der Vergangenheit zu einem kontinuierlichen Anstieg der Kredite zur Liquiditätssicherung. Im Jahr 2015 wurde diese Entwicklung als unmittelbare Auswirkung erheblicher Gewerbesteuernachzahlungen unterbrochen; 2016 war die weitere Aufnahme von Liquiditätskrediten erforderlich. Die positive Entwicklung der Haushaltswirtschaft führt im Jahr 2018 zu einem weiteren Abbau der Verbindlichkeiten aus Liquiditätssicherungskrediten in Höhe von 9.680.000 €. Diese Entwicklung setzt sich voraussichtlich auch im Haushaltsjahr 2019 bzw. im Finanzplanungszeitraum bis 2022 weiter fort.

 

Insgesamt sanken die Verbindlichkeiten aus Krediten im Vergleich zum Vorjahr von 169.949.800,43 € um 6.427.874,09 € auf 163.521.926,34 €.

 

Unter Anwendung der eingangs angeführten Änderung der gesetzlichen Vorschriften wird mit der zuvor beschriebenen Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2018 dieser zunächst nur entgegengenommen und gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW an die örtliche Rechnungsprüfung zur Prüfung weitergeleitet. Erst nach Durchführung dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung hat der Rat die Feststellung des durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüften Jahresabschlusses vorzunehmen. Eine Ausfertigung des Entwurfes des Jahresabschluss 2018 wurde dem Rechnungsprüfungsamt bereits vorbehaltlich der Beschlussfassung zugeleitet. Im Rahmen der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018 und seiner anschließenden Feststellung durch den Stadtrat können Veränderungen der Haushalts- und Bilanzpositionen nicht ausgeschlossen werden.

 


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