Der Rat der Stadt Eschweiler nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses der
Stadt Eschweiler zum 31.12.2018 zur Kenntnis.
Zur Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses und der
Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters durch den Stadtrat wird der
Entwurf des Jahresabschlusses 2018 zunächst der örtlichen Rechnungsprüfung
zugeleitet.
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 das Zweite Gesetz
zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und
Gemeindeverbände im Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften (2.
NKFWG NRW) verabschiedet. Das 2. NKFWG NRW ist, abgesehen von den in Artikel 10
genannten Ausnahmen, zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Hinsichtlich der
zeitlichen Anwendung ist seitens des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau
und Gleichstellung NRW (MHKGB) mit Datum vom 15.02.2019 ein Erlass zur
Anwendung der Vorschriften für die Haushaltsplanung 2019 sowie den Einzel- und
Gesamtabschlüssen zum 31.12.2018 ergangen.
Nach diesem Erlass finden die neuen Regelungen grundsätzlich erstmals auf
den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss Anwendung.
Abweichend davon sind die neuen Vorschriften, die sich auf das Verfahren
und das Vorgehen bei der Prüfung beziehen, seit dem 01. Januar 2019 in Kraft
und finden daher auch auf die Prüfung der Jahresabschlüsse vergangener Jahre
Anwendung.
Nach den Vorschriften des § 95 (1) Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat
sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
Gemäß § 95 (5) GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses vom Kämmerer
aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister
leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu.
Wie bereits für die Vorjahre praktiziert, wurde eine Ausfertigung des
Entwurfes des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018
einschließlich der Teilergebnis- und Teilfinanzrechnung und den Anlagen mit
gesondertem Schreiben vom 14.03.2019 an die Fraktionsvorsitzenden übersandt;
das Anschreiben enthält den Hinweis, dass bei Bedarf weitere
„Komplettexemplare“ in Papierform bzw. digitaler Form zur Verfügung gestellt werden
können. Der Verwaltungsvorlage sind die Schlussbilanz, die Gesamtergebnis- und
Finanzrechnung sowie der Lagebericht und der Anhang ohne Anlagen beigefügt. Aus
Kostengründen wird auf die Beifügung der jeweiligen Teilrechnungen sowie der
Anlagen verzichtet.
Im Vergleich zum geplanten Jahresüberschuss stellt das Jahresergebnis von
+4.304.518,28 € eine Verschlechterung in Höhe von 868.731,72 € dar. Unter
Berücksichtigung des fortgeschriebenen Planansatzes (inklusive der ergebniswirksamen
Ermächtigungsübertragungen aus 2017 in Höhe von 673.567,45 €) entspricht das
Jahresergebnis nahezu der Planung.
Im Bereich der Erträge ergaben sich insbesondere bei den Steuern und
ähnlichen Abgaben Verbesserungen im Vergleich zur Planung in Höhe von insgesamt
rd. 6 Mio. €. Hauptsächlich die günstige Entwicklung der Gewerbesteuer
überstieg um rd. 5,9 Mio. € die Erwartungen deutlich. Verschlechterungen
ergaben sich auf der Ertragsseite insbesondere bei den Zuwendungen sowie bei
den Kostenerstattungen und Umlagen mit einem Volumen von 0,85 Mio. €. Im Bereich der Zuwendungen wirken sich
insbesondere die nicht realisierten Erträge resultierend aus der Verschiebung
von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung nach dem
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (Abschnitt 2) aus, die Verschlechterung
bei den Kostenerstattungen und Umlagen ist im Wesentlichen begründet mit
Mindererträgen bei der Leistungspauschale des Landes nach FlüAG.
Ebenso ergaben sich bei den sonstigen Transfererträgen Verschlechterungen
in Höhe von rd. 0,53 Mio. Euro. Hier handelt es sich insbesondere um nicht
vollständig abgerufene Mittel aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“. Im
Bereich der sonstigen ordentlichen Erträge blieb die Entwicklung der Erträge
aus Grundstücksveräußerungen mit rd.
0,58 Mio. Euro hinter den Erwartungen zurück.
Mehraufwendungen von rd. 1,1 Mio. € im Bereich der Personalaufwendungen
und in Höhe von rd. 1,5 Mio. € bei den Versorgungsaufwendungen ergaben sich zum
einen aus notwendigen, jedoch aufwandssteigernden Personalmaßnahmen und zum
anderen aus der Zuführung zu Pensions- und Beihilferückstellungen. Hier ist die
ergebnisverschlechternde Auswirkung insbesondere auf die Anwendung der ab
2018 geltenden Heubeck-Richttabelle 2018 G bei der Berechnung der
Pensionsrückstellungen zurückzuführen. Im Bereich der Transferaufwendungen
waren insbesondere die aus der Entwicklung der
Gewerbesteuer resultierenden Auswirkungen bei der Gewerbesteuerumlage (0,19
Mio. €) sowie der Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit (0,17 Mio. €)
zu kompensieren. Im Vergleich zur Planung ergab sich bei den ordentlichen
Aufwendungen eine Ergebnisverschlechterung in Höhe von rd. 1,35 Mio., welche
nicht an anderer Stelle kompensiert werden konnte. Betroffen waren hier die
Positionen Einstellung und Zuschreibung in Sonderposten gemäß § 6 KAG (0,32
Mio. €), Wertveränderungen aus der Niederschlagung von Forderungen (0,48 Mio.
€) sowie die Wertveränderung aus der Einzel- und Pauschalwertberichtigung von
Forderungen (0,55 Mio. €) Auf die ausführlichen Erläuterungen zu den jeweiligen
Ergebnissen sowohl im Anhang als auch im Lagebericht wird ergänzend verwiesen.
Der in der Finanzrechnung ausgewiesene Bestand der Liquiden Mittel in
Höhe 799.169,72 € berücksichtigt insgesamt die jahresbezogenen Veränderungen
sowie den in der Schlussbilanz 2017 ausgewiesenen Bestand der Liquiden Mittel
in Höhe von 6.401.229,62 €.
Die Jahresabschlussbilanz zum Stichtag 31.12.2018 wurde unter Anwendung
des § 95 GO NRW und den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung NRW
(GemHVO NRW) aufgestellt.
Forderungen werden unterjährig wertberichtigt durch Niederschlagung und
Erlass. Zum jeweiligen Bilanzstichtag sind weitere Wertberichtigungen auf Forderungen getrennt nach Einzel- und
Pauschalwertberichtigung vorzunehmen. Danach waren zum Stichtag 31.12.2018 Einzel-
und Pauschalwertberichtigungen in Höhe von insgesamt 2.680.665,01 €
aufwandswirksam zu verbuchen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden
Wertberichtigungen zum Stichtag des Vorjahres von insgesamt 2.126.016,65 €
ergibt sich eine ergebniswirksame Verschlechterung in Höhe von -554.638,36 €.
Die Bilanz zum 31.12.2018 weist unter Berücksichtigung der Salden der
Ergebnis- und der Finanzrechnung insgesamt einen Bilanzsaldo von 435.036.318,36
€ aus. Damit hat sich der Bilanzsaldo im Laufe des Jahres 2018 um 904.371,97 €
im Vergleich zum Stichtag 31.12.2017 verringert.
Die Allgemeine Rücklage hatte zum Jahresbeginn 2018 einen Bestand von
19.201.290,49 €. Unter Berücksichtigung weiterer Buchungen als Zu- bzw. Abgänge
zur Allgemeinen Rücklage wurden u.a. auch gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO NRW die
Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Sachanlagen sowie die
Wertveränderung von Finanzanlagen gebucht.
Eine Übersicht hierzu befindet sich als Ergänzung bei der
Gesamtergebnisrechnung. Insgesamt beläuft sich damit die allgemeine Rücklage
zum 31.12.2018 (ohne Berücksichtigung des Jahresüberschusses 2018) auf
17.996.362,85 €.
Nach den Regelungen im § 75 Abs. 3 GO NRW können der Ausgleichsrücklage
Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zugeführt
werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat. Diese haushaltsrechtliche Bestimmung lässt zu, dass
die Kommune der Ausgleichsrücklage die aus der Haushaltswirtschaft erzielten
Jahresüberschüssen zuführen kann, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von
einem Drittel des Eigenkapitals erreicht. Die Wortwahl „können“ in der
haushaltsrechtlichen Vorschrift eröffnet der Kommune jedoch keine
Wahlmöglichkeit in der Verwendung eines Jahresüberschusses. Der Rat hat im
Rahmen seiner Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses des
Haushaltsjahres auch seine haushaltsrechtliche Pflicht zur Einhaltung des
Haushaltsausgleiches zu beachten. Die Kommune hat daher der Zuführung der
erzielten Jahresüberschüsse zur Ausgleichsrücklage immer den Vorrang vor einer
Zuführung zur Allgemeinen Rücklage einzuräumen.
Insoweit wird die Verwaltung mit der Vorlage zur Feststellung des
geprüften Jahresabschlusses 2018 einen entsprechenden Beschlussvorschlag
formulieren. Die Darstellung der Entwicklung des Eigenkapitals
(Ausgleichsrücklage + Allgemeine Rücklage) wird dann entsprechend angepasst.
Das Jahresergebnis 2017 schloss mit einem Überschuss in Höhe von
7.145.089,50 € ab. Dieser Jahresüberschuss wurde, entsprechend der
Beschlussfassung des Stadtrates vom 31.10.2018, im Rahmen der
Eröffnungsbuchungen 2018 in die Ausgleichsrücklage umgebucht.
Zum 01.01.2018 betrug das Eigenkapital (Ausgleichsrücklage + Allgemeine
Rücklage) damit insgesamt 26.346.379,99 €.
Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen zum 31.12.2018 in
Höhe von insgesamt 93.744.926,34 € bestehen gegenüber dem privaten Bereich bei
folgenden Banken: Sparkasse Aachen, NRW Bank, HSH Nordbank, HypoVereinsbank,
Landesbank Hessen-Thüringen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Die Höhe der Verbindlichkeiten aus Krediten
zur Liquiditätssicherung ergeben sich aus den entsprechenden Kreditaufnahmen in
Form von Tagegeldkrediten zur Liquiditätssicherung und belaufen sich zum
31.12.2017 auf 69.777.000,00 €. Die schlechte Haushaltssituation führte in
der Vergangenheit zu einem kontinuierlichen Anstieg der Kredite zur
Liquiditätssicherung. Im Jahr 2015 wurde diese Entwicklung als unmittelbare
Auswirkung erheblicher Gewerbesteuernachzahlungen unterbrochen; 2016 war die
weitere Aufnahme von Liquiditätskrediten erforderlich. Die positive Entwicklung
der Haushaltswirtschaft führt im Jahr 2018 zu einem weiteren Abbau der
Verbindlichkeiten aus Liquiditätssicherungskrediten in Höhe von 9.680.000 €.
Diese Entwicklung setzt sich voraussichtlich auch im Haushaltsjahr 2019 bzw. im
Finanzplanungszeitraum bis 2022 weiter fort.
Insgesamt sanken die Verbindlichkeiten aus
Krediten im Vergleich zum Vorjahr von 169.949.800,43 € um 6.427.874,09 € auf
163.521.926,34 €.
Unter Anwendung der eingangs angeführten Änderung der gesetzlichen
Vorschriften wird mit der zuvor beschriebenen Zuleitung des Entwurfes des
Jahresabschlusses 2018 dieser zunächst nur entgegengenommen und gemäß § 102
Abs. 1 GO NRW an die örtliche Rechnungsprüfung zur Prüfung weitergeleitet. Erst
nach Durchführung dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung hat der Rat die
Feststellung des durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüften
Jahresabschlusses vorzunehmen. Eine Ausfertigung des Entwurfes des
Jahresabschluss 2018 wurde dem Rechnungsprüfungsamt bereits vorbehaltlich der
Beschlussfassung zugeleitet. Im Rahmen der Prüfung des Entwurfes des
Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018 und seiner
anschließenden Feststellung durch den Stadtrat können Veränderungen der
Haushalts- und Bilanzpositionen nicht ausgeschlossen werden.
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