Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die als Anlage 5 beigefügte „Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Frühjahr 2019.“
I.
Der Citymanagement
Eschweiler e.V. beantragte die Freigabe verkaufsoffener Sonntage
-
am
07.04.2019 (Stadtfest „farbig vernetzt“)
-
am
01.09.2019 („Stadtfest mit Kinder- und Jugendtag, Gesundheits- und
Sportpräsentation und Fahrzeugschau“)
-
am
10.11.2019 (Stadtfest zum Tag des Karneval)
-
am
22.12.2019 (Stadtfest mit Weihnachtsmarkt).
Da es sich bei den Planungen für die jeweiligen Stadtfeste generell um
Grobplanungs-Konzepte handelt, die regelmäßig überarbeitet oder geändert
werden, ist zunächst vorgesehen, über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags
im April 2019 beraten zu lassen und einen entsprechenden Beschluss
herbeizuführen. Die übrigen beantragten verkaufsoffenen Sonntage werden
Gegenstand einer der folgenden Sitzungen des Stadtrats sein. Das Grobplanungskonzept
für das Stadtfest im April 2019 ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Bereich, für den
die Sonntagsöffnungen der Verkaufsstellen beantragt werden, wurde im Rahmen der
Festsetzungen der vergangenen Jahre wie folgt umgrenzt:
-
im
Westen durch die Rue de Wattrelos zwischen dem Abzweig Odilienstraße bis zur
Bundesautobahn-Auffahrt Eschweiler-West
-
im
Norden durch die Bundesautobahn 4 zwischen der Auffahrt Eschweiler West und der
gedachten Verlängerung der Wollenweberstraße in nördliche Richtung
-
im Osten
durch die Bergrather Straße / Wollenweberstraße sowie deren gedachte
Verlängerung in nördliche Richtung bis zur Bundesautobahn 4
-
im Süden
beginnend an der Kreuzung Rue de Wattrelos / Abzweig Odilienstraße über die
Odilienstraße – Röthgener Straße – Talstraße bis zur Bergrather Straße.
Ein entsprechender
Plan ist Anlage 2 beigefügt.
Anhand der vorgelegten Grobplanungs-Konzepte wurde von der Verwaltung das
Beteiligungsverfahren entsprechend § 6 Absatz 4 letzter Satz
Ladenöffnungsgesetz NRW eingeleitet. Es wurde um Rückäußerung bis zum
14.03.2019 gebeten, um die Stellungnahmen bei der Beratung und Beschlussfassung
im Rat der Stadt Eschweiler berücksichtigen zu können. Die Stellungnahmen des
Bischöflichen Generalvikariats Aachen und der Industrie- und Handelskammer
Aachen sind als Anlagen 3 und 4 beigefügt. Sofern bis zur Ratssitzung am
27.03.2019 noch Stellungnahmen eingehen, werden diese nachgereicht.
Der vorgelegten Grobplanung des Citymanagement Eschweiler e.V. zufolge
stellt sich der Ablauf des Stadtfestes vom 5. bis 7. April 2019 wie folgt dar:
1.)
Straßenmalerfestival
(street art festival) am Sonntag (07.04.2019) und Schausteller in der
Innenstadt
Bereits im Vorfeld wurden über die örtliche
Presse und Schreiben an die Eschweiler Schulen Kinder und Jugendliche gesucht,
die im Rahmen des Straßenmalerfestivals unter Anleitung durch Künstler aus der
Region lernen möchten, Kreidezeichnungen auf Straßenabschnitten in der
Innenstadt umzusetzen, sich so kreativ zu betätigen und zu einem farbenfrohen
Erscheinungsbild in Eschweiler beizutragen. Eine Jury entscheidet über
verschiedene Gewinne im Rahmen dieses Wettbewerbs.
Begleitet wird der Wettbewerb durch
Attraktionen und Angebote zahlreicher Schausteller im Innenstadtbereich.
2.)
Street
Food Festival auf dem Marktplatz
Auf dem Eschweiler Marktplatz findet das
Street Food Festival statt. Hierbei bieten verschiedene Anbieter unterschiedlichste
Möglichkeiten der Verköstigung an.
3.)
Keltenlager
am AuerbachCenter
Der Bereich des Fachmarktzentrums
AuerbachCenter an der Auerbachstraße wird am 07.04.2019 durch den bewährten
Oldtimer-Shuttlebus-Service angebunden. Dort wird am 06.04.2019 (samstags) und
07.04.2019 (sonntags) ein Kelten- und Germanenlager des Stammes der Sugambrer
eingerichtet; in den aufgestellten Zelten wird ein abwechslungsreiches Programm
wie die Vermittlung des „alten Handwerks“ (wie z.B. das Färben von Wolle) und
das Kochen auf offener Flamme geboten.
II. Rechtliche Betrachtung:
Nach den Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist die Ladenöffnung grundsätzlich an acht Sonntagen im Jahr –jeweils von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr– gestattet, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird wiederum per Gesetz vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt und bei Werbemaßnahmen die örtlichen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehen.
Nach Inkrafttreten des überarbeiteten LÖG NRW waren die neuen Regelungen
zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen Gegenstand diverser
verwaltungsgerichtlicher Verfahren und somit von erheblicher Bedeutung für die
Umsetzung des Gesetzes. Nicht zuletzt der Beschluss des OVG NRW vom 02.11.2018
(Az. 4 B 1580/18), welcher einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur
Untersagung einer Sonntagsöffnung zweier Möbelmärkte in Köln bestätigte,
enthielt verschiedene Aussagen, Festlegungen und Interpretationen hinsichtlich
der Auslegung des neu gefassten LÖG NRW.
Daher wurde die Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang
mit § 6 LÖG NRW überarbeitet und der Stadt Eschweiler am 11.03.2019 übersandt.
Auch unter Berücksichtigung dieser Änderungen liegen die Voraussetzungen für
die hier beantragte Ladenöffnung an Sonntagen gemäß den o.a. Ziffern 1, 2 und 5
vor.
1.
Ladenöffnung
im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen
§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG NRW enthält einen
gesetzlich vermuteten Zusammenhang zwischen der Ladenöffnung und
örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, im
vorliegenden Fall Stadtfest „farbig vernetzt.“ Die Ladenöffnung ist für den unmittelbaren Bereich der
Veranstaltungsteilflächen vorgesehen und sie soll am selben Tag erfolgen. Die
Werbemaßnahmen des Veranstalters (Citymanagement Eschweiler e.V.) zielen
vornehmlich auf die Veranstaltung (Stadtfest) ab. Hinsichtlich eines angemessenen
Verhältnisses zwischen der Veranstaltung und der Ladenöffnung ist festzuhalten,
dass das Stadtfest in den Teilbereichen Markt, umliegende Innenstadt
(Fußgängerzone, Marienstraße, Uferstraße) sowie auf Teilbereichen des
AuerbachCenters stattfindet. Gemessen an der Tatsache, dass der Anteil der von
einer Sonntagsöffnung betroffenen Ladenlokale aus dem Segment „Verkauf“
aufgrund zahlreicher Ladenlokale, die dem Segment „Dienstleistungsangebot“
zuzuordnen sind (z.B. Frisöre) und leerstehenden Ladenlokalen nicht den
gesamten Bereich betrifft, ist davon auszugehen, dass die Veranstaltungsfläche
–auch unter Berücksichtigung der großen Verkaufsflächen im Bereich des
AuerbachCenters– überwiegt und somit insgesamt von einem angemessenen
Verhältnis ausgegangen werden kann.
Auch wenn die Frequentierung der Eschweiler
Stadtfeste wie alle Veranstaltungen unter freiem Himmel bis zu einem gewissen
Grad wetterabhängig sind, ist nach der Erfahrung der vergangenen Jahre an
Stadtfesten generell mit einem sehr hohen Besucheraufkommen in allen
Veranstaltungsteilbereichen und über die gesamte Zeit des Stadtfests zu
rechnen; das o.a. Rahmenprogramm ist abwechslungsreich gestaltet, findet
(teilweise zeitgleich) in verschiedenen Veranstaltungsteilbereichen statt und
spricht ein breites Spektrum von Besuchern aller Altersklassen an. Es liegen
keine Erkenntnisse über parallel veranstaltete, ähnlich gelagerte Festivitäten
in der Region vor, so dass davon ausgegangen wird, dass das Stadtfest
Eschweiler auch durch Besucher aus Nachbargemeinden besucht werden wird.
2.
Ladenöffnung,
die dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebot dient
Mit Bezug auf den in Ziffer 2 genannten
Aspekt des Erhalts, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebots ist festzuhalten, dass seit Jahren Bemühungen
angestrengt werden, das Einzelhandelsangebot in Eschweiler zu stärken und
stetig weiter zu entwickeln.
Auch wenn durch die Errichtung von zentralen
Einkaufsmöglichkeiten in den umliegenden Ortsteilen dem Bedürfnis der dortigen
Wohnbevölkerung nach einem bestimmten Warenangebot (Verbraucher- und
Drogeriemärkte, z.B. Jülicher Straße Nähe Dürwiß) bei gleichzeitig vorhandenem,
umfangreichem Parkplatzangebot Rechnung getragen wird, ist eine Ergänzung
dieser Standorte durch zentral in der Innenstadt gelegene Ladenlokale mit
Verkauf notwendig.
Die Eschweiler Innenstadt bietet seit Jahren
ein (außerhalb der unmittelbaren Innenstadt nicht oder nur eingeschränkt
vorhandenes) vielfältiges Kaufangebot wie z.B. Verkauf von Textilien in allen
Preissegmenten, Juweliere, Optiker, usw.; das im Bereich des AuerbachCenters
vorhandene Angebot (Elektronik, Tierbedarf usw.) ergänzt den in der
unmittelbaren Innenstadt befindlichen Einzelhandel und trägt insofern zur
Vervollständigung eines vielfältigen in Eschweiler angesiedelten Handels bei.
Gleichwohl sind stetige Bemühungen für den
Erhalt und den Ausbau des im unmittelbaren Innenstadtbereich vorhandenen
Angebots notwendig. Ein Vergleich der Jahre 2018 und 2019 zeigt hinsichtlich
der Nutzung der in der unmittelbaren Innenstadt (Neustraße, Englerthstraße,
Grabenstraße, Marienstraße, Uferstraße) befindlichen Ladenlokale, dass der
Leerstand innerhalb eines Kalenderjahres leicht anstieg (zuletzt von 24 auf 31
Ladenlokale). Insofern sind andauernde Bemühungen notwendig, um das breite
Angebot in der Eschweiler Innenstadt nach außen bekannt zu machen, um diese
dauerhaft erhalten zu können.
Maßnahmen zum Erhalt des Eschweiler
Wochenmarkts an Samstagen zeigen bereits Erfolge, denn im Gegensatz zu
umliegenden Städten sind das Warenangebot wie auch die Zahl der Marktbeschicker
(insbesondere zum Samstagswochenmarkt) stabil; gegenüber den zahlreichen
Besucherinnen und Besuchern der in der Innenstadt von Eschweiler stattfindenden
Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlungswirkung (z.B. karnevalistische
Veranstaltungen, das Eschweiler Music Festival usw.) wird das in der Stadt Eschweiler
vorhandene Einzelhandelsspektrum bereits seit Jahren bekanntgemacht und
beworben. Der Citymanagement Eschweiler e.V. ist zudem seit Jahren bemüht, die
in der Innenstadt befindlichen Gewerbetreibenden in allen Belangen zu vertreten
und regelmäßig Verbesserungsvorschläge mit dem Ziel einer Stärkung des
Einzelhandels einzureichen.
Die Maßnahmen zur weiteren Stärkung und
Sicherung des Einzelhandels sehen seit Jahren auch Stadtfeste unter Beteiligung
der betroffenen Gewerbetreibenden vor, um hierdurch Besucher/innen erreichen zu
können, die sich ansonsten nicht als Käufer/innen nach Eschweiler begeben
würden. Die Freigabe verkaufsoffener Sonntage stellt hierbei ein zusätzliches,
flankierendes Element zu den übrigen Bemühungen dar (die Dauer der Stadtfeste
erstreckt sich daher in der Regel auch auf das gesamte Wochenende und nicht nur
auf den Sonntag).
Der gesetzlich vorgegebene Rahmen wird
hierbei nicht vollständig ausgeschöpft (maximal vier der gesetzlich erlaubten
acht verkaufsoffenen Sonntage je Jahr), die von einer Sonntagsöffnung
betroffenen Ladenlokale befinden sich innerhalb der von der jeweiligen
Veranstaltung betroffenen Veranstaltungsteilbereiche und der Fokus liegt bei
allen Stadtfesten stets auf der Veranstaltung, so dass die Sonntagsöffnung als
begleitenden Maßnahme gedacht ist.
3.
Ladenöffnung,
die der Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Kommune als
attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen dient
Hinsichtlich des Verweises auf Sachgrund Nr.
5 (Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Stadt Eschweiler als
attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen) ist festzustellen, dass die Stadt
Eschweiler innerhalb der Region eine der wenigen Gemeinden ist, die eine stetig
wachsende Bevölkerungszahl aufweist. Dies zeigt, dass die Stadt Eschweiler als
attraktiver und lebenswerter Standort wahrgenommen wird.
Die o.a. positive Entwicklung ist auf eine
langfristig angelegte Planung und zahlreiche in der Vergangenheit und aktuell
betriebene Projekte und Maßnahmen zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sind
beispielhaft die Auszeichnung Eschweilers als „Deutschlands nachhaltigste Stadt
mittlerer Größe 2019“ oder auch die alljährliche Durchführung des
deutschlandweit drittgrößten Rosenmontagsumzuges zu nennen. Die Tatsache, dass Eschweiler
10 städtische Grundschulen an 11 Schulstandorten, mehrere weiterführende
Schulen und Förderschulen aufweist wie auch das stetig wachsende Angebot im
Bereich „Kindertagesstätten“ zeigen Eschweilers Attraktivität für junge
Familien. Die andauernden Bemühungen der Wirtschaftsförderung zeigen Erfolge
und führen zur Ansiedlung von Unternehmen verschiedenster Branchen und Größen.
Die Stadt Eschweiler unternimmt zahlreiche
Anstrengungen, um die kommunale Vielfalt in jeder Hinsicht zu erhalten und auch
zukünftig eine positive Entwicklung zu erzielen. Im Hinblick auf den
demographischen Wandel und insbesondere den bereits begonnenen Strukturwandel
ist der aktuell erreichte Sachstand zwar vergleichsweise gut, muss aber als
andauernder Prozess mit dem Ziel einer stetigen Anpassung an die Gegebenheiten
verstanden werden.
Daher ist es notwendig, die Vorteile der
Stadt Eschweiler stetig nach außen darzustellen und Eschweiler für potentielle
Neubürger oder Investoren sichtbar zu machen.
Neben den zahlreichen, bereits vorhandenen Programmen und Maßnahmen
(s.o., Attraktivierung Eschweilers als Hochzeitsstandort, Projekt
RathausQuartier, Industriegebiet „Am Grachtweg“ usw.) bieten auch die
alljährlichen, durch den Citymanagement e.V. organisierten Stadtfeste
Gelegenheit, die Vorteile der Stadt Eschweiler nach außen zu publizieren. Dies
ist im Hinblick auf den Wettbewerbsnachteil gegenüber der nahegelegenen
kreisfreien Großstadt Aachen und insbesondere gegenüber den nahegelegenen
niederländischen Städten (hier wird die Sonntagsöffnung größtenteils
grundsätzlich erlaubt) ein notwendiger und wichtiger Bestandteil der
Außendarstellung und der Publikation eines lebenswerten Wohn- und
Gewerbestandorts.
Im Hinblick auf die o.g. Ausführungen und auf der Grundlage des
Ladenöffnungsgesetzes und den (überarbeiteten) Anwendungshilfen des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen hält die Verwaltung das Grobkonzept zum Stadtfest im April
2019 mit dem Ladenöffnungsgesetz vereinbar, weil
-
im
Gesetz definierte Sachgründe zutreffen
-
diese
aufgrund der zu erwartenden Zuschauerzahlen gegenüber dem Handelsinteresse
überwiegen und
-
der
räumliche Bezug zwischen der sachgrundgebenden Veranstaltung und den
betroffenen Verkaufsflächen aufgrund des definierten Bereichs bzw.
diesbezüglich ein angemessenes Verhältnis gewahrt bleibt
Die Verwaltung empfiehlt daher, die als Anlage 5 beigefügte
„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im Frühjahr 2019“ zu beschließen.
keine
keine