Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Frühjahr 2019
Vorlage
072/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 5 beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Frühjahr 2019.“

 


I.                     

Der Citymanagement Eschweiler e.V. beantragte die Freigabe verkaufsoffener Sonntage

-          am 07.04.2019 (Stadtfest „farbig vernetzt“)

-          am 01.09.2019 („Stadtfest mit Kinder- und Jugendtag, Gesundheits- und Sportpräsentation und Fahrzeugschau“)

-          am 10.11.2019 (Stadtfest zum Tag des Karneval)

-          am 22.12.2019 (Stadtfest mit Weihnachtsmarkt).

 

Da es sich bei den Planungen für die jeweiligen Stadtfeste generell um Grobplanungs-Konzepte handelt, die regelmäßig überarbeitet oder geändert werden, ist zunächst vorgesehen, über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags im April 2019 beraten zu lassen und einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen. Die übrigen beantragten verkaufsoffenen Sonntage werden Gegenstand einer der folgenden Sitzungen des Stadtrats sein. Das Grobplanungskonzept für das Stadtfest im April 2019 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Der Bereich, für den die Sonntagsöffnungen der Verkaufsstellen beantragt werden, wurde im Rahmen der Festsetzungen der vergangenen Jahre wie folgt umgrenzt:

-          im Westen durch die Rue de Wattrelos zwischen dem Abzweig Odilienstraße bis zur Bundesautobahn-Auffahrt Eschweiler-West

-          im Norden durch die Bundesautobahn 4 zwischen der Auffahrt Eschweiler West und der gedachten Verlängerung der Wollenweberstraße in nördliche Richtung

-          im Osten durch die Bergrather Straße / Wollenweberstraße sowie deren gedachte Verlängerung in nördliche Richtung bis zur Bundesautobahn 4

-          im Süden beginnend an der Kreuzung Rue de Wattrelos / Abzweig Odilienstraße über die Odilienstraße – Röthgener Straße – Talstraße bis zur Bergrather Straße.

Ein entsprechender Plan ist Anlage 2 beigefügt.

 

Anhand der vorgelegten Grobplanungs-Konzepte wurde von der Verwaltung das Beteiligungsverfahren entsprechend § 6 Absatz 4 letzter Satz Ladenöffnungsgesetz NRW eingeleitet. Es wurde um Rückäußerung bis zum 14.03.2019 gebeten, um die Stellungnahmen bei der Beratung und Beschlussfassung im Rat der Stadt Eschweiler berücksichtigen zu können. Die Stellungnahmen des Bischöflichen Generalvikariats Aachen und der Industrie- und Handelskammer Aachen sind als Anlagen 3 und 4 beigefügt. Sofern bis zur Ratssitzung am 27.03.2019 noch Stellungnahmen eingehen, werden diese nachgereicht.

 

Der vorgelegten Grobplanung des Citymanagement Eschweiler e.V. zufolge stellt sich der Ablauf des Stadtfestes vom 5. bis 7. April 2019 wie folgt dar:

 

1.)     Straßenmalerfestival (street art festival) am Sonntag (07.04.2019) und Schausteller in der Innenstadt

Bereits im Vorfeld wurden über die örtliche Presse und Schreiben an die Eschweiler Schulen Kinder und Jugendliche gesucht, die im Rahmen des Straßenmalerfestivals unter Anleitung durch Künstler aus der Region lernen möchten, Kreidezeichnungen auf Straßenabschnitten in der Innenstadt umzusetzen, sich so kreativ zu betätigen und zu einem farbenfrohen Erscheinungsbild in Eschweiler beizutragen. Eine Jury entscheidet über verschiedene Gewinne im Rahmen dieses Wettbewerbs.

Begleitet wird der Wettbewerb durch Attraktionen und Angebote zahlreicher Schausteller im Innenstadtbereich.

 

2.)     Street Food Festival auf dem Marktplatz

Auf dem Eschweiler Marktplatz findet das Street Food Festival statt. Hierbei bieten verschiedene Anbieter unterschiedlichste Möglichkeiten der Verköstigung an.

 

3.)     Keltenlager am AuerbachCenter

Der Bereich des Fachmarktzentrums AuerbachCenter an der Auerbachstraße wird am 07.04.2019 durch den bewährten Oldtimer-Shuttlebus-Service angebunden. Dort wird am 06.04.2019 (samstags) und 07.04.2019 (sonntags) ein Kelten- und Germanenlager des Stammes der Sugambrer eingerichtet; in den aufgestellten Zelten wird ein abwechslungsreiches Programm wie die Vermittlung des „alten Handwerks“ (wie z.B. das Färben von Wolle) und das Kochen auf offener Flamme geboten.

 

 

II. Rechtliche Betrachtung:

Nach den Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist die Ladenöffnung grundsätzlich an acht Sonntagen im Jahr –jeweils von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr– gestattet, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Öffnung

1.  im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.  der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5.  die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird wiederum per Gesetz vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt und bei Werbemaßnahmen die örtlichen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehen.

 

Nach Inkrafttreten des überarbeiteten LÖG NRW waren die neuen Regelungen zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren und somit von erheblicher Bedeutung für die Umsetzung des Gesetzes. Nicht zuletzt der Beschluss des OVG NRW vom 02.11.2018 (Az. 4 B 1580/18), welcher einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur Untersagung einer Sonntagsöffnung zweier Möbelmärkte in Köln bestätigte, enthielt verschiedene Aussagen, Festlegungen und Interpretationen hinsichtlich der Auslegung des neu gefassten LÖG NRW.

 

Daher wurde die Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit § 6 LÖG NRW überarbeitet und der Stadt Eschweiler am 11.03.2019 übersandt. Auch unter Berücksichtigung dieser Änderungen liegen die Voraussetzungen für die hier beantragte Ladenöffnung an Sonntagen gemäß den o.a. Ziffern 1, 2 und 5 vor.

 

1.       Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG NRW enthält einen gesetzlich vermuteten Zusammenhang zwischen der Ladenöffnung und örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, im vorliegenden Fall Stadtfest „farbig vernetzt.“ Die Ladenöffnung ist für den unmittelbaren Bereich der Veranstaltungsteilflächen vorgesehen und sie soll am selben Tag erfolgen. Die Werbemaßnahmen des Veranstalters (Citymanagement Eschweiler e.V.) zielen vornehmlich auf die Veranstaltung (Stadtfest) ab. Hinsichtlich eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Veranstaltung und der Ladenöffnung ist festzuhalten, dass das Stadtfest in den Teilbereichen Markt, umliegende Innenstadt (Fußgängerzone, Marienstraße, Uferstraße) sowie auf Teilbereichen des AuerbachCenters stattfindet. Gemessen an der Tatsache, dass der Anteil der von einer Sonntagsöffnung betroffenen Ladenlokale aus dem Segment „Verkauf“ aufgrund zahlreicher Ladenlokale, die dem Segment „Dienstleistungsangebot“ zuzuordnen sind (z.B. Frisöre) und leerstehenden Ladenlokalen nicht den gesamten Bereich betrifft, ist davon auszugehen, dass die Veranstaltungsfläche –auch unter Berücksichtigung der großen Verkaufsflächen im Bereich des AuerbachCenters– überwiegt und somit insgesamt von einem angemessenen Verhältnis ausgegangen werden kann.

Auch wenn die Frequentierung der Eschweiler Stadtfeste wie alle Veranstaltungen unter freiem Himmel bis zu einem gewissen Grad wetterabhängig sind, ist nach der Erfahrung der vergangenen Jahre an Stadtfesten generell mit einem sehr hohen Besucheraufkommen in allen Veranstaltungsteilbereichen und über die gesamte Zeit des Stadtfests zu rechnen; das o.a. Rahmenprogramm ist abwechslungsreich gestaltet, findet (teilweise zeitgleich) in verschiedenen Veranstaltungsteilbereichen statt und spricht ein breites Spektrum von Besuchern aller Altersklassen an. Es liegen keine Erkenntnisse über parallel veranstaltete, ähnlich gelagerte Festivitäten in der Region vor, so dass davon ausgegangen wird, dass das Stadtfest Eschweiler auch durch Besucher aus Nachbargemeinden besucht werden wird.

 

2.       Ladenöffnung, die dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient

Mit Bezug auf den in Ziffer 2 genannten Aspekt des Erhalts, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots ist festzuhalten, dass seit Jahren Bemühungen angestrengt werden, das Einzelhandelsangebot in Eschweiler zu stärken und stetig weiter zu entwickeln.

 

Auch wenn durch die Errichtung von zentralen Einkaufsmöglichkeiten in den umliegenden Ortsteilen dem Bedürfnis der dortigen Wohnbevölkerung nach einem bestimmten Warenangebot (Verbraucher- und Drogeriemärkte, z.B. Jülicher Straße Nähe Dürwiß) bei gleichzeitig vorhandenem, umfangreichem Parkplatzangebot Rechnung getragen wird, ist eine Ergänzung dieser Standorte durch zentral in der Innenstadt gelegene Ladenlokale mit Verkauf notwendig.

Die Eschweiler Innenstadt bietet seit Jahren ein (außerhalb der unmittelbaren Innenstadt nicht oder nur eingeschränkt vorhandenes) vielfältiges Kaufangebot wie z.B. Verkauf von Textilien in allen Preissegmenten, Juweliere, Optiker, usw.; das im Bereich des AuerbachCenters vorhandene Angebot (Elektronik, Tierbedarf usw.) ergänzt den in der unmittelbaren Innenstadt befindlichen Einzelhandel und trägt insofern zur Vervollständigung eines vielfältigen in Eschweiler angesiedelten Handels bei.

Gleichwohl sind stetige Bemühungen für den Erhalt und den Ausbau des im unmittelbaren Innenstadtbereich vorhandenen Angebots notwendig. Ein Vergleich der Jahre 2018 und 2019 zeigt hinsichtlich der Nutzung der in der unmittelbaren Innenstadt (Neustraße, Englerthstraße, Grabenstraße, Marienstraße, Uferstraße) befindlichen Ladenlokale, dass der Leerstand innerhalb eines Kalenderjahres leicht anstieg (zuletzt von 24 auf 31 Ladenlokale). Insofern sind andauernde Bemühungen notwendig, um das breite Angebot in der Eschweiler Innenstadt nach außen bekannt zu machen, um diese dauerhaft erhalten zu können.

 

Maßnahmen zum Erhalt des Eschweiler Wochenmarkts an Samstagen zeigen bereits Erfolge, denn im Gegensatz zu umliegenden Städten sind das Warenangebot wie auch die Zahl der Marktbeschicker (insbesondere zum Samstagswochenmarkt) stabil; gegenüber den zahlreichen Besucherinnen und Besuchern der in der Innenstadt von Eschweiler stattfindenden Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlungswirkung (z.B. karnevalistische Veranstaltungen, das Eschweiler Music Festival usw.) wird das in der Stadt Eschweiler vorhandene Einzelhandelsspektrum bereits seit Jahren bekanntgemacht und beworben. Der Citymanagement Eschweiler e.V. ist zudem seit Jahren bemüht, die in der Innenstadt befindlichen Gewerbetreibenden in allen Belangen zu vertreten und regelmäßig Verbesserungsvorschläge mit dem Ziel einer Stärkung des Einzelhandels einzureichen.

Die Maßnahmen zur weiteren Stärkung und Sicherung des Einzelhandels sehen seit Jahren auch Stadtfeste unter Beteiligung der betroffenen Gewerbetreibenden vor, um hierdurch Besucher/innen erreichen zu können, die sich ansonsten nicht als Käufer/innen nach Eschweiler begeben würden. Die Freigabe verkaufsoffener Sonntage stellt hierbei ein zusätzliches, flankierendes Element zu den übrigen Bemühungen dar (die Dauer der Stadtfeste erstreckt sich daher in der Regel auch auf das gesamte Wochenende und nicht nur auf den Sonntag).

Der gesetzlich vorgegebene Rahmen wird hierbei nicht vollständig ausgeschöpft (maximal vier der gesetzlich erlaubten acht verkaufsoffenen Sonntage je Jahr), die von einer Sonntagsöffnung betroffenen Ladenlokale befinden sich innerhalb der von der jeweiligen Veranstaltung betroffenen Veranstaltungsteilbereiche und der Fokus liegt bei allen Stadtfesten stets auf der Veranstaltung, so dass die Sonntagsöffnung als begleitenden Maßnahme gedacht ist.

 

 

3.       Ladenöffnung, die der Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen dient

 

Hinsichtlich des Verweises auf Sachgrund Nr. 5 (Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Stadt Eschweiler als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen) ist festzustellen, dass die Stadt Eschweiler innerhalb der Region eine der wenigen Gemeinden ist, die eine stetig wachsende Bevölkerungszahl aufweist. Dies zeigt, dass die Stadt Eschweiler als attraktiver und lebenswerter Standort wahrgenommen wird.

Die o.a. positive Entwicklung ist auf eine langfristig angelegte Planung und zahlreiche in der Vergangenheit und aktuell betriebene Projekte und Maßnahmen zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sind beispielhaft die Auszeichnung Eschweilers als „Deutschlands nachhaltigste Stadt mittlerer Größe 2019“ oder auch die alljährliche Durchführung des deutschlandweit drittgrößten Rosenmontagsumzuges zu nennen. Die Tatsache, dass Eschweiler 10 städtische Grundschulen an 11 Schulstandorten, mehrere weiterführende Schulen und Förderschulen aufweist wie auch das stetig wachsende Angebot im Bereich „Kindertagesstätten“ zeigen Eschweilers Attraktivität für junge Familien. Die andauernden Bemühungen der Wirtschaftsförderung zeigen Erfolge und führen zur Ansiedlung von Unternehmen verschiedenster Branchen und Größen.

Die Stadt Eschweiler unternimmt zahlreiche Anstrengungen, um die kommunale Vielfalt in jeder Hinsicht zu erhalten und auch zukünftig eine positive Entwicklung zu erzielen. Im Hinblick auf den demographischen Wandel und insbesondere den bereits begonnenen Strukturwandel ist der aktuell erreichte Sachstand zwar vergleichsweise gut, muss aber als andauernder Prozess mit dem Ziel einer stetigen Anpassung an die Gegebenheiten verstanden werden.

Daher ist es notwendig, die Vorteile der Stadt Eschweiler stetig nach außen darzustellen und Eschweiler für potentielle Neubürger oder Investoren sichtbar zu machen.

 

 

 

Neben den zahlreichen, bereits vorhandenen Programmen und Maßnahmen (s.o., Attraktivierung Eschweilers als Hochzeitsstandort, Projekt RathausQuartier, Industriegebiet „Am Grachtweg“ usw.) bieten auch die alljährlichen, durch den Citymanagement e.V. organisierten Stadtfeste Gelegenheit, die Vorteile der Stadt Eschweiler nach außen zu publizieren. Dies ist im Hinblick auf den Wettbewerbsnachteil gegenüber der nahegelegenen kreisfreien Großstadt Aachen und insbesondere gegenüber den nahegelegenen niederländischen Städten (hier wird die Sonntagsöffnung größtenteils grundsätzlich erlaubt) ein notwendiger und wichtiger Bestandteil der Außendarstellung und der Publikation eines lebenswerten Wohn- und Gewerbestandorts.

 

Im Hinblick auf die o.g. Ausführungen und auf der Grundlage des Ladenöffnungsgesetzes und den (überarbeiteten) Anwendungshilfen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Verwaltung das Grobkonzept zum Stadtfest im April 2019 mit dem Ladenöffnungsgesetz vereinbar, weil

-          im Gesetz definierte Sachgründe zutreffen

-          diese aufgrund der zu erwartenden Zuschauerzahlen gegenüber dem Handelsinteresse überwiegen und

-          der räumliche Bezug zwischen der sachgrundgebenden Veranstaltung und den betroffenen Verkaufsflächen aufgrund des definierten Bereichs bzw. diesbezüglich ein angemessenes Verhältnis gewahrt bleibt

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, die als Anlage 5 beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Frühjahr 2019“ zu beschließen.

          

 


keine

 


keine