hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Beschluss der Satzung
I.
Die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) werden
nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage 2) abgewogen.
II.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 3).
III.
Die
sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der
Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.
IV.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan 10 – Erweiterung Haus Maria, Hehlrath – (Anlage
4) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung
(Anlage 7) als Abschlussbegründung hierzu.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt
Eschweiler hat in
seiner Sitzung am 21.06.2018 (VV 160/18) die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 10 - Erweiterung Haus Maria, Hehlrath - sowie die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung beschlossen.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des Standortes eines Seniorenpflegehauses in Hehlrath. Aufgrund aktueller rechtlicher Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen sind An- und Umbauten für die bestehenden ca. 90 Bewohnerplätze notwendig. Zur Realisierung der hierzu notwendigen baulichen Maßnahmen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Der
Planentwurf wurde in der Zeit vom 04.07.2018 bis 27.07.2018 zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
In seiner Sitzung am 22.11.2018 hat der Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss der Stadt Eschweiler die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB beschlossen (VV 346/18). Der Entwurf der vorhabenbezogenen Bebauungsplans
10 - Erweiterung Haus Maria, Hehlrath - hat in der Zeit vom 02.01.2019 bis
04.02.2019 öffentlich ausgelegen. Die Behörden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an
der Planung beteiligt.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den beiden
Beteiligungsverfahren sind, soweit sie Anregungen, Hinweise oder Bedenken
beinhalten, als Anlage 8 und die entsprechenden Stellungnahmen der
Verwaltung dazu als Anlage 2 beigefügt.
Die Stellungnahmen der Behörden aus den beiden Beteiligungsverfahren
sind, soweit sie Anregungen, Hinweise oder Bedenken beinhalten, als Anlage 9
und die entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung dazu als Anlage 3
beigefügt.
Die eingegangenen Hinweise und Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden befassen sich mit folgenden Inhalten:
-
Grundwasserverhältnisse
-
Kampfmittel
-
Gewässerschutz
-
Artenschutz
-
Betrieblicher
Umweltschutz
Der
Bebauungsplan wurde gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im
beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgestellt.
Zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 10 – Erweiterung Haus Maria Hehlrath – gehört -
neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 6) – der
Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt Eschweiler und dem Vorhabenträger
vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abgeschlossen werden muss. Dort werden
Regelungen zu Fristen sowie zur Übernahme von Planungskosten getroffen (vgl.
Sitzungsvorlage 057/2019). Bei Verstoß gegen die Fristen soll die Stadt
Eschweiler nach § 12 Abs. 6 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 10 –
Erweiterung Haus Maria, Hehlrath – (Anlage 4) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen und die Begründung (Anlage 7) als
Abschlussbegründung hierzu.
Gutachten:
Folgende Gutachten liegen dem Bauleitplanverfahren zugrunde und können
bei der Verwaltung eingesehen werden:
-
Artenschutzprüfung
ASP I und II, Büro Kreutz, Aachen; Stand Oktober 2018
-
Geotechnischer
Vorbericht über den Baugrund und dessen Wasserführung / Hydrogeologisches
Gutachten, Kramm Ingenieure, Aachen, Stand Oktober 2018
-
Schalltechnische
Ersteinschätzung zu den Geräuschemissionen durch geplante Stellplätze, Accon,
Köln, Stand Oktober 2018
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, etc. trägt der Eigentümer/Investor.
Die Aufstellung des Bebauungsplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.