Betreff
2. Änderung des Bebauungsplans 263 - Ringofengelände -;
hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Beschluss der öffentlichen Auslegung
Vorlage
055/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

1.  Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage 2) abgewogen.

2.  Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans 263 – Ringofengelände - (Anlage 3) mit Begründung (Anlage 5) wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.

 


Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 21.09.2017 (VV 276/18) die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans 263 – Ringofengelände – sowie die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Ziel der Planung ist die Neuordnung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine barrierefreie Zuwegung zur Bahnunterführung in Richtung Burgstraße.

Die frühzeitige Beteiligung fand statt im Zeitraum 30.10.2018 – 16.11.2018. Gleichzeitig fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.

Nach einer Anpassung und Konkretisierung des Entwurfs ist als nächster Verfahrensschritt die Offenlage der 2. Änderung des Bebauungsplans 263 vorgesehen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans ist als Anlage 3, die textlichen Festsetzungen als Anlage 4 und die Begründung als Anlage 5 beigefügt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans 263 (Anlage 3) mit Begründung (Anlage 5) zum Zwecke der öffentlichen Auslegung zu beschließen.

 

 

Gutachten:

Folgende Gutachten liegen dem bisherigen Bauleitplanverfahren zugrunde und können bei der Verwaltung eingesehen werden:

-  Vorprüfung der Artenschutzbelange; Büro für Umweltplanung Haese, Stolberg; Stand Februar 2019

-  Gutachterliche Stellungnahme zu Schienenverkehrslärm; Dr. Szymanski & Partner, Stolberg; Stand März 2019

 

 


Nach Rechtskraft des Bebauungsplans können städtische Grundstücke einer Vermarktung zugeführt werden.

 

Eine belastbare haushaltsrechtliche Betrachtung kann zu diesem frühen Verfahrensstand noch nicht vorgelegt werden, da bisher keine Kostenschätzungen für die endgültige Erschließung des Baugebietes durchgeführt wurde.

 

Die o.g. Gutachten wurden in Auftrag gegeben, da diese im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlich waren. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101 – Räumliche Planung und Entwicklung – geführten Sachkonto 52910000 – Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen – zur Verfügung.

 


Das Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.