Betreff
Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung
Vorlage
138/15
Aktenzeichen
II/ 51
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die Verwaltung wird beauftragt, zur Entwicklung einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung dem Jugendhilfeausschuss und dem Schulausschuss im 4. Quartal 2015 ein umfassendes Konzept zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen

 


 

 

Die Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe und die Jugendhilfeplanung sind kommunale Aufgaben. „Schule“ ist grundsätzlich Ländersache, Kommunen haben als Schulträger lediglich die Verantwortung für Gebäude, Betrieb und technisches Personal (äußere Schulangelegenheiten). 

Obwohl es sich bei der Jugendhilfe und den Schulen also um zwei eigenständige Systeme handelt, sind grundlegende Gemeinsamkeiten festzustellen. Diese bestehen im Hinblick auf

 

·         die jeweils von ihnen inhaltlich definierten Aufgabenbereiche Bildung und Erziehung

·         die jeweiligen Zielgruppen/Adressaten Kinder, Jugendliche und Eltern

·         das gemeinsame räumliche Bezugssystem Kommune und Sozialraum

 

Einer Verständigung über ein gemeinsames kommunales Planungsverständnis in der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Schule kommt daher eine grundlegende Bedeutung zu. Ziel gemeinsamer, bereichsüber-greifender Planung ist die quantitative und qualitative bedarfsgerechte Weiterentwicklung und inhaltliche Vernetzung der Systeme „Jugendhilfe und Schule“ auf kommunaler Ebene.                               

 

 

Rechtliche Grundlagen und Aufgabenstellung

 

Jugendhilfeplanung ist eine kommunale Pflichtaufgabe gem. § 80 SGB VIII und geht traditionell in dem Dreischritt „Bestandsfeststellung → Bedarfsermittlung → Maßnahmenplanung“ von Angeboten, Diensten und Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII vor. Diese sollen dabei so geplant werden, dass insbesondere ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist und junge Menschen und ihre Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen gefördert werden. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind in allen Phasen der Jugendhilfeplanung frühzeitig zu beteiligen.     

                                                                                                                                                                      Schulentwicklungsplanung ist eine kommunale Pflichtaufgabe nach § 80 Schulgesetz NRW, mit der der Schulträger verpflichtet wird, ein gleichmäßiges und alle Schulformen und –arten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot zu sichern. Schulentwicklungsplanung ist die Grundlage für schulorganisatorische Maßnahmen  -  die Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen. Vereinfacht :  „ die richtige Schule, zur richtigen Zeit, in der richtigen Größe am richtigen Ort vorzusehen.“ (Landesjugendamt Westfalen 2007: Den Wandel gestalten. Gemeinsame Wege einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung)

 

 

Integrierte Jugendhilfe und Schulentwicklungsplanung

 

Aufgrund der gesetzlichen Aufgabenstellungen im § 7 des Kinder- und Jugendfördergesetzes NW, der Verpflichtung zur Zusammenarbeit im § 81 SGB VIII sowie der Entsprechung im § 80 Schulgesetz NW, sind Jugendhilfeplanung und Schulentwicklungsplanung aufeinander abzustimmen. Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung hebt die oben kurz beschriebenen traditionellen und pflichtigen Aufgabenstellungen nicht auf, vielmehr werden sie erweitert. Zum einen muss bei den einzelnen planerischen Aktivitäten in den Bereichen „Jugendhilfe“ und „Schule“ immer nach den möglichen Wechselwirkungen auf den jeweils anderen Bereich gefragt und diese gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden.

Zum anderen stellen sich neue Planungserfordernisse und –perspektiven wie zum Beispiel

 

·         die Ausgestaltung einer ganztägigen Bildung (Ganztagsangebote),

·         die Gewährleistung bruchloser Übergänge zwischen den Bildungsinstitutionen (z.B. von der Kindertagesstätte in die Grundschule, Schule - Beruf)   und

·         die Etablierung stadtteilorientierter/sozialräumlicher Bildungslandschaften.

 

Bei den genannten Themenstellungen ist die Kooperation von Jugendhilfe und Schule jeweils ein wesentliches  

Element. Zu beachten ist jedoch, dass sich Jugendhilfeplanung und Schulentwicklungsplanung hinsichtlich ihrer institutionellen Einbindung und dem (bisherigen) grundsätzlichen Planungsverständnis voneinander unterscheiden. Zur Förderung eines zukünftig gemeinsamen Planungsverständnisses, der zielgerichteten Verzahnung der jeweiligen Ressourcen und damit beabsichtigten Qualitätsentwicklung schlägt die Verwaltung vor, in einem ersten Schritt ein gemeinsames Konzept für eine integrierte Jugendhilfe-. Und Schulentwicklungsplanung verwaltungsintern zu entwickeln und in den beiden Fachausschüssen zur Beratung vorzulegen. 

 

 

 


Keine


keine