Die Verwaltung wird
beauftragt, zur Entwicklung einer integrierten Jugendhilfe- und
Schulentwicklungsplanung dem Jugendhilfeausschuss und dem Schulausschuss im 4.
Quartal 2015 ein umfassendes Konzept zur Beratung und Beschlussfassung
vorzulegen
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe und die
Jugendhilfeplanung sind kommunale Aufgaben. „Schule“ ist grundsätzlich Ländersache,
Kommunen haben als Schulträger lediglich die Verantwortung für Gebäude, Betrieb
und technisches Personal (äußere Schulangelegenheiten).
Obwohl es sich bei der Jugendhilfe und den Schulen also um zwei
eigenständige Systeme handelt, sind grundlegende Gemeinsamkeiten festzustellen.
Diese bestehen im Hinblick auf
·
die
jeweils von ihnen inhaltlich definierten Aufgabenbereiche Bildung und Erziehung
·
die
jeweiligen Zielgruppen/Adressaten Kinder, Jugendliche und Eltern
·
das
gemeinsame räumliche Bezugssystem Kommune und Sozialraum
Einer Verständigung über ein gemeinsames kommunales Planungsverständnis
in der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Schule kommt daher eine
grundlegende Bedeutung zu. Ziel gemeinsamer, bereichsüber-greifender Planung
ist die quantitative und qualitative bedarfsgerechte Weiterentwicklung und
inhaltliche Vernetzung der Systeme „Jugendhilfe und Schule“ auf kommunaler
Ebene.
Rechtliche Grundlagen und Aufgabenstellung
Jugendhilfeplanung ist eine kommunale Pflichtaufgabe gem. § 80
SGB VIII und geht traditionell in dem Dreischritt „Bestandsfeststellung →
Bedarfsermittlung → Maßnahmenplanung“ von Angeboten, Diensten und
Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII vor. Diese sollen dabei
so geplant werden, dass insbesondere ein möglichst wirksames, vielfältiges und
aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist
und junge Menschen und ihre Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen
gefördert werden. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind in allen
Phasen der Jugendhilfeplanung frühzeitig zu beteiligen.
Schulentwicklungsplanung
ist eine kommunale Pflichtaufgabe nach § 80 Schulgesetz NRW, mit der der
Schulträger verpflichtet wird, ein gleichmäßiges und alle Schulformen und
–arten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot zu sichern.
Schulentwicklungsplanung ist die Grundlage für schulorganisatorische
Maßnahmen - die Errichtung, Änderung und Auflösung von
Schulen. Vereinfacht : „ die richtige
Schule, zur richtigen Zeit, in der richtigen Größe am richtigen Ort vorzusehen.“
(Landesjugendamt Westfalen 2007: Den Wandel gestalten. Gemeinsame Wege einer
integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung)
Integrierte Jugendhilfe und Schulentwicklungsplanung
Aufgrund der gesetzlichen
Aufgabenstellungen im § 7 des Kinder- und Jugendfördergesetzes NW, der
Verpflichtung zur Zusammenarbeit im § 81 SGB VIII sowie der Entsprechung im §
80 Schulgesetz NW, sind Jugendhilfeplanung und Schulentwicklungsplanung
aufeinander abzustimmen. Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung
hebt die oben kurz beschriebenen traditionellen und pflichtigen
Aufgabenstellungen nicht auf, vielmehr werden sie erweitert. Zum einen muss bei
den einzelnen planerischen Aktivitäten in den Bereichen „Jugendhilfe“ und
„Schule“ immer nach den möglichen Wechselwirkungen auf den jeweils anderen
Bereich gefragt und diese gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden.
Zum anderen stellen sich
neue Planungserfordernisse und –perspektiven wie zum Beispiel
·
die Ausgestaltung
einer ganztägigen Bildung (Ganztagsangebote),
·
die
Gewährleistung bruchloser Übergänge zwischen den Bildungsinstitutionen (z.B.
von der Kindertagesstätte in die Grundschule, Schule - Beruf) und
·
die Etablierung
stadtteilorientierter/sozialräumlicher Bildungslandschaften.
Bei den genannten
Themenstellungen ist die Kooperation von Jugendhilfe und Schule jeweils ein
wesentliches
Element. Zu beachten ist jedoch, dass sich Jugendhilfeplanung und Schulentwicklungsplanung hinsichtlich ihrer institutionellen Einbindung und dem (bisherigen) grundsätzlichen Planungsverständnis voneinander unterscheiden. Zur Förderung eines zukünftig gemeinsamen Planungsverständnisses, der zielgerichteten Verzahnung der jeweiligen Ressourcen und damit beabsichtigten Qualitätsentwicklung schlägt die Verwaltung vor, in einem ersten Schritt ein gemeinsames Konzept für eine integrierte Jugendhilfe-. Und Schulentwicklungsplanung verwaltungsintern zu entwickeln und in den beiden Fachausschüssen zur Beratung vorzulegen.
Keine
keine