Betreff
Entwicklung der Schülerzahlen an den Grundschulen in der Stadt Eschweiler und Prognose für die Schuljahre 2015/16 bis 2020/21
Vorlage
128/15
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Rechtlicher Hintergrund:

Die Schulentwicklungsplanung ist eine kommunale Pflichtaufgabe nach § 80 Schulgesetz (SchulG) NRW, mit der der Schulträger verpflichtet wird, eine für seinen Bereich mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Planung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4 SchulG) der Sicherung eines gleichmäßigen inklusiven und alle Schulformen und –arten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes in allen Landesteilen. Die Schulentwicklungsplanung ist die Grundlage für schulorganisatorische Maßnahmen – die Errichtung, Änderung, Auflösung von Schulen. Vereinfacht gesagt, hat die Schulentwicklungsplanung das Ziel, „die richtige Schule, zur richtigen Zeit, in der richtigen Größe am richtigen Ort vorzusehen.“ (Landesjugendamt Westfalen 2007: Den Wandel gestalten. Gemeinsame Wege einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung).

 

Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind nach § 80 Abs. 1 Satz 4 SchulG aufeinander abzustimmen. Bisher wurde dieser Abstimmung untereinander eher der Form halber Genüge getan, inhaltlich ist die Abstimmung optimierbar. Daher wird auch mit der Verwaltungsvorlage 138/15, die in der gemeinsamen Sitzung des Jugendhilfe- und Schulausschusses am 05.05.2015 beiden Ausschüssen ein Beschlussvorschlag unterbreitet, mit dem die Verwaltung beauftragt werden soll, den kommunalpolitisch zuständigen Gremien ein Konzept für eine integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung in der Stadt Eschweiler im 4. Quartal 2015 zur Entscheidung vorzulegen.

 

Der Schulentwicklungsplan der Stadt Eschweiler soll aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Eschweiler vom 17.02.2000 mindestens alle fünf Jahre neu aufgelegt werden. Die letzte Fortschreibung stammt aus dem Jahr 2010. Im Vorgriff auf die nun anstehende erneute Überarbeitung im Kontext der integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung wurde eine Prognose für das zu erwartende Anmeldeverhalten an den Eschweiler Grundschulen anhand der Geburtenzahlenentwicklung in der Stadt Eschweiler erstellt.  

 

Prognoseerstellung 2015:

Zugrunde gelegt wurden hierbei die tatsächlichen Anmeldezahlen seit Beginn des Anmeldezeitraums im Schuljahr 2012/13 bis zum Schuljahr 2015/16; diese bildeten die Basis für die Prognose hinsichtlich der Schuljahre 2016/17 bis 2020/21.

 

Hierbei wurde berücksichtigt

-          wie groß die durchschnittliche Zahl der an einer Grundschule angemeldeten Grundschüler im Verhältnis zur Zahl der innerhalb des jeweiligen theoretischen Schuleinzugsbereiches wohnenden Schulneulinge ist (wobei die Evangelische Grundschule hier einen Sonderfall darstellt, weil sie über keinen eigenen Schuleinzugsbereich verfügt). Die Stadt Eschweiler hat zwar keine Schuleinzugsbezirke gebildet; dennoch werden zur Schulpflichtüberwachung und Schulentwicklungsplanung die ehemaligen Grundschulbezirke zugrunde gelegt, da die Erfahrung zeigt, dass Eltern ihre Kinder meistens an der wohnortnächsten Grundschule anmelden, worauf sie nach dem Schulgesetz auch im Rahmen vorhandener Kapazitäten einen Anspruch haben.

 

-          aus welchem Grundschuleinzugsbereich die Schulneulinge durchschnittlich stammen

 

-          Schülerzahlenzuwächse aufgrund von Baugebietsentwicklung innerhalb des Prognosezeitraumes

 

Die jeweiligen Werte wurden für die folgenden Schuljahre auf die zu erwartende Anmeldezahl hochgerechnet.

 

 

Eingangsklassenbildung:

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten.

 

Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt bei einer Schülerzahl von:

1. bis zu 29 eine Klasse

2. 30 bis 56 zwei Klassen

3. 57 bis 81 drei Klassen.

 

Nach der Prognose würde die kommunale Klassenrichtzahl für die folgenden Schuljahre wie folgt errechnet:

-          Schuljahr 2015/16      451 : 23 = 19,61 à 20 Eingangsklassen, lt. akt. Rückmeldungen (April 2015): 20

-          Schuljahr 2016/17      476 : 23 = 20,70 à 21 Eingangsklassen, lt. Prognose: 22

-          Schuljahr 2017/18      454 : 23 = 19,74 à 20 Eingangsklassen, lt. Prognose: 21

-          Schuljahr 2018/19      482 : 23 = 20,96 à 21 Eingangsklassen, lt. Prognose: 22

-          Schuljahr 2019/20      509 : 23 = 22,13 à 22 Eingangsklassen, lt. Prognose: 23

-          Schuljahr 2020/21      479 : 23 = 20,83 à 21 Eingangsklassen, lt. Prognose: 21

 

Für das Schuljahr 2015/16 besteht insofern kein Handlungsbedarf.

 

Allerdings wäre nach der Prognose für die Schuljahre 2016/17 bis 2019/20 in jedem Jahr eine Klasse mehr zu bilden als nach der Gesamtzahl der neu einzuschulenden Kinder eigentlich erlaubt wäre. Ursächlich ist die geringfügige Erhöhung der Anmeldezahlen in einzelnen Grundschulen. An der Evangelischen Grundschule Stadtmitte, der Gemeinschaftsgrundschule Weisweiler sowie den Katholischen Grundschulen Kinzweiler und Bergrath würden bei dem tatsächlichen Eintritt der Prognose wenige Schüler mehr angemeldet als maximal in einer Klasse beschult werden dürften.

 

Insofern bestünden wiederum die Voraussetzungen, die zu einer Begrenzung der Aufnahmekapazität an der Evangelischen Grundschule Stadtmitte im Schuljahr 2013/14 führten. Zum damaligen Zeitpunkt beschloss der Schulausschuss der Stadt Eschweiler entsprechend der Verwaltungsvorlage (Nr. 024/13), an der EGS Stadtmitte im Schuljahr 2013/14 lediglich eine Eingangsklasse zu bilden und die Aufnahme von Schulneulingen dort auf maximal 25 Schüler/innen zu begrenzen. Ausschlaggebend waren zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen die beabsichtigten kurzen Wege zwischen Wohnort und Schule. Da die Entfernungen zu den umliegenden Schulen im Falle der EGS Stadtmitte (KGS Don-Bosco, KGS Barbaraschule – TS Röthgen) gegenüber der KGS Kinzweiler (KGS Röhe und KGS Dürwiß) geringer waren, wurde nach Abwägung aller entstehenden Vor- und Nachteile beschlossen, eine Begrenzung der Zahl der Schulneulinge an der KGS Kinzweiler abzulehnen.

 

Eine ähnliche Entscheidungsnotwendigkeit stünde im Falle eines Prognoseeintritts erneut bevor. Hinsichtlich des Schuljahres 2017/18 müsste die Entwicklung in der GGS Weisweiler (nach der Prognose drei Kinder mehr als zur Bildung lediglich einer Eingangsklasse möglich), im Schuljahr 2018/19 die KGS Bergrath (vier Kinder mehr als in einer Klasse möglich) betrachtet werden.

 

Im Rahmen der entsprechenden Vorbereitung einer Entscheidung könnte auch auf die Empfehlungen des Herrn Schulrat Funk aus dem Jahr 2013, nach der die Gesamtplanung auf eine durchschnittliche Klassengröße von 23-25 Kindern abzielen müsse und eine Schülerzahlenbegrenzung insbesondere für GL-Schulen im Stadtgebiet Eschweiler sinnvoll sein könnte, eingegangen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht jedoch kein akuter Handlungsbedarf.

 

Da man auch nicht prognostizieren kann, in welchem Umfang Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf künftig an Grundschulen im Rahmen des Gemeinsamen Lernens angemeldet werden oder bei bestimmten Förderbedarfen, wie Sprache, weiterhin die Förderschule als Einstiegsschule gewünscht wird, ist die Prognose auch unter Vorbehalten zu sehen. In diesem Kontext wird auch auf die Sinnhaftigkeit einer integrierten Jugendhilfe – und Schulentwicklungsplanung Bezug genommen. Der Besuch einer integrierten Kindertagesstätte lässt die Eltern dieser Kinder auch evtl. eher im Anschluss den Besuch einer Regelgrundschule mit GL-Ausrichtung wählen als der Besuch einer Kindertagesstätte für Behinderte.

 

 

 

 

 

Sicherung der Schulstandorte:

Nach § 82 Abs. 2 SchulG NRW müssen Grundschulen mindestens 92 Schülerinnen und Schüler aufweisen. Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern können nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält.

 

Im Fall der KGS Röhe würde diese Anforderung nach den aktuellen Anmeldezahlen zum Schuljahr 2017/18 unterschritten. Spätestens zum Schuljahr 2017/18 besteht aufgrund der sehr geringen Anmeldezahl (13 Schüler/innen) dringender Handlungsbedarf.

Für die nun anstehende Schulleiterstellenbesetzung konnte für die nächsten zwei Schuljahre noch der Bedarf einer Schulleiterstelle attestiert werden. Im Anschluss werden Lösungen z.B. im Wege einer Teilstandortlösung zu thematisieren sein.

Die übrigen Schulen wären bei Prognoseeintritt gesichert.

 

Eine Fortschreibung der Schülerzahlenprognose für die Schulen der Sekundarstufen ist für das vierte Quartal vorgesehen.

 


Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Eschweiler

 


Es entstehen keine personellen Auswirkungen für die Stadt Eschweiler.