Betreff
Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an weiterführenden Schulen;
Vorlage
126/15
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben der SPD-Stadtratsfraktion vom 11.11.2014 wurde die Verwaltung gebeten, über die Erfahrungen der Eschweiler Schulen bei der Umsetzung des im Schulgesetz seit dem Schuljahr 2014/15 eingeräumten Rechts auf Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Klassen 5 und 10 der weiterführenden Schulen im Schulausschuss zu berichten.

 

Rechtliche Darstellung:

In Art. 2 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5.11.2013 ist folgende Übergangsvorschrift verankert:

„ (1) Die Regelungen in § 19 Abs. 5 Satz 3 des Schulgesetzes NRW (wonach die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht) finden nach Maßgabe dieses Gesetzes erstmals Anwendung

  1. zum Schuljahr 2014/15 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/16 und zu den darauf  folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse.
  2. zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse eines Berufskollegs;….“

 

Im Schulgesetz (SchulG) NRW vom 15.2.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.2015, ist zum einen unter § 19 Abs. 5 geregelt, dass die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte entscheidet. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde gem. § 20 Abs. 4 abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote. Gemäß § 20 Abs. 5 richtet die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.

Nur noch in Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach § 20 Abs. 5 auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen, insbesondere

  1. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann (Förderschwerpunkte: geistige Entwicklung oder Lernen) oder
  2. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.

Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gem. § 46 SchulG grundsätzlich die Schulleiterin oder Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 4 kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I aufzunehmenden Schüler begrenzen, wenn

  1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen ( § 20 Abs. 2) eingerichtet wird,
  2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens 2 Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
  3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG nicht unterschritten wird.

 

Ist an einer Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleitung gem. § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2.11.2012, geändert durch VO vom 26.3.2014 ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schüler/innen mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme gem. der in § 1 Abs. 2 und 3 festgelegten Kriterien. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gem. § 19 Abs. V Satz 3 SchulG durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allg. Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist. Die Bestimmung der Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erfolgt rechtzeitig vor Beginn des Anmeldeverfahrens im Einvernehmen zwischen Schulträger und Schulaufsicht (gem. Ziff. 1.4 VV zu § 1 Abs. 4 VO). Die Anmeldeverfahren für Schüler/innen mit und ohne festgestellten Bedarf sonderpädagogischer Unterstützung werden zeitgleich durchgeführt. Ist die für Schüler/innen mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmte Aufnahmekapazität nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht ausgeschöpft, so können freibleibende Plätze in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde erst dann an Schüler/innen ohne festgestellten  Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vergeben werden, wenn alle Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Gebiet des Schulträgers, für die eine allgemeine Schule als Förderort vorgeschlagen ist, an einer Schule aufgenommen worden sind.

 

Umsetzung in der Praxis

 

In der StädteRegion Aachen wurde erstmalig für das Schuljahr 2014/15 eine sog. Verteilungskonferenz/Inklusionsrunde einberufen von Seiten der unteren Schulaufsicht. Dieses Gremium besteht aus Vertretern aller Schulaufsichten der weiterführenden Schulen (Schulamt für die StädteRegion Aachen und Bezirksregierung Köln), Vertreter aller Schulträger/Schulverwaltungen der Stadt Aachen, der StädteRegion und aller städteregionsangehöriger Städte und Gemeinden und aus den beiden Inklusionskoordinatorinnen der Städteregion Aachen. Dieses Gremium entscheidet nach Ablauf des Anmeldeverfahrens an den weiterführenden Schulen über die Verteilung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die einzelnen fünften Jahrgangsstufen der weiterführenden Schulen und schränkt insofern die Entscheidungsfreiheit der Schulleitungen ein.

Im Vorfeld wurden alle Schulleiterinnen und Schulleiter der weiterführenden Schulen aufgefordert, Anmeldungen der Kinder entgegen zu nehmen, aber noch keine Aufnahmeentscheidung zu treffen, weder für Kinder mit noch ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Aufnahmeentscheidung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf war grundsätzlich der Inklusionsrunde vorbehalten.

Selbstverständlich wurde dabei in den meisten Fällen der jeweilige Vorschlag der Schulleiterin/des Schulleiters der gewünschten Schule berücksichtigt.

 

In Anlehnung an die oben zitierte Regelung in § 46 Abs. 4 SchulG wurde für das Schuljahr 2014/15 als Aufnahmekapazität die Zahl von 2,5 Kinder, für das Schuljahr 2015/16 3 Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf pro Zug vorgegeben.

Zwischenzeitlich wurde jedoch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land NRW vom 26.11.2014 (Az. 19 E 1053/14/9 L 522/14 Aachen) bekannt, nachdem die Rechtmäßigkeit pauschal vorgenommener Aufnahmekapazitäten von Schülerkapazitäten für Inklusionsschüler sehr kritisch gesehen wird. Wenn die Schulaufsicht und der Schulträger die inklusionsspezifische Aufnahmekapazität begrenzen und diese Begrenzung zur Ablehnung angemeldeter Inklusionsschüler führt, müssten die genannten Behörden konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine höhere inklusionsspezifische Aufnahmekapazität an dieser Schule fehlten und warum die Schulaufsicht und der Schulträger diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand schaffen könnten. Allein die allgemeine (sonder-)pädagogische Erkenntnis über eine generell sinnvolle maximale Zahl an Inklusionsschülern in einer Klasse mit Gemeinsamem Lernen rechtfertige danach noch nicht eine beliebige Begrenzung im Einzelfall. Die pauschale Annahme von 2-3 Förderkindern pro Klasse ist demnach nicht (mehr) statthaft und macht die festgelegte Aufnahmekapazität angreifbar.

 

Dennoch ist eine Höchstgrenze zur Aufnahme von Inklusionskindern in der Praxis sinnvoll, um sowohl den Kindern mit als auch den Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Lernen gerecht zu werden. Daher wurde die o.a. Handlungsempfehlung in Aachen ausgesprochen. Es fehlt rechtlich an einer Verwaltungsvorschrift, die eine Aussage zu Mindest- und Höchstgrenzen trifft. Unabhängig von dieser fehlenden Verwaltungsvorschrift ist die zitierte Regelung unter § 46 Abs. 4 im Schulgesetz sehr unbefriedigend. Unglücklich ist insbesondere die Regelung in Nr. 3, nach der im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten werden darf, Klassen ohne Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung also bei Absenkung der Klassengröße in anderen Klassen deutlich größere Klassenstärken hinnehmen müssen. Die Anzahl der aufgenommenen Inklusionsschüler wirkt sich nach der aktuellen Rechtslage nicht proportional auf die Klassenstärken aus; es ist vielmehr festgeschrieben, dass die Klassenfrequenz rechnerisch nur um 2 Schüler je Zug reduziert werden kann, wenn mindestens 2 Inklusionsschüler aufgenommen werden. Dh. in der Praxis: eine vierzügige Gesamtschule, die rechtlich 29 x 4 = 116 Plätze für die 5. Jgst. zu vergeben hätte, kann ihre Aufnahmekapazität auf max. 108 Plätze (27 x 4) reduzieren und muss von den 108 Plätzen mindestens 8, im letzten Jahr 10 (2,5 x 4) in diesem Jahr 12 (3 x 4) Plätze gemäß Vorgabe der Schulaufsicht für Inklusionsschüler reservieren. Somit können entweder 4 Klassen mit je 27 Kindern gebildet werden oder aber ein bis zwei kleinere Klassen und dafür entsprechend zwei bis drei größere. Im Vergleich dazu liegen die Klassenstärken in Förderschulen bei 13 (Richtwert) – 17 (bei emotional-Sozialer Entwicklungsverzögerung und Sprache) und 14 -19 bei dem Förderschwerpunkt Lernen. Die Relation „Schüler je Lehrerstelle“ liegt bei diesen Förderschulen bei 9,92, in der Gesamtschule bei 19,32, in der Realschule bei 20,94 ohne Beachtung der sonderpädagogischen Zusatzstunden.

 

Dieser Vergleich soll nur verdeutlichen, dass die Lernvoraussetzungen im Gemeinsamen Lernen für alle Beteiligten deutlich anspruchsvoller sind als in der Förderschule.

 

In Eschweiler stellt sich die Beschulungssituation der Inklusionsschüler in Zahlen wie folgt dar:

 

Im Schuljahr 2014/15:

Adam-Ries-Schule:       6 Aufnahmen von Inklusionsschülern in Klasse 5 von insgesamt 44, davon

GHS Stadtmitte

·                    4 mit dem Förderschwerpunkt (FS) Lernen

·         1 mit dem FS Lernen (LE) und Emotionale, soziale Entwicklung (ES)

·         1 mit dem FS Sprache (SP) und Lernen

Waldschule:                  10 Aufnahmen von Inklusionsschülern in Klasse 5 von insgesamt 112, davon

Gesamtschule

·         5 mit dem FS LE

·         1 mit dem FS ES/LE

·         1 mit dem FS LE/SP/ES

·         3 mit dem FS SP

Keine Anmeldung/Aufnahme von Inklusionsschülern in Jgst. 11 (Sek. II)

 

Realschule

Patternhof:                   10 Aufnahmen von Inklusionsschülern in Klasse 5 von insgesamt 136, davon

·         3 mit dem FS LE

·         2 mit dem FS SP

·         2 mit dem FS ES

·         2 mit dem FS KM (Körperbehindert)

·         1 mit dem FS LE/ES

 

Städt. Gymnasium:       keine Anmeldung/Aufnahme von Inklusionsschülern weder in Klasse 5 noch in Jgst. 10

 

Hinsichtlich des von den Schulen erbetenen Erfahrungsberichts wird auf die von ihnen abgegebenen und als Anlagen 2-4 beigefügten Stellungnahmen verwiesen. Darüber hinaus wurde die untere Schulaufsicht – in Person des Schulamtsdirektors Herrn Wolfgang Müllejans - um schulfachliche Stellungnahme gebeten. Seine per Mail eingegangene Stellungnahme lautete wie folgt:

 

„Für das kommende Schuljahr 2015/16 ist festzustellen, dass für alle Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Übergang von Klasse 4 in Klasse 5, deren Eltern einen Platz im Gemeinsamen Lernen wünschten, entsprechende Plätze zur Verfügung stehen. In Bezug auf das laufende Schuljahr ist festzustellen, dass in wenigen Einzelfällen unterjährig Förderortwechsel vereinbart wurden. Handlungsleitend war das Einvernehmen aller Beteiligten.

Erfahrungen im Übergang von der Sek. I in die Sek. II liegen mir nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Müllejans

Schulamt für die Städteregion Aachen

Schulamtsdirektor“

 

 

 

Im Schuljahr 2015/16:

Adam-Ries-Schule:       Es erfolgte bis zum 17.4.2015 keine Anmeldung/Aufnahme von Inklusionsschülern bei                            insgesamt 32 Anmeldungen für das 5. Schuljahr.

 

Realschule Patternhof:  6 Aufnahmen von Inklusionsschülern in Klasse 5 bei 134 Anmeldungen, davon

·         2 mit dem FS ES

·         2 mit dem FS LE

·         1 mit dem FS LE/SP

·         1 mit dem FS SP

Gesamtschule Waldsch.:           11 Aufnahmen von Inklusionsschülern in Klasse 5 bei 108 Aufnahmen inges., davon

·         5 mit dem FS LE

·         1 mit dem FS LE/ES

·         5 mit dem FS SP, wobei davon bei dreien der FS probeweise zum Schuljahreswechsel aufgehoben werden soll.

Für die Sek. II lagen keine Anmeldungen von Inklusionsschülern vor.

Städt. Gymnasium:       Wie im letzten Jahr lagen weder Anmeldungen vor für die 5. Klassen noch für die Sek. II.

 

Da in der Verteilungskonferenz - oder auch 3. Inklusionsrunde genannt-, die am 18.3.2015 tagte, keine Unterbringungsfälle für Eschweiler vorlagen, konnte allen Anmeldungen wunschgemäß Rechnung getragen werden. Die Waldschule konnte den bis dahin freizuhaltenden Inklusionsplatz an ein Kind ohne Förderbedarf vergeben und die vorhandenen Kapazitäten reichten aus.

 

Die Anmeldungen der Inklusionsschüler lösen voraussichtlich keinen baulichen Investitionsaufwand aus. Inwieweit personelle Auswirkungen z.B. durch das Erfordernis des Einsatzes eines Schulbegleiters damit verbunden sind, ist bisher nicht bekannt.

 

Insgesamt führt die Zunahme an Schülern im gemeinsamen Lernen zu einer Schülerzahlenreduzierung an den Förderschulen. Für die einzige Förderschule in Trägerschaft der Stadt Eschweiler kommt es daher zu der beschlossenen Verbundlösung mit einer Förderschule in Stolberg.

 

Das Schulamt für die StädteRegion Aachen fordert seit Jahren die Deklarierung von Schwerpunktschulen sowohl im Primar- als auch im Sekundarstufenbereich von den Schulträgern, u.a. um Sonderpädagogen mit speziellen Fachrichtungen zielgerichtet einsetzen zu können und auch Kinder im Bedarfsfall nach Förderschwerpunkten klassifiziert den entsprechenden Schulen zuweisen zu können. Schwerpunktschulen sind Schulen, an denen neben den Kindern mit Entwicklungsstörungen in den Bereichen Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache noch Kinder mit mindestens einem weiteren Förderschwerpunkt – egal  ob körperlich-motorisch, im Bereich Hören, Sehen oder geistig u.a. - beschult werden sollen.  Diesem Wunsch ist bis auf die Stadt Aachen bisher kein Schulträger in der StädteRegion nachgekommen vor folgendem Hintergrund. Zum einen möchte man vom Grundsatz her möglichst dem alljährlich im Rahmen der Anmeldung bekundeten Elternwillen nachkommen, so dass möglichst alle Schüler an den gewünschten Schulen aufgenommen werden können. Darüber hinaus würde nur eine Schule des gemeinsamen Lernens (in Eschweiler nur an der Gesamtschule) als Schwerpunktschule Sinn machen, da dort Kinder ungeachtet ihrer Qualifikation für das gegliederte Schulsystem aufgenommen werden können. Die Waldschule ist aufgrund ihrer baulichen Gegebenheiten z.B. denkbar ungünstig für die Beschulung körperbehinderter Kinder, da zumindest für Rollstuhlfahrer in großem Umfang Rampen und Aufzüge gebaut werden müssten. Ob sich Kinder anderer Förderschwerpunkte, wie Sehen oder Hören dort anmelden, ist ungewiss, so dass die Rechtfertigung sämtlicher hierfür getätigter Investitionen  ebenfalls als fraglich erweist.

 

Bisher wurde in Eschweiler kein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an weiterführenden Schulen angemeldet, das besondere bauliche Investitionen erfordert hätte, so dass alle Kinder an den gewünschten Schulen aufgenommen werden konnten. Bevor also ein spezieller baulicher oder auch personeller Bedarf durch die Aufnahme eines Kinder mit besonderem sonderpädagogischen Förderbedarf ausgelöst wird, könnte man somit immer noch eine Entscheidung über die Bildung einer Schwerpunktschule treffen, um diese Schule dann auch nachhaltig in der Zukunft als Förderort für alle Kinder dieses Förderbedarfs zu gestalten. Daher wurde der Politik seitens der Verwaltung bisher kein Entscheidungsvorschlag zur Bildung von Schwerpunktschulen unterbreitet.

 


Bisher gab es für die Stadt Eschweiler keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Wie bereits im Jahre 2014 anlässlich der Anfrage der F.D.P.-Fraktion berichtet, gibt es personenbezogenen Mehraufwand, der zum Teil im Bereich der Schülerfahrkosten besteht, zum Teil durch Schulbegleiter, zum Teil bei Lehr- und Lernmittel. Eine Bezifferung dieser Kosten gestaltet sich aber schuljahresbezogen als schwierig und nicht aussagekräftig.

 

Die Stadt Eschweiler erhält von der Landesregierung nach dem Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9.7.2014 einen finanziellen Ausgleich. Aus dem Kostenblock I (Belastungsausgleich) sollen mögliche Mehraufwendungen der Schulträger durch zusätzliche Raumbedarfe, Herstellung von Barrierefreiheit, Schülerbeförderung und Bereitstellung zusätzlicher Lehr- und Lernmittel bestritten werden. Hierzu hat die Stadt Eschweiler eine Zuweisung in Höhe von rund 76.000 Euro erhalten.

 

Darüber hinaus wird für den sog. Kostenblock II eine Inklusionspauschale gewährt, die für Eschweiler rund 16.000 € betrug und zur Finanzierung der Kosten, die vorwiegend beim Jugendamt beantragt werden bzw. anfallen für z.B. Schulbegleiter/Integrationshelfer, Schulsozialarbeiter, - psychologen und Ganztag.

 


Die personellen Auswirkungen bei den Lehrkräften unterliegen nicht den äußeren Schulangelegenheiten, für die die Stadt Eschweiler als Schulträger verantwortlich ist.