Betreff
Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Gemarkung Dürwiß, Flur 4 Nr. 1232 tlw., "Sebastianusstraße - von Karl-Arnold-Straße bis Ende -", Bereich Bebauungsplan 252 - Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße -;
hier: Öffentliche Bekanntmachung
Vorlage
120/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die öffentliche Bekanntmachung der Absicht auf Aufhebung der auf dem Wirtschaftsweg und öffentlichen Fußweg Gemarkung Dürwiß, Flur 4 Nr. 1232 tlw., „Sebastianusstraße – von Karl-Arnold-Straße bis Ende –„, Bereich Bebauungsplan 252 – Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße - ruhenden Festsetzungen für die jeweiligen Benutzer wird beschlossen.

 

Die Öffentliche Bekanntmachung (Anlage 1) sowie der Lageplan (Anlage 2) sind Bestandteil des Beschlusses.

 


Die Stadt Eschweiler beabsichtigt, die auf den Wegeparzellen Gemarkung Dürwiß, Flur 4 Nr. 1232 tlw., „Sebastianusstraße  - von Karl-Arnold-Straße bis Ende“ ruhenden Festsetzungen für den derzeit berechtigten Personenkreis durch Erlass einer Satzung gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NW 1956 S. 134/SGV NW 7815) in der derzeit gültigen Fassung aufzuheben.

 

Die Wegeparzelle Flur 4 Nr. 1232 tlw. (alt: 71 und 250) ist im Rezess über die Umlegungssache - D 49 - aus dem Jahre 1913/14 und der Flurbereinigung Dürwiß-Lohn DL 91 aus dem Jahre 1957/58 entstanden und als Wirtschaftsweg und öffentlicher Fußweg von Dürwiß nach Weisweiler ausgewiesen.

 

Die vorgenannte Parzelle liegt im Bereich des Bebauungsplanes 252 – Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße -, der sich zurzeit im Aufstellungsverfahren befindet (Satzungsbeschluss geplant am 17.06.2015). Für die Realisierung des Bebauungsplanes, der die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vorsieht, ist es erforderlich, die vorgenannte Wegeparzelle einzuziehen. Die Wegeparzelle wird im Bebauungsplan 252 – Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße – als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und soll nach endgültiger Herstellung gemäß § 6 des Straßen– und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Parallel zum derzeit stattfindenden Bauleitplanverfahren wird das Wegeeinziehungsverfahren eingeleitet.

 

Die derzeit auf der Wegeparzelle ruhenden Festsetzungen für die jeweiligen Benutzer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch Erlass einer Satzung aufgehoben werden.

 

Vor Erlass der Aufhebungssatzung sollte den Beteiligten aus der Umlegungssache D 49 und der Flurbereinigung Dürwiß-Lohn DL 91 Gelegenheit gegeben werden, sich zu der beabsichtigten Rechtsänderung zu äußern.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, im vorliegenden Fall ein Anhörungsverfahren in Form einer öffentlichen Bekanntmachung (Anlage 1) durchzuführen.

 


Keine.

 


Keine.