Betreff
Änderung der Elternbeitragssatzungen für Kindertagespflege, Kindergärten und Offene Ganztagsschulen zum 01.08.2016
Vorlage
093/15
Art
Beschlussfassung öffentlich
  1. Die als Anlage 2 beigefügte Elternbeitragssatzung für Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflege in der Stadt Eschweiler mit Gültigkeit ab 01.08.2016 sowie die Änderung der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und Kindertagespflege zum 01.08.2016 werden beschlossen.
  2. Die als Anlage 4 beigefügte Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Stadt Eschweiler mit Gültigkeit ab 01.08.2016 sowie die Änderung der Elternbeiträge für den Offenen Ganztagsbetrieb zum 01.08.2016 werden beschlossen.

 


Die Tagesbetreuung für Kinder ist eine Leistung der Jugendhilfe (JH) gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

 

Gem. § 90 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Im Landesrecht ist hier § 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) maßgebend.

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) dürfen öffentlich-rechtliche Entgelte nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Regelung der Elternbeiträge in einer Satzung.

 

Für Elternbeiträge für den Besuch offener Ganztagsschulen muss nach § 9 Abs. 3 Satz 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. § 5 Abs. 2 KiBiz, die eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen und durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, ebenfalls eine Satzung erlassen werden.

 

Die wesentlichen Vorgaben für den Satzungsgeber ergeben sich aus § 23 Abs. 4 KiBiz und der § 23 KiBiz zugrunde liegenden bundesrechtlichen Vorgabe des § 90 Abs. 1 SGB VIII.

Gemäß Ziffer 8 des RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 über gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I, zuletzt geändert mit Wirkung zum 15.1.2015, können Elternbeiträge nur für freiwillige Angebote erhoben werden. In offenen Ganztagsschulen (OGS) im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger Elternbeiträge in diesem Jahr erstmalig bis zur Höhe von 170 Euro pro Monat pro Kind (bisher 150 Euro pro Monat pro Kind) erheben und einziehen.

 

Nach KiBiz i.V. m. § 90 Abs. 1 SGB VIII sind

 

  • eine soziale Staffelung der Beiträge vorzusehen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie
  • die Betreuungszeit

 

zu berücksichtigen.

 

Unter Ziffer 8.2  des o.a. RdErl. ist ausgeführt, dass zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach Einkommen der Eltern auch Ermäßigungen für Geschwisterkinder, sowie für Geschwisterkinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und ein Ausgleich zwischen Stadt- oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorgesehen werden kann ( § 9 Abs. 3 Satz 4 SchulG i.V.m. § 5 KiBiz).

 

Der Schulträger, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen Eltern besonders förderbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Erlasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe ( § 90 SGB VIII) hinweisen. Ziel ist, eine Teilnahme dieser Kinder zu ermöglichen.

 

Innerhalb dieser Vorgaben ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers weit. Dennoch müssen die Regelungen auf sachgerechten und sich am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierenden Erwägungen beruhen. Einschränkungen ergeben sich aus dem im Beitragsrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzip (derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, wird nach Maßgabe dieses Vorteils über einen entsprechenden Beitrag zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich und angemessen). Schließlich ist der Satzungsgeber auch befugt, den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen.

 

I.                    Kindergartenbeiträge:

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) spricht in ihrem Prüfbericht 2014 die Empfehlung aus, dass „mit Blick auf die schlechte Finanzlage der Stadt eine Änderung der Beitragssatzung notwendig ist“. Konkret schlägt die GPA NRW vor:

 

 

1.       Obergrenze für Einkommen anheben

 

2.       Einkommensgruppen angemessen staffeln

 

3.       Elternbeiträge anheben (stärkere Belastung der oberen Einkommensgruppen)

 

4.       Geschwisterkindbeiträge neu strukturieren

 

Eine bundes- oder landesrechtliche Beschränkung des nach Bundesrecht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII) und nach Landesrecht (§ 23 KiBiz) eröffneten weiten Gestaltungsspielraums bei der Bemessung der Elternbeiträge in Bezug auf die Höhe des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden Deckungsgrades besteht nicht. Dennoch urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass eine vollständige Deckung der durch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen anfallenden Kosten mit Elternbeiträgen unzulässig ist. Im Wesentlichen seien die Entgelte nur dazu geeignet, die erforderlichen Kosten für die in Anspruch genommene Jugendhilfeleistung mitzutragen.

 

Die GPA NRW stellt in ihrem Bericht fest, dass der Deckungsgrad der Elternbeiträge für Kindertagesstätten gemessen an den Aufwendungen im städtischen Haushalt (Elternbeitragsquote) in den letzten Jahren bei rund

12 % lag. Es ergeht der Hinweis, dass bei der Abrechnung des Landes mit den Jugendämtern von einem

19-prozentigen Anteil der Elternbeiträge ausgegangen wird. Gleichzeitig wird erläutert, dass dieses Ziel nicht in einem Schritt erreicht werden müsse. Dennoch würde dies, ausgehend von der Elternbeitragsquote für 2014, langfristig zur einer Steigerung von rund 58,33 % zu den bisherigen Elternbeiträgen führen:

 

Aktuelle Beitragstabelle:

Std.

Std.

Std.

Jahreseinkommen

25

35

45

bis 18.000 €

-

 -

 -

bis 25.000 €

25 €

28 €

48 €

bis 37.000 €

42 €

47 €

80 €

bis 49.000 €

70 €

78 €

131 €

bis 62.000 €

109 €

122 €

201 €

bis 73.000 €

144 €

162 €

265 €

ab 73.000 €

189 €

210 €

343 €

 

 

Beispiel Tabelle Elternbeitragsquote 19 % :

Std.

Std.

Std.

Jahreseinkommen

25

35

45

bis 18.000 €

-

-

-

bis 25.000 €

40 €

44 €

76 €

bis 37.000 €

66 €

74 €

127 €

bis 49.000 €

111 €

123 €

207 €

bis 62.000 €

173 €

193 €

318 €

bis 73.000 €

228 €

256 €

420 €

ab 73.000 €

299 €

332 €

543 €

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, diesen Weg nicht einzuschlagen, da dieser vielfach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit widerspricht und eine unzumutbare Belastung für die Beitragspflichtigen darstellen würde.

 

Deshalb wurde mit dem in der Anlage 1 beigefügten Entwurf einer neuen Beitragstabelle verschiedenen Anforderungen Rechnung getragen:

 

 

 

Zu 1.) Obergrenze für Einkommen anheben

 

Die Einkommenssituation bei den Beitragspflichtigen für Kindergärten stellt sich aktuell wie folgt dar:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Über 50 % der Beitragspflichtigen verfügen demnach nur über ein Einkommen bis 37.000 €. Es wird daher der Anregung der GPA NRW „höhere Einkommensgruppen stärker“ zu belasten und eine weitere Staffelung „auch für Einkommen über 100.000 Euro“ einzufügen, gefolgt.

 

Die Beitragspflichtigen mit einem Einkommen über 73.000 € stellen zurzeit in Eschweiler einen Anteil von 13 %. Diese Personengruppe muss dadurch, dass sie sich bereit erklärt, den Höchstbeitrag zu zahlen, keine Einkommensnachweise bei der Beitragsstelle vorlegen. Von daher kann z. Zt. nicht abgeschätzt werden, wie viele Beitragspflichtige mit viel höherem Einkommen zu erwarten sind.

 

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der hier zugrundeliegende Einkommensbegriff des Elternbeitragswesens sich von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff unterscheidet.

 

Dem Einkommensbegriff im Elternbeitragswesen wurde durch verschiedene Landesgesetzgebungen eine Eigenständigkeit verliehen, die der spezifischen Rechtsnatur der Elternbeiträge und ihrer Funktionsbestimmung im Gesamtgefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22, 24 SGB VIII Rechnung trägt. Dieser aus Verwaltungssicht stark vereinfachte Einkommensbegriff ist aber geeignet, im Regelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen gegeneinander abzugrenzen. Auch die Fachliteratur empfiehlt hier eine weitere Verwendung dieses Einkommensbegriffs in den kommunalen Elternbeitragssatzungen. Dieser Empfehlung wurde auch in dem beigefügten Satzungsentwurf entsprochen.

 

Bei der Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblichen Einkommen (Jahresgesamtbrutto) werden von dem positiven Einkommen nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz unter Berücksichtigung der familiären Situationen Werbungskosten, Kinderfreibeträge und anteilige Kinderbetreuungskosten in Abzug gebracht.

 

 

 

 

 

 

 

Zu 2.) Einkommensgruppen neu staffeln

 

Aufgrund der oben genannten Erkenntnisse wurden die zugrunde zu legenden Jahreseinkommensbeträge neu gestaffelt, so dass ab der Einkommensstufe „bis 24.000 €“ eine Steigerung in 12.000 € - Schritten stattfindet. Die unterste Einkommensstufe wurde bei „bis 18.000 €“ wegen der Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung (ZPO) belassen. Von Beitragspflichtigen in dieser Einkommensstufe wird weiterhin kein Elternbeitrag verlangt, da der Verwaltungsaufwand bei Nichtleistung zu hoch wäre.

Die höchste Einkommensstufe wurde, wie bereits oben erläutert, auf „ab 84.000 €“ festgelegt.

 

 

Zu 3.) Elternbeiträge anheben (stärkere Belastung der oberen Einkommensgruppen)

 

Bei der Erhöhung der Elternbeiträge nach Maßgabe der GPA NRW wurde kein bestimmter Faktor auf alle monatlichen Elternbeiträge angewendet. Vielmehr wurde eine sensible Herangehensweise gewählt, die beispielsweise die unteren drei Einkommensgruppen (bis 36.000 € Jahresgesamteinkommen) komplett von der Erhöhung ausgeschlossen hat.

  • In den Einkommensklassen von 36.000,01 € bis 60.000 € wurde eine Erhöhung von 4 € vorgesehen.
  • In den Einkommensklassen von 60.000,01 € bis 84.000 € wurde eine Erhöhung von 7 € vorgesehen.
  • Höchstbeitragszahler zahlen nach der Satzungsänderung 17 € mehr als vorher.

 

Mit einer Festsetzung des Höchstbeitrages für ein Kindergartenkind oder –tagespflegekind bei einem Betreuungsumfang von 45 Stunden auf 360 € liegt die Stadt Eschweiler im Vergleich mit den anderen Kommunen in der Städteregion im oberen Durchschnitt. Den maximalen Beitrag wird ab 01.08.2015 die Stadt Aachen fordern, die dann den Höchstbeitrag auf 436 € anheben möchte (bei einem Jahresgesamteinkommen über 120.000 €).

 

Zu 4.) Geschwisterkindbeiträge neu strukturieren

 

Im interkommunalen Vergleich merkte die GPA NRW an, dass nur noch wenige Kommunen die Geschwisterkinder komplett beitragsbefreit haben. Oft finde man in Satzungen den Hinweis auf eigene Geschwisterkindbeiträge oder anteilige Beiträge vom Vollbeitrag.

Die aktuelle Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler sieht sogar gem. § 19 Abs. 3 die gänzliche Befreiung von Geschwisterkindern in Kita und Tagespflege vor, wenn ein Geschwisterkind in der OGS betreut wird. Dies führt z.B. dazu, dass für einen vollen OGS-Beitrag ein oder mehrere Geschwisterkinder in der Tagespflege bzw. in der Kita beitragsfei betreut werden. 

 

Mit der neuen Elternbeitragssatzung wurde deshalb nach einem Weg gesucht, diese soziale Schieflage zu beseitigen, eine gerechte Verteilung der Elternbeiträge vorzunehmen und trotzdem Familien mit mehreren Geschwisterkindern finanziell nicht zu überlasten.

 

Von daher wird vorgeschlagen, nur einen sozial gestaffelten Geschwisterkindbeitrag für das Kind, das den zweithöchsten Beitrag zahlen müsste, zu erheben. Das dritte und alle weiteren Kinder sollten dann wieder beitragsbefreit sein. Von daher wurde der Geschwisterkindbeitrag auch erst ab einem Jahreseinkommen von 36.000,01 € angesetzt.

In dieser Einkommensgruppe beträgt er 10 % vom Vollzahler-Beitrag und ist ebenfalls nach dem Betreuungsumfang gestaffelt.

Bis zur Einkommensgruppe ab 84.000,01 € steigert sich der Geschwisterkindbeitrag in 10 %-Schritten auf maximal einen hälftigen Vollzahler-Beitrag, so dass der maximale Geschwisterkindbeitrag bei 180 € liegt (alle Geschwisterkindbeiträge wurden auf volle Beträge gerundet).

 

Verschiedene Modellrechnungen haben ergeben, dass die Belastung von Familien mit mehreren Geschwisterkindern dadurch nicht zu hoch wird. Sollte dies trotzdem der Fall sein, besteht gem. § 90 Abs. 3  SGB VIII die Möglichkeit, den „Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise“ zu „erlassen“, „wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.“

 

 

Inhaltlich wird die Elternbeitragssatzung ab 01.08.2016 neu aufgestellt. Einzelne Paragraphen wurden zusammengefasst und es wurden viele Textpassagen gekürzt und auf ihre Notwendigkeit und Verständlichkeit hin überprüft. Hier wurden auch die Sachbearbeiterinnen aus dem Elternbeitragswesen mit ihren Ideen und Anregungen angehört und bei der Umgestaltung beteiligt.

Regelungen, die bereits durch das KiBiz oder andere Rechtsnormen getroffen wurden, wurden nicht nochmals in der Satzung ausführlich erwähnt. An dieser Stelle wurde lediglich ein Verweis auf die Rechtsnorm aufgenommen. Dies hat den Vorteil, dass bei einer Gesetzesänderung unter Umständen nicht zwangsläufig eine Satzungsänderung herbeigeführt werden muss.

 

Die weiteren Veränderungen im Satzungstext sind in einer Synopse in Anlage 3 dargestellt.

 

 

II.                  Änderungsbedarf für die OGS-Satzung und OGS- Beiträge

 

Schon seit Jahren hat sich die sog. Quigs-Runde (ein OGS-Qualitätszirkel bei der Stadt Eschweiler bestehend aus Vertreter der Schulen, der OGS-Träger und Verwaltung, und z.T. des Bildungsbüros der StädteRegion und anderen externen Partnern) mit dem Thema der Änderung der OGS-Satzung beschäftigt, da sich zum einen rechtlich neue Handlungsoptionen ergaben und zum Teil aber auch Erfahrungen aus der Praxis Änderungsbedarfe für die Satzung aufdrängten. Für die Verwaltung entstand darüber hinaus ein Handlungsbedarf bei der Beitragsfestsetzung und Erhebung mit dem Ziel der Gleichbehandlung oder gerechteren Beitragserhebung für die Eltern von Kindergarten- und OGS-Kindern und letztlich auch der Verwaltungsvereinfachung, da bisher für die gleichen Eltern das Einkommen für die Bemessung des Kindergartenbeitrages und OGS-Beitrages unterschiedlich gewertet werden musste. Nicht zuletzt machte eine seitens der Verwaltung vorgenommene interkommunale Abfrage der Beiträge in Nachbarstädten und Kommunen deutlich, dass die OGS-Beiträge in Eschweiler im Vergleich sehr niedrig sind. Die Beitragsspanne bis zum zulässigen Höchstbeitrag von 170 € wird nicht ausgeschöpft, ein Umstand, der der aktuellen Haushaltslage der Stadt entgegensteht. Vor dem Hintergrund des bereits oben ausgeführten Handlungsbedarfs zur Änderung der Elternbeitragssatzung für Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflege bietet sich daher zum jetzigen Zeitpunkt eine zeitgleiche Änderung der OGS-Satzung an.

 

Die von der Verwaltung vorbereitete Synopse, in der der Entwurf des neuen Satzungstextes dem alten gegenüber gestellt ist, wurde am 18.2.2015 in der Quigs-Runde letztmalig besprochen. Dort vereinbarte Änderungsbedarfe wurden in die Synopse eingearbeitet, so dass nun die als Anlage 4 dieser Vorlage beigefügte Fassung entstand. Anschließend wurde die Synopse den Grundschulleiterinnen und -leitern zugestellt; die konkret vorgenommenen Änderungen und Handlungsbedarfe wurden in der Schulleiterkonferenz am 16.04.2015 von der Verwaltung ausführlich vorgestellt. Der Vorschlag der Verwaltung wurde dort zur Kenntnis genommen; es ergaben sich keine Änderungsbedarfe.

 

 

 

 

 

Die wesentlichen Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:

 

  1. Statt des Beitrags des OGS-Kindes (§ 19 Abs. 3 Satzung a.F.) wird nun der Beitrag für das monetär „teuerste“ Kind verlangt. Geschwisterkinder zahlen nur noch den Geschwisterbeitrag, ab der 4. Einkommensstufe.
  2. Pflegeeltern sind nur solange vom Elternbeitrag befreit, wie kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge für die Pflegeeltern beansprucht werden.
  3. Die Einkommensgruppen wurden analog der Beitragssatzung Kita/Tagespflege neu linear gestaffelt und zwei neue Einkommensgruppen wurden eingefügt. Dabei wurde die erste Einkommensstufe deutlich weiter gefasst und beitragsfrei gestellt.
  4. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Einkommens wird an die Berechnung des Einkommens zur Festsetzung des Kindergartenbeitrags angepasst.
  5. Beitragsbefreiung von SGB II-, SGB XII- und AsylblG-Beziehern
  6. Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder in den ersten 3 Einkommensstufen
  7. Bei Geschwisterkindern, von denen eines die OGS und die anderen den Kindergarten besuchen, ist künftig der teuerste Beitrag zu zahlen und nicht mehr nur der OGS-Beitrag (der bisher deutlich niedriger war als der Kindergartenbeitrag)
  8. Obwohl die aktuelle Rechtsgrundlage einen Höchstbetrag von 170 Euro ermöglicht, wird ein Maximalbeitrag von 130 € vorgesehen
  9. Beitragsverpflichtung für 12 Monate im Jahr statt bisher nur 11 Monate + 1, wenn die Ferien in Anspruch genommen werden
  10. Hinsichtlich des Benutzungsverhältnisses wurden aus der Praxis gemachte Erfahrungen und rechtliche Änderungen berücksichtigt (vgl. §§ 2 und 3 der Synopse).

 

Hinsichtlich der sich aus der Praxis ergebenden Änderungsbedarfe zum Benutzungsverhältnis wird auf die Ausführungen in der Spalte „Bemerkungen“ verwiesen.

 

Vergleich der Beitragstabellen

 

a) stand heute

 

 

 

 

Jahreseinkommen

Elternbeitrag

1. Kind

Elternbeitrag

Geschwister-kinder

 

 

bis 12.271 €

            11,00 €

             11,00 €

 

bis 24.542 €

            39,00 €

             22,00 €

 

bis 36.813 €

            49,00 €

             33,00 €

 

bis 49.084 €

            60,00 €

             44,00 €

 

bis 61.355 €

            71,00 €

             55,00 €

 

über 61.355 €

            88,00 €

             71,00 €

 

 

 

 

b) neue Tabelle

 

 

 

neue Einkommens- staffelung

Elternbeitrag

1. Kind

neu

Elternbeitrag

2. Kind

neu

 

 

18.000 €

- €

                    -  

 

24.000 €

            25,00 €

                    -  

 

36.000 €

            42,00 €

                    -  

 

48.000 €

            64,00 €

             48,00 €

 

60.000 €

            75,00 €

             59,00 €

 

72.000 €

            95,00 €

             78,00 €

 

84.000 €

          120,00 €

             88,00 €

 

Über  84.000,00 €

          130,00 €

          103,00 €

 

 

 

 

 

 

 

Der Vergleich der beiden Einkommenstabellen macht deutlich, dass zum einen zwei zusätzliche Einkommensgruppen gebildet wurden in Angleichung an die Einkommensgruppen bei den Kindergartenbeiträgen. Die erste Einkommensgruppe mit dem niedrigsten Beitrag wurde deutlich angehoben, der Beitrag in der 2. und 3. Einkommensgruppe wurde gesenkt auf das Niveau, das im Kindergartenbereich erhoben wird (25 Stunden Betreuungsumfang).

Letztlich wird erst ab der 4. Einkommensgruppe eine Beitragserhöhung vorgeschlagen, die sich sukzessive mit steigendem Einkommen fortsetzt. Erleichternd für die Eltern mit Geschwisterkindern wird in den unteren drei Einkommensgruppen auf eine Beitragserhebung verzichtet.

Insgesamt würde die Satzungsänderung im OGS-Bereich aus Sicht der Verwaltung zu einer sozial gerechteren Beitragsbelastung führen.

 

 

 

Die Verteilung der Einkommensgruppen

 

 

 

 

Anhand der dargestellten Verteilung der bisherigen Einkommensgruppen, wobei natürlich keine Erkenntnisse zur Aufteilung der Einkommensgruppe über 61.355 Euro vorliegen, ist ersichtlich, dass der weitaus größte Anteil der OGS-Eltern sich im unteren Einkommensbereich befinden, aber auch immerhin 18 % in der bisher höchsten Einkommensgruppe.

 


Die Elternbeiträge werden auf folgenden Produkt-Sachkonten vereinnahmt:

 

Tagespflege: Produkt 063610101

SK 42110310    Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII         -

Ergebnis 2014 (Entwurf JA 2014): 133.761,27 Euro

 

 

 

Kindergärten: Produkt 063610101

SK 43212400    Elternbeiträge Kindergärten freie Träger

SK 43212410    Elternbeiträge städt. Kindergärten

Ergebnis 2014 (Entwurf JA 2014): 1.029.197,53 Euro

 

Offene Ganztagsschule: Produkt 032110101

SK 43212500    Elternbeiträge - Offene Ganztagsschule

Ergebnis 2014 (Entwurf JA 2014): 291.882,90 Euro

 

Mit Blick darauf, dass in beiden Beitrags-Satzungen über eine bloße Beitragsanpassung hinaus wesentliche strukturelle Veränderungen vorgenommen werden sollen (neue Staffelung Einkommensgruppen, neue Einkommensobergrenzen, Geschwisterkindregelungen, Beitragsbefreiung für Bezieher von Transferleistungen u.a.), die als Parameter Einfluss auf das Beitragsaufkommen haben, ist eine eher restriktive Prognose der Ertragsentwicklung anzustellen.

 

Auf Basis des aktuellen Buchungsverhaltens in der Kindertagespflege, in den Kindertagesstätten sowie im Bereich des Offenen Ganztags ist von einer Ertragssteigerung in einer Bandbreite von 10 – 15 % des Gesamtbeitragsaufkommens 2014 (geschätzt rund 200.000 Euro, ca. 13,5 %) auszugehen.

Die erwarteten Ertragssteigerungen werden sich in der Verteilung überwiegend im Bereich der Kindertagesstätten niederschlagen. Vor dem Hintergrund, dass die neuen Satzungen mit Wirkung vom 01.08.2016 in Kraft treten sollen (Beginn neues Kindergarten- bzw. Schuljahr) ist der jahresbezogene Mehrertrag beim Beitragsaufkommen zu 5/12 im Haushaltsjahr 2016 zu berücksichtigen.

 

Anlage 1 – Tabellen Beiträge KiGa und OGS alt-neu

Anlage 2 – neue KiGa-Satzung

Anlage 3 – Synopse KiGa-Satzung Alt-neu

Anlage 4 – neue OGS-Satzung

Anlage 5 – Synopse OGS-Satzung Alt-neu

 


keine