- Die als Anlage 2 beigefügte
Elternbeitragssatzung für Kinder in Kindertagesstätten und
Kindertagespflege in der Stadt Eschweiler mit Gültigkeit ab 01.08.2016
sowie die Änderung der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und
Kindertagespflege zum 01.08.2016 werden beschlossen.
- Die als Anlage 4 beigefügte Benutzungs-
und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an
Grundschulen in der Stadt Eschweiler mit Gültigkeit ab 01.08.2016 sowie
die Änderung der Elternbeiträge für den Offenen Ganztagsbetrieb zum
01.08.2016 werden beschlossen.
Die Tagesbetreuung für Kinder ist eine Leistung der Jugendhilfe (JH) gem.
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
Gem. § 90 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII
Kostenbeiträge festgesetzt werden. Im Landesrecht ist hier § 23
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) maßgebend.
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) dürfen öffentlich-rechtliche Entgelte nur aufgrund einer Satzung erhoben
werden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Regelung der Elternbeiträge
in einer Satzung.
Für Elternbeiträge für den Besuch offener Ganztagsschulen muss nach § 9
Abs. 3 Satz 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. § 5 Abs. 2
KiBiz, die eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen und durch
Verwaltungsakt festgesetzt werden, ebenfalls eine Satzung erlassen werden.
Die wesentlichen Vorgaben für den Satzungsgeber ergeben sich aus § 23
Abs. 4 KiBiz und der § 23 KiBiz zugrunde liegenden bundesrechtlichen Vorgabe
des § 90 Abs. 1 SGB VIII.
Gemäß Ziffer 8 des RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
vom 23.12.2010 über gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und
Sekundarstufe I, zuletzt geändert mit Wirkung zum 15.1.2015, können
Elternbeiträge nur für freiwillige Angebote erhoben werden. In offenen
Ganztagsschulen (OGS) im Primarbereich kann der Schulträger oder der
öffentliche Jugendhilfeträger Elternbeiträge in diesem Jahr erstmalig bis zur
Höhe von 170 Euro pro Monat pro Kind (bisher 150 Euro pro Monat pro Kind)
erheben und einziehen.
Nach KiBiz i.V. m. § 90 Abs. 1 SGB VIII sind
- eine soziale Staffelung der Beiträge
vorzusehen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Eltern sowie
- die Betreuungszeit
zu berücksichtigen.
Unter Ziffer 8.2 des o.a. RdErl.
ist ausgeführt, dass zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach
Einkommen der Eltern auch Ermäßigungen für Geschwisterkinder, sowie für
Geschwisterkinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und ein Ausgleich
zwischen Stadt- oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen
vorgesehen werden kann ( § 9 Abs. 3 Satz 4 SchulG i.V.m. § 5 KiBiz).
Der Schulträger, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die
Schulleiterin oder der Schulleiter sollen Eltern besonders förderbedürftiger
Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Erlasses der
Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche
Jugendhilfe ( § 90 SGB VIII) hinweisen. Ziel ist, eine Teilnahme dieser Kinder
zu ermöglichen.
Innerhalb dieser Vorgaben ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers
weit. Dennoch müssen die Regelungen auf sachgerechten und sich am Zweck der
gesetzlichen Ermächtigung orientierenden Erwägungen beruhen. Einschränkungen
ergeben sich aus dem im Beitragsrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzip
(derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, wird nach Maßgabe dieses
Vorteils über einen entsprechenden Beitrag zur Finanzierung dieser Leistung
herangezogen) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich
und angemessen). Schließlich ist der Satzungsgeber auch befugt, den Gesichtspunkt
der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen.
I.
Kindergartenbeiträge:
Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) spricht
in ihrem Prüfbericht 2014 die Empfehlung aus, dass „mit Blick auf die
schlechte Finanzlage der Stadt eine Änderung der Beitragssatzung notwendig
ist“. Konkret schlägt die GPA NRW vor:
1.
Obergrenze
für Einkommen anheben
2.
Einkommensgruppen
angemessen staffeln
3.
Elternbeiträge
anheben (stärkere Belastung der oberen Einkommensgruppen)
4.
Geschwisterkindbeiträge
neu strukturieren
Eine bundes- oder landesrechtliche Beschränkung des nach Bundesrecht (§
90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII) und nach Landesrecht (§ 23 KiBiz) eröffneten
weiten Gestaltungsspielraums bei der Bemessung der Elternbeiträge in Bezug auf
die Höhe des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden Deckungsgrades
besteht nicht. Dennoch urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass eine vollständige
Deckung der durch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
anfallenden Kosten mit Elternbeiträgen unzulässig ist. Im Wesentlichen
seien die Entgelte nur dazu geeignet, die erforderlichen Kosten für die in
Anspruch genommene Jugendhilfeleistung mitzutragen.
Die GPA NRW stellt in ihrem Bericht fest, dass der Deckungsgrad
der Elternbeiträge für Kindertagesstätten gemessen an den Aufwendungen im
städtischen Haushalt (Elternbeitragsquote) in den letzten Jahren bei rund
12 % lag. Es ergeht der Hinweis, dass bei der
Abrechnung des Landes mit den Jugendämtern von einem
19-prozentigen Anteil der Elternbeiträge ausgegangen wird. Gleichzeitig wird
erläutert, dass dieses Ziel nicht in einem Schritt erreicht werden müsse.
Dennoch würde dies, ausgehend von der Elternbeitragsquote für 2014, langfristig
zur einer Steigerung von rund 58,33 % zu den bisherigen
Elternbeiträgen führen:
Aktuelle
Beitragstabelle:
Std. |
Std. |
Std. |
|
Jahreseinkommen |
25 |
35 |
45 |
bis 18.000 € |
- |
- |
- |
bis 25.000 € |
25 € |
28 € |
48 € |
bis 37.000 € |
42 € |
47 € |
80 € |
bis 49.000 € |
70 € |
78 € |
131 € |
bis 62.000 € |
109 € |
122 € |
201 € |
bis 73.000 € |
144 € |
162 € |
265 € |
ab 73.000 € |
189 € |
210 € |
343 € |
Beispiel Tabelle
Elternbeitragsquote 19 % :
Std. |
Std. |
Std. |
|
Jahreseinkommen |
25 |
35 |
45 |
bis 18.000 € |
- |
- |
- |
bis 25.000 € |
40 € |
44 € |
76 € |
bis 37.000 € |
66 € |
74 € |
127 € |
bis 49.000 € |
111 € |
123 € |
207 € |
bis 62.000 € |
173 € |
193 € |
318 € |
bis 73.000 € |
228 € |
256 € |
420 € |
ab 73.000 € |
299 € |
332 € |
543 € |
Die Verwaltung schlägt daher vor, diesen Weg nicht einzuschlagen, da
dieser vielfach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit widerspricht und eine
unzumutbare Belastung für die Beitragspflichtigen darstellen würde.
Deshalb wurde mit dem in der Anlage 1 beigefügten Entwurf einer neuen
Beitragstabelle verschiedenen Anforderungen Rechnung getragen:
Zu 1.) Obergrenze für
Einkommen anheben
Die Einkommenssituation bei den Beitragspflichtigen für Kindergärten
stellt sich aktuell wie folgt dar:
Über 50 % der Beitragspflichtigen verfügen demnach nur über ein Einkommen
bis 37.000 €. Es wird daher der Anregung der GPA NRW „höhere Einkommensgruppen
stärker“ zu belasten und eine weitere Staffelung „auch für Einkommen über
100.000 Euro“ einzufügen, gefolgt.
Die Beitragspflichtigen mit einem Einkommen über 73.000 € stellen zurzeit
in Eschweiler einen Anteil von 13 %. Diese Personengruppe muss dadurch, dass
sie sich bereit erklärt, den Höchstbeitrag zu zahlen, keine Einkommensnachweise
bei der Beitragsstelle vorlegen. Von daher kann z. Zt. nicht abgeschätzt
werden, wie viele Beitragspflichtige mit viel höherem Einkommen zu erwarten
sind.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der hier zugrundeliegende
Einkommensbegriff des Elternbeitragswesens sich von dem steuerrechtlichen
Einkommensbegriff unterscheidet.
Dem Einkommensbegriff im Elternbeitragswesen wurde durch
verschiedene Landesgesetzgebungen eine Eigenständigkeit verliehen, die der
spezifischen Rechtsnatur der Elternbeiträge und ihrer Funktionsbestimmung im Gesamtgefüge
der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22, 24 SGB VIII Rechnung
trägt. Dieser aus Verwaltungssicht stark vereinfachte Einkommensbegriff ist
aber geeignet, im Regelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend
differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der
Beitragspflichtigen gegeneinander abzugrenzen. Auch die Fachliteratur empfiehlt
hier eine weitere Verwendung dieses Einkommensbegriffs in den kommunalen
Elternbeitragssatzungen. Dieser Empfehlung wurde auch in dem beigefügten
Satzungsentwurf entsprochen.
Bei der Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblichen Einkommen
(Jahresgesamtbrutto) werden von dem positiven Einkommen nach § 2 Abs. 1 und 2
Einkommensteuergesetz unter Berücksichtigung der familiären Situationen
Werbungskosten, Kinderfreibeträge und anteilige Kinderbetreuungskosten in Abzug
gebracht.
Zu 2.) Einkommensgruppen neu
staffeln
Aufgrund der oben genannten Erkenntnisse wurden die zugrunde zu legenden
Jahreseinkommensbeträge neu gestaffelt, so dass ab der Einkommensstufe „bis
24.000 €“ eine Steigerung in 12.000 € - Schritten stattfindet. Die unterste
Einkommensstufe wurde bei „bis 18.000 €“ wegen der Pfändungsfreigrenze nach der
Zivilprozessordnung (ZPO) belassen. Von Beitragspflichtigen in dieser
Einkommensstufe wird weiterhin kein Elternbeitrag verlangt, da der
Verwaltungsaufwand bei Nichtleistung zu hoch wäre.
Die höchste Einkommensstufe wurde, wie bereits oben erläutert, auf „ab
84.000 €“ festgelegt.
Zu 3.) Elternbeiträge anheben
(stärkere Belastung der oberen Einkommensgruppen)
Bei der Erhöhung der Elternbeiträge nach Maßgabe der GPA NRW wurde kein
bestimmter Faktor auf alle monatlichen Elternbeiträge angewendet. Vielmehr
wurde eine sensible Herangehensweise gewählt, die beispielsweise die unteren
drei Einkommensgruppen (bis 36.000 € Jahresgesamteinkommen) komplett von der
Erhöhung ausgeschlossen hat.
- In den Einkommensklassen von 36.000,01 €
bis 60.000 € wurde eine Erhöhung von 4 € vorgesehen.
- In den Einkommensklassen von 60.000,01 €
bis 84.000 € wurde eine Erhöhung von 7 € vorgesehen.
- Höchstbeitragszahler zahlen nach der
Satzungsänderung 17 € mehr als vorher.
Mit einer Festsetzung des Höchstbeitrages für ein Kindergartenkind oder
–tagespflegekind bei einem Betreuungsumfang von 45 Stunden auf 360 € liegt die
Stadt Eschweiler im Vergleich mit den anderen Kommunen in der Städteregion im
oberen Durchschnitt. Den maximalen Beitrag wird ab 01.08.2015 die Stadt Aachen
fordern, die dann den Höchstbeitrag auf 436 € anheben möchte (bei einem
Jahresgesamteinkommen über 120.000 €).
Zu 4.) Geschwisterkindbeiträge
neu strukturieren
Im interkommunalen Vergleich merkte die GPA NRW an, dass nur noch wenige
Kommunen die Geschwisterkinder komplett beitragsbefreit haben. Oft finde man in
Satzungen den Hinweis auf eigene Geschwisterkindbeiträge oder anteilige
Beiträge vom Vollbeitrag.
Die aktuelle Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler sieht sogar gem.
§ 19 Abs. 3 die gänzliche Befreiung von Geschwisterkindern in Kita und
Tagespflege vor, wenn ein Geschwisterkind in der OGS betreut wird. Dies führt
z.B. dazu, dass für einen vollen OGS-Beitrag ein oder mehrere Geschwisterkinder
in der Tagespflege bzw. in der Kita beitragsfei betreut werden.
Mit der neuen Elternbeitragssatzung wurde deshalb nach einem Weg gesucht,
diese soziale Schieflage zu beseitigen, eine gerechte Verteilung der
Elternbeiträge vorzunehmen und trotzdem Familien mit mehreren Geschwisterkindern
finanziell nicht zu überlasten.
Von daher wird vorgeschlagen, nur einen sozial gestaffelten
Geschwisterkindbeitrag für das Kind, das den zweithöchsten Beitrag zahlen
müsste, zu erheben. Das dritte und alle weiteren Kinder sollten dann wieder
beitragsbefreit sein. Von daher wurde der Geschwisterkindbeitrag auch erst ab
einem Jahreseinkommen von 36.000,01 € angesetzt.
In dieser Einkommensgruppe beträgt er 10 % vom Vollzahler-Beitrag und ist
ebenfalls nach dem Betreuungsumfang gestaffelt.
Bis zur Einkommensgruppe ab 84.000,01 € steigert sich der
Geschwisterkindbeitrag in 10 %-Schritten auf maximal einen hälftigen
Vollzahler-Beitrag, so dass der maximale Geschwisterkindbeitrag bei 180 € liegt
(alle Geschwisterkindbeiträge wurden auf volle Beträge gerundet).
Verschiedene Modellrechnungen haben ergeben, dass die Belastung von
Familien mit mehreren Geschwisterkindern dadurch nicht zu hoch wird. Sollte
dies trotzdem der Fall sein, besteht gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII die Möglichkeit, den „Kostenbeitrag
auf Antrag ganz oder teilweise“ zu „erlassen“, „wenn die Belastung den Eltern
und dem Kind nicht zuzumuten ist.“
Inhaltlich wird die Elternbeitragssatzung ab 01.08.2016
neu aufgestellt. Einzelne Paragraphen wurden zusammengefasst und es wurden
viele Textpassagen gekürzt und auf ihre Notwendigkeit und Verständlichkeit hin
überprüft. Hier wurden auch die Sachbearbeiterinnen aus dem Elternbeitragswesen
mit ihren Ideen und Anregungen angehört und bei der Umgestaltung beteiligt.
Regelungen, die bereits durch das KiBiz oder andere Rechtsnormen
getroffen wurden, wurden nicht nochmals in der Satzung ausführlich erwähnt. An
dieser Stelle wurde lediglich ein Verweis auf die Rechtsnorm aufgenommen. Dies
hat den Vorteil, dass bei einer Gesetzesänderung unter Umständen nicht zwangsläufig
eine Satzungsänderung herbeigeführt werden muss.
Die weiteren Veränderungen im Satzungstext sind in einer Synopse in
Anlage 3 dargestellt.
II.
Änderungsbedarf für die OGS-Satzung und
OGS- Beiträge
Schon seit Jahren hat sich die sog. Quigs-Runde (ein OGS-Qualitätszirkel
bei der Stadt Eschweiler bestehend aus Vertreter der Schulen, der OGS-Träger
und Verwaltung, und z.T. des Bildungsbüros der StädteRegion und anderen
externen Partnern) mit dem Thema der Änderung der OGS-Satzung beschäftigt, da
sich zum einen rechtlich neue Handlungsoptionen ergaben und zum Teil aber auch
Erfahrungen aus der Praxis Änderungsbedarfe für die Satzung aufdrängten. Für
die Verwaltung entstand darüber hinaus ein Handlungsbedarf bei der
Beitragsfestsetzung und Erhebung mit dem Ziel der Gleichbehandlung oder
gerechteren Beitragserhebung für die Eltern von Kindergarten- und OGS-Kindern
und letztlich auch der Verwaltungsvereinfachung, da bisher für die gleichen
Eltern das Einkommen für die Bemessung des Kindergartenbeitrages und
OGS-Beitrages unterschiedlich gewertet werden musste. Nicht zuletzt machte eine
seitens der Verwaltung vorgenommene interkommunale Abfrage der Beiträge in
Nachbarstädten und Kommunen deutlich, dass die OGS-Beiträge in Eschweiler im
Vergleich sehr niedrig sind. Die Beitragsspanne bis zum zulässigen
Höchstbeitrag von 170 € wird nicht ausgeschöpft, ein Umstand, der der aktuellen
Haushaltslage der Stadt entgegensteht. Vor dem Hintergrund des bereits oben
ausgeführten Handlungsbedarfs zur Änderung der Elternbeitragssatzung für Kinder
in Kindertagesstätten und Kindertagespflege bietet sich daher zum jetzigen Zeitpunkt
eine zeitgleiche Änderung der OGS-Satzung an.
Die von der Verwaltung vorbereitete Synopse, in der der Entwurf des neuen
Satzungstextes dem alten gegenüber gestellt ist, wurde am 18.2.2015 in der
Quigs-Runde letztmalig besprochen. Dort vereinbarte Änderungsbedarfe wurden in
die Synopse eingearbeitet, so dass nun die als Anlage 4 dieser Vorlage
beigefügte Fassung entstand. Anschließend wurde die Synopse den
Grundschulleiterinnen und -leitern zugestellt; die konkret vorgenommenen Änderungen
und Handlungsbedarfe wurden in der Schulleiterkonferenz am 16.04.2015 von der
Verwaltung ausführlich vorgestellt. Der Vorschlag der Verwaltung wurde dort zur
Kenntnis genommen; es ergaben sich keine Änderungsbedarfe.
Die wesentlichen Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:
- Statt des Beitrags des OGS-Kindes (§ 19
Abs. 3 Satzung a.F.) wird nun der Beitrag für das monetär „teuerste“ Kind
verlangt. Geschwisterkinder zahlen nur noch den Geschwisterbeitrag, ab der
4. Einkommensstufe.
- Pflegeeltern sind nur solange vom
Elternbeitrag befreit, wie kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge für
die Pflegeeltern beansprucht werden.
- Die Einkommensgruppen wurden analog der
Beitragssatzung Kita/Tagespflege neu linear gestaffelt und zwei
neue Einkommensgruppen wurden eingefügt. Dabei wurde die erste
Einkommensstufe deutlich weiter gefasst und beitragsfrei gestellt.
- Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
des Einkommens wird an die Berechnung des Einkommens zur Festsetzung des
Kindergartenbeitrags angepasst.
- Beitragsbefreiung von SGB II-, SGB XII-
und AsylblG-Beziehern
- Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder
in den ersten 3 Einkommensstufen
- Bei Geschwisterkindern, von denen eines
die OGS und die anderen den Kindergarten besuchen, ist künftig der
teuerste Beitrag zu zahlen und nicht mehr nur der OGS-Beitrag (der bisher
deutlich niedriger war als der Kindergartenbeitrag)
- Obwohl die aktuelle Rechtsgrundlage
einen Höchstbetrag von 170 Euro ermöglicht, wird ein Maximalbeitrag von
130 € vorgesehen
- Beitragsverpflichtung für 12 Monate im
Jahr statt bisher nur 11 Monate + 1, wenn die Ferien in Anspruch genommen
werden
- Hinsichtlich des Benutzungsverhältnisses
wurden aus der Praxis gemachte Erfahrungen und rechtliche Änderungen berücksichtigt
(vgl. §§ 2 und 3 der Synopse).
Hinsichtlich der sich aus der Praxis ergebenden Änderungsbedarfe zum
Benutzungsverhältnis wird auf die Ausführungen in der Spalte „Bemerkungen“
verwiesen.
Vergleich der Beitragstabellen
a) stand heute |
|
|
|
|
|
Jahreseinkommen |
Elternbeitrag 1. Kind |
Elternbeitrag Geschwister-kinder |
|
|
bis 12.271 € |
11,00 € |
11,00 € |
|
|
bis 24.542 € |
39,00 € |
22,00 € |
|
|
bis 36.813 € |
49,00 € |
33,00 € |
|
|
bis 49.084 € |
60,00 € |
44,00 € |
|
|
bis 61.355 € |
71,00 € |
55,00 € |
|
|
über 61.355 € |
88,00 € |
71,00 € |
|
|
|
|
|
|
b) neue Tabelle |
|
|
||
|
neue Einkommens-
staffelung |
Elternbeitrag 1. Kind neu |
Elternbeitrag 2. Kind neu |
|
|
18.000 € |
- € |
- € |
|
|
24.000 € |
25,00 € |
- € |
|
|
36.000 € |
42,00 € |
- € |
|
|
48.000 € |
64,00 € |
48,00 € |
|
|
60.000 € |
75,00 € |
59,00 € |
|
|
72.000 € |
95,00 € |
78,00 € |
|
|
84.000 € |
120,00 € |
88,00 € |
|
|
Über 84.000,00 € |
130,00 € |
103,00 € |
|
|
|
|
|
Der Vergleich der beiden Einkommenstabellen macht deutlich, dass zum
einen zwei zusätzliche Einkommensgruppen gebildet wurden in Angleichung an die
Einkommensgruppen bei den Kindergartenbeiträgen. Die erste Einkommensgruppe mit
dem niedrigsten Beitrag wurde deutlich angehoben, der Beitrag in der 2. und 3.
Einkommensgruppe wurde gesenkt auf das Niveau, das im Kindergartenbereich
erhoben wird (25 Stunden Betreuungsumfang).
Letztlich wird erst ab der 4. Einkommensgruppe eine Beitragserhöhung
vorgeschlagen, die sich sukzessive mit steigendem Einkommen fortsetzt.
Erleichternd für die Eltern mit Geschwisterkindern wird in den unteren drei
Einkommensgruppen auf eine Beitragserhebung verzichtet.
Insgesamt würde die Satzungsänderung im OGS-Bereich aus Sicht der
Verwaltung zu einer sozial gerechteren Beitragsbelastung führen.
Die Verteilung der Einkommensgruppen
Anhand der dargestellten Verteilung der bisherigen Einkommensgruppen, wobei natürlich keine Erkenntnisse zur Aufteilung der Einkommensgruppe über 61.355 Euro vorliegen, ist ersichtlich, dass der weitaus größte Anteil der OGS-Eltern sich im unteren Einkommensbereich befinden, aber auch immerhin 18 % in der bisher höchsten Einkommensgruppe.
Die Elternbeiträge werden auf folgenden Produkt-Sachkonten vereinnahmt:
Tagespflege: Produkt 063610101
SK 42110310 Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII -
Ergebnis 2014 (Entwurf JA 2014): 133.761,27 Euro
Kindergärten: Produkt 063610101
SK 43212400 Elternbeiträge Kindergärten freie Träger
SK 43212410 Elternbeiträge städt. Kindergärten
Ergebnis 2014 (Entwurf JA 2014): 1.029.197,53 Euro
Offene Ganztagsschule: Produkt 032110101
SK 43212500 Elternbeiträge - Offene Ganztagsschule
Ergebnis 2014 (Entwurf JA 2014): 291.882,90 Euro
Mit Blick darauf, dass in beiden Beitrags-Satzungen über eine bloße Beitragsanpassung hinaus wesentliche strukturelle Veränderungen vorgenommen werden sollen (neue Staffelung Einkommensgruppen, neue Einkommensobergrenzen, Geschwisterkindregelungen, Beitragsbefreiung für Bezieher von Transferleistungen u.a.), die als Parameter Einfluss auf das Beitragsaufkommen haben, ist eine eher restriktive Prognose der Ertragsentwicklung anzustellen.
Auf Basis des aktuellen Buchungsverhaltens in der Kindertagespflege, in den Kindertagesstätten sowie im Bereich des Offenen Ganztags ist von einer Ertragssteigerung in einer Bandbreite von 10 – 15 % des Gesamtbeitragsaufkommens 2014 (geschätzt rund 200.000 Euro, ca. 13,5 %) auszugehen.
Die erwarteten Ertragssteigerungen werden sich in der Verteilung überwiegend im Bereich der Kindertagesstätten niederschlagen. Vor dem Hintergrund, dass die neuen Satzungen mit Wirkung vom 01.08.2016 in Kraft treten sollen (Beginn neues Kindergarten- bzw. Schuljahr) ist der jahresbezogene Mehrertrag beim Beitragsaufkommen zu 5/12 im Haushaltsjahr 2016 zu berücksichtigen.
Anlage 1 – Tabellen Beiträge KiGa und OGS alt-neu
Anlage 2 – neue KiGa-Satzung
Anlage 3 – Synopse KiGa-Satzung Alt-neu
Anlage 4 – neue OGS-Satzung
Anlage 5 – Synopse OGS-Satzung Alt-neu
keine