hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I.
Die
Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes 46 -Waldsiedlung- gemäß § 2
Abs.1 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne
des § 30 Abs.1 BauGB mit dem in der Anlage 3 dargestellten
Geltungsbereich wird beschlossen.
II.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (Anlage
3 und 4) gemäß § 3 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die
Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Mit Schreiben vom 28.07.2014 hat Herr Jansen, Aachen, einen
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes E 46,
4. Änderung -Waldsiedlung- gestellt, um im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen
seiner Gebäude eine zeitgemäße Erweiterung der vorhandenen Bausubstanz
vornehmen zu können.
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Siedlung Waldschule im
Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. E 46 -Waldsiedlung-. Es wird im Südosten von der
Heidestraße, im Nordwesten von der Straße Moosweg sowie im Nordosten und
Südwesten durch zwei Fußwege zwischen Moosweg und Heidestraße begrenzt.
Die ersten Häuser der Siedlung Waldschule stammen aus den
1950-iger Jahren. Die geringen Wohnflächen und der sanierungsbedürftige
Erhaltungszustand der Gebäude im Geltungsbereich entlang der Heidestraße
entsprechen nicht mehr den heutigen Wohnstandards. Um eine zeitgemäße Nutzung
der Wohngebäude unter Berücksichtigung der aktuellen energetischen Baustandards
zu erreichen, müssen die Gebäude erweitert und saniert werden.
Ziel der nunmehr 5. Änderung des Bebauungsplanes 46
-Waldsiedlung- ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung
der überbaubaren Flächen innerhalb des Geltungsbereiches zu schaffen (Anlage 3
und 4). Damit soll eine Anpassung der Wohngebäude an die aktuellen
Wohnstandards ermöglicht sowie der Fortbestand der Siedlungsstruktur
langfristig gewährleistet werden.
Der Bebauungsplan wird gemäß §
13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
aufgestellt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung der 5. Änderung
des Bebauungsplanes 46 - Waldsiedlung - sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ein Planungsbüro zur Erstellung der Bebauungsplanänderung wurde seitens des Eigentümers beauftragt. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen, etc. trägt der Antragsteller.
Die Aufstellung des o. a. verbindlichen Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung
610.