Die
Einzelfallentscheidung zum Bewohnerparken auf der Indestraße und der dem
zugrundeliegende Sachverhalt werden zur Kenntnis genommen. Die grundsätzlichen
Beschlüsse zum Anwohnerparken in Stadtmitte werden derzeit nicht geändert.
Mit Schreiben vom
17.02.2015 (als Anlage beigefügt) greift die CDU-Stadtratsfraktion die
Beschwerde eines Anwohners der Indestraße auf, dem entgegen seines Begehrens
ein ganztägig geltender Bewohnerparkausweis seitens der Verwaltung in
Anbetracht der geltenden Beschlusslage nicht erteilt werden kann. Der
Betroffene arbeitet nach eigenen Angaben im 2-Schicht-System (Früh- und Spätschicht).
Nach den in den
Jahren 1993 und 1994 im Rahmen des Parkraumkonzeptes gefassten Beschlüssen
(Vorlagen 531/93, 633/93 und 199/94) gilt für den Bereich, wozu die Indestraße
gehört, das Folgende:
„BEWOHNERPARKBEREICH B
1. Indestraße
zwischen Nordstraße und Peilsgasse
2. Dürener
Straße von Preyerstraße bis Kochsgasse
3. Kochsgasse
von Dürener Str. bis Indestraße
4. Verlängerte
Grabenstraße
5. Marktstraße
6. Wollenweberstraße
und Markt
7. Peter-Paul-Straße
zwischen Dreiers Gärten und Jülicher Straße
Mit der Sonderparkberechtigung kann dort auf
gebührenpflichtigen Parkplätzen, ohne dass ein Parkschein gelöst wird, montags
bis freitags von 16.30 - 19.00 Uhr geparkt werden. Die jährlichen Kosten für
eine solche Sonderparkberechtigung betragen
60,-- DM (Anmerkung: jetzt 30,-- €).“
Um 19.00 Uhr
werktäglich endet die Parkgebührenpflicht in der Stadt Eschweiler bis zum
anderen Morgen um 9.00 Uhr, so dass diese Regelung für die Anwohner in den
festgelegten Bewohnerparkzonen, die über Tag anderenorts beschäftigt sind und
abends/nachts Parkbedarf in Wohnortnähe haben, ausreicht. Dem Antragsteller
geht es aber letztlich darum, während wechselnder Zeiten zwischen 9.00 und
16.30 Uhr, an denen er nicht arbeiten muss, mit einer zeitlich erweiterten,
jedoch für dieses Gebiet nicht vorgesehenen Sonderparkberechtigung in
Wohnortnähe ohne Einzelparkschein parken zu können.
Parkraum ist in
Eschweiler – wie anderswo auch – nur in begrenztem Umfang vorhanden. Es besteht
– gerade in Stadtmitte – insofern stets ein Konkurrenzverhältnis zwischen den
Bedürfnissen der Anwohner und den Bedürfnissen der Innenstadtbesucher. Von
Seiten der Verwaltung wird deshalb die Auffassung vertreten, dass es immer nur
um ein ausgewogenes Verhältnis hierbei gehen kann. Die langfristige Geltungsdauer
der damals gefassten Beschlüsse und die bisher rundweg positiven Erfahrungen
sind Synonym dafür, dass sie sich im Großen und Ganzen bis auf den heutigen Tag
bewährt haben und deshalb beibehalten werden sollten.
Wie seinerzeit
festgelegt, sollte dem damals vorgetragenen Wunsch der Schichtarbeiter (gemeint
waren 3-Schicht-Arbeiter), eine Sonderberechtigung zum ganztägigen kostenlosen
Parken ausgestellt zu bekommen, nachgekommen werden. Diese Regelung galt
zunächst auch nur für den Bewohnerparkbereich C (Fußgängerzone: Graben-, Neu-
und Englerthstraße sowie Hospitalgasse und Dechant-Deckers-Straße). Die
Beschränkung hierauf hat sich aber in der folgenden Entscheidungspraxis als
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung herausgestellt. Deshalb gilt konkludent
die „3-Schicht-Regelung“ seit Jahren für alle Bewohnerparkbereiche.
Der Wunsch nach
Erteilung eines Sonderparkausweises wird regelmäßig an die Verwaltung
herangetragen, vielfach von einem Personenkreis, der den derzeit geltenden
Regelungen nicht unterfällt, etwa Zwei-Schicht-Arbeiter (wie vorliegend), Ärzte
oder sonstige Bereitschafts- oder Notdienstbetroffene. Einem entsprechenden Begehren vermag die
Verwaltung bei Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aus
rechtlichen Gründen nicht nachzukommen. Losgelöst davon wird seitens der
Verwaltung die Gefahr gesehen, dass bei einer lascheren Handhabung der
bestehenden Beschlusslage zum einen vorhandene Abgrenzungskriterien dauerhaft
nicht eingehalten werden können. Die Verwaltung ist zum anderen der Meinung,
dass aus nachvollziehbaren Gründen gerade über Tag dem Kurzzeitparkbedarf in
der Innenstadt der Vorrang gegeben und die Privilegierung der Anwohner hintenan
gestellt werden sollte, zumal auch Langzeitparkmöglichkeiten, z. B. in
Parkhäusern, überall in Stadtmitte in zumutbarer Entfernung vorhanden sind.
Soweit der
Betroffene in seinem – als Anlage beigefügten – Beschwerdeschreiben anführt,
Gespräche zu diesem Thema – auch mit dem Amtsleiter- geführt zu haben, ist festzustellen, dass
nicht mehr eruiert werden kann, mit wem der Betroffene die erwähnten Gespräche
geführt hat. Mit dem Amtsleiter ist jedenfalls nicht gesprochen worden. Die
vermeintliche Aussage, sich doch am besten eine andere Wohnung zu suchen, ist
in dieser Form von keinem zuständigen Mitarbeiter getätigt worden.
Der Betroffene hatte
sich nach erfolgter mündlicher Ablehnung seines Begehrens aufgrund seiner
Vorsprache im Bürgerbüro am 03.06.2014 mit vorgenanntem Schreiben zunächst an
den Anregungs- und Beschwerdeausschuss gewendet. Dieser hatte sich in seiner
Sitzung am 06.11.2014 aufgrund Vorlage 332/14 mit der Angelegenheit befasst. Da
der Anregungs- und Beschwerdeausschuss nach der Zuständigkeitsordnung des Rates
der Stadt Eschweiler keine Entscheidungskompetenz hat, erfolgte lediglich eine
Kenntnisnahme.
Weil der
Antragsteller nach der Behandlung der Angelegenheit im Anregungs- und
Beschwerdeausschuss den angebotenen, zeitlich limitierten Bewohnerparkausweis
doch gewünscht und erhalten hat (am 21.01.2015), schien die Angelegenheit damit
erledigt. Die nunmehrige, erneute Intervention des Betroffenen gemäß der
Schilderung der CDU-Stadtratsfraktion wird so gedeutet, dass der
Ursprungsantrag weiter verfolgt wird. Die verwaltungsrechtliche Folge besteht
nunmehr darin, dem Beschwerdeführer einen förmlichen, rechtsmittelfähigen
Bescheid zu erteilen, was in Kürze erfolgen wird.
Der Bürgermeister
ist für die Ausführung der Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse zuständig.
In dieser Zu-ständigkeit und auf der Grundlage der diesbezüglichen Vorgaben (s.
eingangs zitierte Beschlüsse) erfolgte die (zunächst mündlich erteilte)
Ablehnung des Antrags, die auch Tenor des zu fertigenden Bescheides sein wird.
Diese Einzelfallentscheidung ist für den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
nicht disponibel, u. a. auch deshalb, weil in der Vergangenheit bis heutzutage
nach den vom Rat beschlossenen Richtlinien verfahren worden ist und eine abweichende
Entscheidung im vorliegenden Fall insbesondere dem einzuhaltenden
Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde. Wie weiter vor ausgeführt, hält die
Verwaltung die Ablehnung jedoch auch in der Sache für gerechtfertigt.
Ob dem Begehren der CDU, die Grundsatzfrage neu zu klären, nachgekommen wird, liegt allerdings in der Kompetenz des Rates bzw. des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses. Dies wird jedoch verwaltungsseits zurzeit nicht empfohlen.
keine
keine