Betreff
Anwohnerparken im Bereich der Indestraße; Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 17.02.2015
Vorlage
084/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Einzelfallentscheidung zum Bewohnerparken auf der Indestraße und der dem zugrundeliegende Sachverhalt werden zur Kenntnis genommen. Die grundsätzlichen Beschlüsse zum Anwohnerparken in Stadtmitte werden derzeit nicht geändert.

 


 

Mit Schreiben vom 17.02.2015 (als Anlage beigefügt) greift die CDU-Stadtratsfraktion die Beschwerde eines Anwohners der Indestraße auf, dem entgegen seines Begehrens ein ganztägig geltender Bewohnerparkausweis seitens der Verwaltung in Anbetracht der geltenden Beschlusslage nicht erteilt werden kann. Der Betroffene arbeitet nach eigenen Angaben im 2-Schicht-System (Früh- und Spätschicht).

 

Nach den in den Jahren 1993 und 1994 im Rahmen des Parkraumkonzeptes gefassten Beschlüssen (Vorlagen 531/93, 633/93 und 199/94) gilt für den Bereich, wozu die Indestraße gehört, das Folgende:

 

„BEWOHNERPARKBEREICH B

1.             Indestraße zwischen Nordstraße und Peilsgasse

2.             Dürener Straße von Preyerstraße bis Kochsgasse

3.             Kochsgasse von Dürener Str. bis Indestraße

4.             Verlängerte Grabenstraße                                                                                                    

5.             Marktstraße

6.             Wollenweberstraße und Markt

7.             Peter-Paul-Straße zwischen Dreiers Gärten und Jülicher Straße

 

Mit der Sonderparkberechtigung kann dort auf gebührenpflichtigen Parkplätzen, ohne dass ein Parkschein gelöst wird, montags bis freitags von 16.30 - 19.00 Uhr geparkt werden. Die jährlichen Kosten für eine solche Sonderparkberechtigung betragen  60,-- DM (Anmerkung: jetzt 30,-- €).“

 

Um 19.00 Uhr werktäglich endet die Parkgebührenpflicht in der Stadt Eschweiler bis zum anderen Morgen um 9.00 Uhr, so dass diese Regelung für die Anwohner in den festgelegten Bewohnerparkzonen, die über Tag anderenorts beschäftigt sind und abends/nachts Parkbedarf in Wohnortnähe haben, ausreicht. Dem Antragsteller geht es aber letztlich darum, während wechselnder Zeiten zwischen 9.00 und 16.30 Uhr, an denen er nicht arbeiten muss, mit einer zeitlich erweiterten, jedoch für dieses Gebiet nicht vorgesehenen Sonderparkberechtigung in Wohnortnähe ohne Einzelparkschein parken zu können.

 

Parkraum ist in Eschweiler – wie anderswo auch – nur in begrenztem Umfang vorhanden. Es besteht – gerade in Stadtmitte – insofern stets ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Bedürfnissen der Anwohner und den Bedürfnissen der Innenstadtbesucher. Von Seiten der Verwaltung wird deshalb die Auffassung vertreten, dass es immer nur um ein ausgewogenes Verhältnis hierbei gehen kann. Die langfristige Geltungsdauer der damals gefassten Beschlüsse und die bisher rundweg positiven Erfahrungen sind Synonym dafür, dass sie sich im Großen und Ganzen bis auf den heutigen Tag bewährt haben und deshalb beibehalten werden sollten.

 

Wie seinerzeit festgelegt, sollte dem damals vorgetragenen Wunsch der Schichtarbeiter (gemeint waren 3-Schicht-Arbeiter), eine Sonderberechtigung zum ganztägigen kostenlosen Parken ausgestellt zu bekommen, nachgekommen werden. Diese Regelung galt zunächst auch nur für den Bewohnerparkbereich C (Fußgängerzone: Graben-, Neu- und Englerthstraße sowie Hospitalgasse und Dechant-Deckers-Straße). Die Beschränkung hierauf hat sich aber in der folgenden Entscheidungspraxis als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung herausgestellt. Deshalb gilt konkludent die „3-Schicht-Regelung“ seit Jahren für alle Bewohnerparkbereiche.

 

Der Wunsch nach Erteilung eines Sonderparkausweises wird regelmäßig an die Verwaltung herangetragen, vielfach von einem Personenkreis, der den derzeit geltenden Regelungen nicht unterfällt, etwa Zwei-Schicht-Arbeiter (wie vorliegend), Ärzte oder sonstige Bereitschafts- oder Notdienstbetroffene.  Einem entsprechenden Begehren vermag die Verwaltung bei Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aus rechtlichen Gründen nicht nachzukommen. Losgelöst davon wird seitens der Verwaltung die Gefahr gesehen, dass bei einer lascheren Handhabung der bestehenden Beschlusslage zum einen vorhandene Abgrenzungskriterien dauerhaft nicht eingehalten werden können. Die Verwaltung ist zum anderen der Meinung, dass aus nachvollziehbaren Gründen gerade über Tag dem Kurzzeitparkbedarf in der Innenstadt der Vorrang gegeben und die Privilegierung der Anwohner hintenan gestellt werden sollte, zumal auch Langzeitparkmöglichkeiten, z. B. in Parkhäusern, überall in Stadtmitte in zumutbarer Entfernung vorhanden sind.

 

Soweit der Betroffene in seinem – als Anlage beigefügten – Beschwerdeschreiben anführt, Gespräche zu diesem Thema – auch mit dem Amtsleiter-  geführt zu haben, ist festzustellen, dass nicht mehr eruiert werden kann, mit wem der Betroffene die erwähnten Gespräche geführt hat. Mit dem Amtsleiter ist jedenfalls nicht gesprochen worden. Die vermeintliche Aussage, sich doch am besten eine andere Wohnung zu suchen, ist in dieser Form von keinem zuständigen Mitarbeiter getätigt worden. 

 

Der Betroffene hatte sich nach erfolgter mündlicher Ablehnung seines Begehrens aufgrund seiner Vorsprache im Bürgerbüro am 03.06.2014 mit vorgenanntem Schreiben zunächst an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss gewendet. Dieser hatte sich in seiner Sitzung am 06.11.2014 aufgrund Vorlage 332/14 mit der Angelegenheit befasst. Da der Anregungs- und Beschwerdeausschuss nach der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Eschweiler keine Entscheidungskompetenz hat, erfolgte lediglich eine Kenntnisnahme.

 

Weil der Antragsteller nach der Behandlung der Angelegenheit im Anregungs- und Beschwerdeausschuss den angebotenen, zeitlich limitierten Bewohnerparkausweis doch gewünscht und erhalten hat (am 21.01.2015), schien die Angelegenheit damit erledigt. Die nunmehrige, erneute Intervention des Betroffenen gemäß der Schilderung der CDU-Stadtratsfraktion wird so gedeutet, dass der Ursprungsantrag weiter verfolgt wird. Die verwaltungsrechtliche Folge besteht nunmehr darin, dem Beschwerdeführer einen förmlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, was in Kürze erfolgen wird.

 

Der Bürgermeister ist für die Ausführung der Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse zuständig. In dieser Zu-ständigkeit und auf der Grundlage der diesbezüglichen Vorgaben (s. eingangs zitierte Beschlüsse) erfolgte die (zunächst mündlich erteilte) Ablehnung des Antrags, die auch Tenor des zu fertigenden Bescheides sein wird. Diese Einzelfallentscheidung ist für den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss nicht disponibel, u. a. auch deshalb, weil in der Vergangenheit bis heutzutage nach den vom Rat beschlossenen Richtlinien verfahren worden ist und eine abweichende Entscheidung im vorliegenden Fall insbesondere dem einzuhaltenden Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde. Wie weiter vor ausgeführt, hält die Verwaltung die Ablehnung jedoch auch in der Sache für gerechtfertigt.

 

Ob dem Begehren der CDU, die Grundsatzfrage neu zu klären, nachgekommen wird, liegt allerdings in der Kompetenz des Rates bzw. des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses. Dies wird jedoch verwaltungsseits zurzeit nicht empfohlen.


keine

 


keine