Betreff
Änderung der "Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege"
Vorlage
022/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügte 3. Änderung zu den „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege“ wird beschlossen.


Die Kindertagespflege hat durch den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 01.08.2013 zunehmend an Bedeutung gewonnen. Aktuell werden durch die Tagespflege ca.    10 %  der Betreuungsplätze für ein- bis sechsjährige Kinder in Eschweiler bereitgestellt.

 

Um flexibel und zeitnah auf aktuelle Entwicklungen in der Tagespflege reagieren zu können, wurden im Jahr 2015 von der Verwaltung für die Kindertagespflege „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege“ (im Folgenden Richtlinien genannt) erarbeitet und vom Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung vom 11.03.2015 beschlossen (VV 023/15).

 

Die Richtlinien wurden zuletzt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 16.11.2017 (VV 368/17) und des Rates der Stadt Eschweiler vom 11.04.2018 (VV 245/17) geändert.

 

Im ständigen Qualitätsdialog der Eschweiler Tagespflegepersonen mit der Verwaltung wurden weitere Entwicklungsansätze ausführlich besprochen und positiv begleitet.

Die 3. Änderung der „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege“ ist Ausdruck der Qualitätsentwicklung in diesem für die Kindertagesbetreuung in Eschweiler wichtigen Handlungsfeld und bringt ebenso eine Wertschätzung gegenüber den Tagespflegepersonen sowie deren Tätigkeit zum Ausdruck.

 

Nachfolgend werden die Änderungen aufgeführt und erläutert:

 

  1. Urlaubsregelung:

Durch einen Zusatz bei Ziffer 5.6 wird verdeutlicht, dass, wenn während der Urlaubsphase der Tagespflegeperson von den Eltern eine Ersatzbetreuung benötigt wird, für einen Zeitraum von max. 30 Arbeitstagen/Jahr, die Geldleistung an die beurlaubte Tagespflegeperson weiter gezahlt wird. Die Geldleistung für die Vertretungs-Tagespflegeperson bezieht sich dann auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage.

Diese Verdeutlichung war notwendig geworden, da es in der Vergangenheit zu Missverständnissen kam bzgl. der Weiterzahlung der Geldleistung an die Vertretungsperson.

 

  1. Fördermittel / Ausstattungszuschuss 250 €:

Auf Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 19.11.2018 wurden im Rahmen der Beratungen des Haushaltes 2019 Mittel in Höhe von insgesamt 21.500 € für einen zusätzlichen Ausstattungszuschuss im Bereich der Tagespflege genehmigt. Hiernach soll jede Tagespflegeperson nach Erneuerung der Pflegeerlaubnis (alle 5 Jahre) auf Antrag einen Zuschuss von 250,00 € pro Tagespflegeplatz gem. Pflegeerlaubnis erhalten. Der Zuschuss soll zur Neuanschaffung des meist stark beanspruchten Arbeitsmaterials, sowie von neuem Mobiliar verwendet werden. Anschließend ist ein Verwendungsnachweis dem Jugendamt zur Prüfung vorzulegen. Durch die Neufassung des Punktes 4.7 wird dieser Anforderung Rechnung getragen.

 

  1. Eingewöhnung:

Bisher erhielt die Tagespflegeperson eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 4,50 € pro geleisteter und nachgewiesener Eingewöhnungsstunde. Die SPD-Stadtratsfraktion hatte in ihrem Antrag vom 19.11.2018 vorgeschlagen, für den Eingewöhnungsmonat eine Pauschale von 290 € zu zahlen, unabhängig vom geleisteten Stundenumfang und Erfolg.

Die Kosten der Eingewöhnung werden vom Jugendamt gezahlt, wenn die Tagespflegeperson die Durchführung der Eingewöhnung schriftlich bestätigt hat.

Im Rahmen der Beratungen des Haushaltes 2019 wurden hierfür Mittel in Höhe von insgesamt 21.000 € bereitgestellt. Durch die Ergänzungen bei Punkt 5.1 und Anpassungen an die „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ (EBS) werden diese Anforderungen erfüllt.

 

  1. Vertretung:

Zur Klarstellung, dass in jedem Fall nur an 10 Krankheitstagen weiterhin eine Geldleistung erfolgt, ist eine Umformulierung im 2. Absatz des Punktes 5.7 vorgenommen worden. Die bisherige Regelung grenzte dies auf eine notwendige Ersatzbetreuung ein. Die Zahlung bei Krankheit soll aber nicht an diese Bedingung gekoppelt sein, sondern auch erfolgen, wenn keine Ersatzbetreuung von den Eltern benötigt wird.

 

Die Änderungen zu den Richtlinien wurden entsprechend den schon vorliegenden Beschlüssen zum Haushalt 2019 dem Vertreterkreis der Tagespflegepersonen bereits in der letzten gemeinsamen Besprechung am 17.01.2019 vorgestellt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügte 3. Änderung zu den Richtlinien zu beschließen.

 


Im Jugendhilfeausschuss vom 21.11.2018 und im anschließenden Haupt- und Finanzausschuss am 29.11.2018 wurden für den Haushalt 2019 bei Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege –, Sachkonto 53320100 – Tagespflege gem. § 23 SGB VIII – bereits folgende Mittel bereitgestellt:

 

a)       21.500 € für einen Ausstattungszuschuss

 

b)      21.000 € für die pauschalierte Eingewöhnungsleistung

 


Keine