Die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügte 3. Änderung zu den „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege“ wird beschlossen.
Die Kindertagespflege hat durch den Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 01.08.2013 zunehmend
an Bedeutung gewonnen. Aktuell werden durch die Tagespflege ca. 10 %
der Betreuungsplätze für ein- bis sechsjährige Kinder in Eschweiler
bereitgestellt.
Um flexibel und zeitnah auf aktuelle Entwicklungen in der Tagespflege
reagieren zu können, wurden im Jahr 2015 von der Verwaltung für die
Kindertagespflege „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur
Kindertagespflege“ (im Folgenden Richtlinien genannt) erarbeitet und vom Rat
der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung vom 11.03.2015 beschlossen (VV 023/15).
Die Richtlinien wurden zuletzt durch Beschluss des
Jugendhilfeausschusses vom 16.11.2017 (VV 368/17) und des Rates der Stadt
Eschweiler vom 11.04.2018 (VV 245/17) geändert.
Im ständigen Qualitätsdialog der Eschweiler Tagespflegepersonen mit der
Verwaltung wurden weitere Entwicklungsansätze ausführlich besprochen und
positiv begleitet.
Die 3. Änderung der „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur
Kindertagespflege“ ist Ausdruck der Qualitätsentwicklung in diesem für die
Kindertagesbetreuung in Eschweiler wichtigen Handlungsfeld und bringt ebenso
eine Wertschätzung gegenüber den Tagespflegepersonen sowie deren Tätigkeit zum
Ausdruck.
Nachfolgend werden
die Änderungen aufgeführt und erläutert:
- Urlaubsregelung:
Durch einen Zusatz bei Ziffer 5.6 wird verdeutlicht, dass, wenn während der Urlaubsphase der Tagespflegeperson von den Eltern eine Ersatzbetreuung benötigt wird, für einen Zeitraum von max. 30 Arbeitstagen/Jahr, die Geldleistung an die beurlaubte Tagespflegeperson weiter gezahlt wird. Die Geldleistung für die Vertretungs-Tagespflegeperson bezieht sich dann auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage.
Diese
Verdeutlichung war notwendig geworden, da es in der Vergangenheit zu
Missverständnissen kam bzgl. der Weiterzahlung der Geldleistung an die
Vertretungsperson.
- Fördermittel / Ausstattungszuschuss 250
€:
Auf Antrag der SPD-Stadtratsfraktion
vom 19.11.2018 wurden im Rahmen der Beratungen des Haushaltes 2019 Mittel in Höhe von insgesamt 21.500 €
für einen zusätzlichen Ausstattungszuschuss im Bereich der Tagespflege
genehmigt. Hiernach soll jede Tagespflegeperson nach Erneuerung der
Pflegeerlaubnis (alle 5 Jahre) auf Antrag einen Zuschuss von 250,00 € pro
Tagespflegeplatz gem. Pflegeerlaubnis erhalten. Der Zuschuss soll zur Neuanschaffung
des meist stark beanspruchten Arbeitsmaterials, sowie von neuem Mobiliar
verwendet werden. Anschließend ist ein Verwendungsnachweis dem Jugendamt zur
Prüfung vorzulegen. Durch die Neufassung des Punktes 4.7 wird dieser
Anforderung Rechnung getragen.
- Eingewöhnung:
Bisher erhielt die Tagespflegeperson eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 4,50 € pro geleisteter und nachgewiesener
Eingewöhnungsstunde. Die SPD-Stadtratsfraktion hatte in ihrem Antrag vom
19.11.2018 vorgeschlagen, für den
Eingewöhnungsmonat eine Pauschale von 290 € zu zahlen, unabhängig vom
geleisteten Stundenumfang und Erfolg.
Die Kosten der Eingewöhnung werden vom
Jugendamt gezahlt, wenn die Tagespflegeperson die Durchführung der Eingewöhnung
schriftlich bestätigt hat.
Im Rahmen der Beratungen des Haushaltes 2019
wurden hierfür Mittel in Höhe von insgesamt 21.000 € bereitgestellt. Durch die
Ergänzungen bei Punkt 5.1 und Anpassungen an die „Elternbeitragssatzung der
Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“
(EBS) werden diese Anforderungen erfüllt.
- Vertretung:
Zur Klarstellung, dass in jedem Fall nur an
10 Krankheitstagen weiterhin eine Geldleistung erfolgt, ist eine Umformulierung
im 2. Absatz des Punktes 5.7 vorgenommen worden. Die bisherige Regelung grenzte
dies auf eine notwendige Ersatzbetreuung ein. Die Zahlung bei Krankheit soll
aber nicht an diese Bedingung gekoppelt sein, sondern auch erfolgen, wenn keine
Ersatzbetreuung von den Eltern benötigt wird.
Die Änderungen zu den Richtlinien wurden entsprechend den schon
vorliegenden Beschlüssen zum Haushalt 2019 dem Vertreterkreis der
Tagespflegepersonen bereits in der letzten gemeinsamen Besprechung am
17.01.2019 vorgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage
beigefügte 3. Änderung zu den Richtlinien zu beschließen.
Im Jugendhilfeausschuss vom 21.11.2018 und im anschließenden Haupt- und
Finanzausschuss am 29.11.2018 wurden für den Haushalt 2019 bei Produkt
063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege –,
Sachkonto 53320100 – Tagespflege gem. § 23 SGB VIII – bereits folgende Mittel bereitgestellt:
a) 21.500 € für einen Ausstattungszuschuss
b) 21.000 € für die pauschalierte Eingewöhnungsleistung
Keine