Betreff
Änderung der "Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum offenen Ganztagsbetrieb an Grund- und Förderschulen in der Stadt Eschweiler"
Vorlage
021/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderungssatzung zur „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Stadt Eschweiler“ wird beschlossen.

 


Am 17.06.2015 hat der Rat der Stadt Eschweiler die aktuell gültige „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Stadt Eschweiler“ beschlossen. Mit dieser Satzung wurde die Sozialstaffelung der Elternbeiträge für die betreuten Kinder nach dem Einkommen und dem Betreuungsumfang neu festgelegt. Die Stadt Eschweiler gewährt zudem eine Geschwisterkindbefreiung in den Kitas und in der Kindertagespflege sowie zusätzlich eine übergreifende Geschwisterkindermäßigung bei einer kombinierten Betreuung von älteren Kindern in der OGS. Durch den Abbau von finanziellen Hürden soll hierdurch mehr Chancengleichheit geschaffen werden.

 

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der VV 020/19 verwiesen, die im Jugendhilfeaus-schuss am 13.03.2019 vorberaten wird und dem Rat der Stadt Eschweiler zur Beschlussfassung in seiner Sitzung am 27.03.2019 vorgelegt wird.

 

Die im Folgenden unterbreiteten Punkte zur Satzungsänderung sind somit eine Anpassung an die neuen Regelungen im Bereich der Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflege. Sie haben das Ziel, durch eine Entlastung von Familien den Lebensstandort Eschweiler für Familien weiterhin attraktiv zu gestalten.

 

Durch eine einheitliche Berechnungsmethode für die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsbetreuung wird Transparenz für die Eltern geschaffen und die Beitragserhebung nachvollziehbar gestaltet.

 

 

  1. Befreiung von Empfängern von Wohngeld und Kinderzuschlag

 

Die Verwaltung schlägt vor, zusätzlich zu den Empfängern von SGB-II- und Asylbewerberleistungen, die Empfänger/innen von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag ab 01.08.2019 ebenfalls von einer Beitragszahlung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Offenen Ganztagsschule zu befreien. In der o.g. Satzung erfolgt daher eine entsprechende Ergänzung in § 8 Absatz 1.

 

  1. Redaktionelle Änderung:

 

Die mit der letzten Satzungsänderung eingeführte Beitragserhebung bei Pflegefamilien hat sich durch den Kostenübernahmeanspruch im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe als nicht praktikabel herausgestellt. Von daher wird diese Beitragspflicht wieder abgeschafft. Der § 8 Abs. 1 der Satzung wurde entsprechend angepasst.

 


Zu 1) Die möglichen Mindererträge im Produkt 032110101 –Grundschulen - bei SK 43212500 – Elternbeiträge Offene Ganztagsschulen -, die durch die Befreiung von Empfängern von Wohngeldleistungen bzw. Kinderzuschlag zu erwarten sind, werden auf ca. 5.000,00 Euro pro Jahr geschätzt. Jedoch kann sich dies aufgrund von Neuanträgen wegen der Befreiungsmöglichkeit in den Folgejahren ändern.

 

Zu 2)   Keine finanziellen Auswirkungen.

 


Personelle Auswirkungen sind derzeit nicht absehbar.