Betreff
Änderung der "Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege"
Vorlage
020/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 2 beigefügte „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) wird beschlossen.

 

 


 

Am 17.06.2015 hat der Rat der Stadt Eschweiler die aktuell gültige „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) beschlossen.

Mit dieser Satzung wurde die soziale Staffelung der Elternbeiträge für die betreuten Kinder, orientiert am  Einkommen und am Betreuungsumfang, deutlich gestärkt. (vgl. VV 093/15)

 

Im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2019 wurde auf Antrag der SPD-Stadtratsfraktion in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 21.11.2018 und abschließend in der Sitzung des Rates am 18.12.2018 die Beitragsbefreiung für das vorletzte Kindergartenjahr vor der Einschulung beschlossen. Gemäß § 23 Absatz 3 KiBiz ist bereits das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.

 

Diese Regelung soll auch für Kinder, die im Rahmen von Kindertagespflege betreut werden, Anwendung finden. Alle weiteren Regelungen in der Elternbeitragssatzung, wie beispielsweise die Geschwisterkindbefreiung und die Regelungen zum Kombi-Beitrag, sollen bestehen bleiben.

 

 

Befreiung von Empfängern von Wohngeld und Kinderzuschlag

 

Durch den Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag sind Familien in bestimmten Fallkonstellationen nicht (mehr) auf die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII  angewiesen.

 

Die bisherige Elternbeitragssatzung sieht in diesen Fällen trotzdem eine Beitragserhebung vor, unter Anrechnung der Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag als Einkommen. Dieser Sachverhalt stellt für die betroffenen Familien oftmals eine besondere Härte dar.

 

Durch das derzeit in der Umsetzung stehende sog. „Gute-Kita-Gesetz“ wird dieser Sachverhalt ebenfalls aufgegriffen und eine bundesweite Beitragsbefreiung für Familien mit geringem Einkommen angestrebt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, zusätzlich zu den Empfängern von SGB II und SGB XII und Leistungen nach dem AsylbLG, die Empfänger/innen von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag ab 01.08.2019 ebenfalls von einer Beitragszahlung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson zu befreien. In der Elternbeitragssatzung erfolgten eine entsprechende Ergänzung in § 3 EBS und eine Änderung in § 2 Abs. 6 EBS.

 

 

Beitragspflicht für Kinder in Hilfen gem. § 33 SGB VIII (Pflegekinder):

 

Die mit der letzten Satzungsänderung eingeführte Beitragserhebung bei Pflegefamilien hat sich durch den Kostenübernahmeanspruch im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe als nicht praktikabel und zielführend herausgestellt. Von daher wird vorgeschlagen, zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren diese Beitragspflicht wieder abzuschaffen. Im Zuge dessen konnte der § 2 Abs. 4 entfallen und § 3 Absatz 3 EBS wurde entsprechend angepasst. Finanzielle Auswirkungen entstehen hierdurch nicht.

 


Im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - wurde ein Aufwandskonto (SK 53118120 – Zuschüsse zweites beitragsfreies Jahr) mit einem Haushaltsansatz für 2019 in Höhe von 300.000,00 Euro und für 2020 in Höhe von 700.000,00 Euro eingerichtet.

 

Die möglichen Mindererträge bei Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege -, SK 43212400 - Elternbeiträge Kindergärten freie Träger - und SK 43214100 – Elternbeiträge städt. Kindergärten -, die durch die Befreiung von Empfängern von Wohngeldleistungen bzw. Kinderzuschlag zu erwarten sind, werden auf ca. 25.000,00 Euro pro Jahr geschätzt. Jedoch kann sich dies aufgrund von Neuanträgen wegen der Befreiungsmöglichkeit in den Folgejahren ändern.

 


Derzeit sind personelle Auswirkungen nicht absehbar.