Die als Anlage 2 beigefügte „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler
für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) wird
beschlossen.
Am 17.06.2015 hat der Rat der Stadt Eschweiler die aktuell gültige
„Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) beschlossen.
Mit dieser Satzung wurde die soziale Staffelung der Elternbeiträge für
die betreuten Kinder, orientiert am
Einkommen und am Betreuungsumfang, deutlich gestärkt. (vgl. VV 093/15)
Im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2019 wurde auf Antrag der
SPD-Stadtratsfraktion in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 21.11.2018
und abschließend in der Sitzung des Rates am 18.12.2018 die Beitragsbefreiung
für das vorletzte Kindergartenjahr vor der Einschulung beschlossen.
Gemäß § 23 Absatz 3 KiBiz ist bereits das Kindergartenjahr, das der Einschulung
vorausgeht, beitragsfrei.
Diese Regelung soll auch für Kinder, die im Rahmen von Kindertagespflege betreut werden, Anwendung finden. Alle weiteren Regelungen in der Elternbeitragssatzung, wie beispielsweise die Geschwisterkindbefreiung und die Regelungen zum Kombi-Beitrag, sollen bestehen bleiben.
Befreiung von Empfängern von
Wohngeld und Kinderzuschlag
Durch den Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag sind Familien in
bestimmten Fallkonstellationen nicht (mehr) auf die Leistungen nach dem SGB II
oder SGB XII angewiesen.
Die bisherige Elternbeitragssatzung sieht in diesen Fällen trotzdem eine
Beitragserhebung vor, unter Anrechnung der Leistungen Wohngeld und
Kinderzuschlag als Einkommen. Dieser Sachverhalt stellt für die betroffenen
Familien oftmals eine besondere Härte dar.
Durch das derzeit in der Umsetzung stehende sog. „Gute-Kita-Gesetz“ wird
dieser Sachverhalt ebenfalls aufgegriffen und eine bundesweite
Beitragsbefreiung für Familien mit geringem Einkommen angestrebt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, zusätzlich zu den Empfängern von SGB II
und SGB XII und Leistungen nach dem AsylbLG, die Empfänger/innen von Wohngeld
bzw. Kinderzuschlag ab 01.08.2019 ebenfalls von einer Beitragszahlung für die
Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder
bei einer Kindertagespflegeperson zu befreien. In der Elternbeitragssatzung
erfolgten eine entsprechende Ergänzung in § 3 EBS und eine Änderung in § 2 Abs.
6 EBS.
Beitragspflicht für Kinder in
Hilfen gem. § 33 SGB VIII (Pflegekinder):
Die mit der letzten Satzungsänderung eingeführte Beitragserhebung bei
Pflegefamilien hat sich durch den Kostenübernahmeanspruch im Bereich der
wirtschaftlichen Jugendhilfe als nicht praktikabel und zielführend
herausgestellt. Von daher wird vorgeschlagen, zur Vereinfachung der
Verwaltungsverfahren diese Beitragspflicht wieder abzuschaffen. Im Zuge dessen
konnte der § 2 Abs. 4 entfallen und § 3 Absatz 3 EBS wurde entsprechend
angepasst. Finanzielle Auswirkungen entstehen hierdurch nicht.
Im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - wurde ein Aufwandskonto (SK 53118120 – Zuschüsse zweites beitragsfreies Jahr) mit einem Haushaltsansatz für 2019 in Höhe von 300.000,00 Euro und für 2020 in Höhe von 700.000,00 Euro eingerichtet.
Die möglichen Mindererträge bei Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege -, SK 43212400 - Elternbeiträge Kindergärten freie Träger - und SK 43214100 – Elternbeiträge städt. Kindergärten -, die durch die Befreiung von Empfängern von Wohngeldleistungen bzw. Kinderzuschlag zu erwarten sind, werden auf ca. 25.000,00 Euro pro Jahr geschätzt. Jedoch kann sich dies aufgrund von Neuanträgen wegen der Befreiungsmöglichkeit in den Folgejahren ändern.
Derzeit sind personelle Auswirkungen nicht absehbar.