Betreff
Flüchtlinge in Eschweiler; hier: Bericht zur aktuellen Situation und Erläuterungen
Vorlage
016/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Mit Stand 13.01.2019 werden der Stadt Eschweiler 245 Personen als anrechenbare Asylbewerber gemäß dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG NRW) anerkannt (= 98,10 % der Aufnahmequote, 5 Asylbewerber unter 100%).

 

413 mit einem Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgestattete Personen (Asylberechtigte, durch die Genfer Flüchtlingskonvention Geschützte, Subsidiär Geschützte, durch Abschiebeverbot Geschützte) wurden zur Wohnsitzauflage (§ 12a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG) in Eschweiler verpflichtet (SGB II-Bezug = 101 Personen bis zum Erreichen von 100%; 80,31 % der Aufnahmequote gemäß der Ausländer- Wohnsitzregelungsverordnung NRW - AWoV NRW - Stand 31.12.2018).

 

Im Jahr 2018 erfolgten  unter Anwendung des „Königsteiner Schlüssels“ (Verteilungsmaßstab, der sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl zusammensetzt) 94 Zuweisungen von Asylbewerbern nach Eschweiler (Stand 31.12.2018). Seit dem 01.01.2019 wurden bisher 7 Asylbewerber nach Eschweiler zugewiesen (Stand 14.01.2019) .

 

501 Personen stehen mit Erhebungsstand zum 18.01.2019 im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), für 178 Personen (Stand 31.12.2018: 234 meldefähige Personen abzüglich 54 Personen nicht im Leistungsbezug AsylblG und 2 unbegleitete minderjährige Ausländer - umA) erhält die Stadt Eschweiler über die sogenannte FlüAG-Kostenpauschale (= 866 €/Person/Monat) eine Erstattung durch das Land NRW.

 

323 Leistungsberechtigte im AsylblG können nicht über die o.a. Erstattungsregelung mit dem Land abgerechnet werden. Für sie sind auch die ansonsten erstattungsfähigen Aufwendungen (= 279.718 € im Monat Dezember 2018) vollumfänglich aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren.

 

347 Personen (Flüchtlinge) sind zurzeit (Stand 11.01.2019) in städtischen Unterkünften untergebracht (aus dem Rechtskreis AsylbLG = 256 Personen; aus dem Rechtskreis SGB II = 91 Personen), d.h. von den in Eschweiler quantifizierbar feststellbaren Flüchtlingen (501 aus dem AsylbLG + 413 mit Wohnsitzauflage = insgesamt 914 Personen) sind deutlich mehr als die Hälfte auf dem freien Wohnungsmarkt untergebracht.

 

 

 

Glossar

 

 

1)       FlüAG:

 

Städte und Gemeinden in NRW sind nach § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) verpflichtet, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen.

 

Die Zuweisung der Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen erfolgt ausschließlich über die Bezirksregierung Arnsberg und richtet sich nach einem Verteilschlüssel (sog. Königsteiner Schlüssel), der alle Städte und Gemeinden gleichsam berücksichtigt (§ 3 FlüAG).

 

Die Städte und Gemeinden melden monatlich die von ihnen in der Vergangenheit aufgenommenen Flüchtlinge. Auf dieser Basis werden evtl. Neuzuweisungen von Flüchtlingen erlassen.

 

 

 

Anmerkung: Die Grafik bezieht sich auf das Jahr 2016. Diese Entwicklung der Verteilungsquote ist für NRW in den Jahren 2017, 2018 unverändert geblieben. 

 

 

 

 

2)       Erläuterungen zum Schutzstatus:

 

a)       Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Abs. 1 AsylG) :

 

Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer

 

-          Ethnischen Zugehörigkeit

-          Nationalität,

-          politischen Überzeugung

-          religiösen Grundentscheidung oder

-          Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (umfasst ebenfalls sexuelle Orientierung)

 

außerhalb ihres Herkunftslands befinden und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.

 

b)       Asylberechtigung (16a Abs. 1 GG):

 

Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt sind Menschen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden, aufgrund ihrer

 

-          Ethnische Zugehörigkeit

-          Nationalität,

-          politischen Überzeugung

-          religiösen Grundentscheidung oder

-          Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (umfasst ebenfalls sexuelle Orientierung)

 

ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.

 

Wichtig: Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit erfüllen nicht die Anforderungen für „politische Verfolgung“.

 

c)       Subsidiärer Schutz (§4 Abs. 1 AsylG):

 

Der subsidiäre Schutz wird gewährt, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.

 

Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden

kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen.

 

Als ernsthafter Schaden gilt:

 

-          die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

-          Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

-          eine ernsthafte Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

 

Anmerkung: Dieser Schutzstatus wird überwiegend für Flüchtlinge mit syrischer Nationalität gewährt.

 

 

 

d)       Nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 AufenthG) :

 

 Schutzsuchende Menschen dürfen nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden.

 

Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt.

 

3)       Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):

 

Leistungsberechtig nach §1 AsylbLG:

 

-          Alle Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten

-          Ausländer mit Aufenthaltsgestattung (i. d. R. laufendes Asylverfahren)

-          Ausländer im Besitz einer Duldung

-          vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer

 

Wichtig: Das AsylbLG sichert die grundlegenden Bedürfnisse (Existenzsicherung) von o.g. Ausländern. Dies umfasst hauptsächlich die Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft, grundlegende medizinische Versorgung.

 

4)       Wohnsitzauflage:

 

Die sog. Wohnsitzauflage bedeutet, dass Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, oder einer Duldung verpflichtet sind, an einem bestimmten Ort (hier: Stadtgebiet Eschweiler) zu wohnen.

Bei Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigten, welche ab 01.01.2016 anerkannt wurden, ist nach dem Integrationsgesetz die Erteilung einer Wohnsitzauflage möglich (§ 12a AufenthG).

 

Wichtig: In der Regel entfällt die Wohnsitzauflage nach einem Zeitraum von 3 Jahren nach Gewährung des jeweiligen Schutzstatus und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens bzw. des Prüfverfahrens der zuständigen Ausländerbehörde.    

 

5)       Anspruchsberechtigung Jobcenter-Leistungen nach dem SGB II:

 

Anspruchsberechtig sind hauptsächlich Ausländer, die im Zuge des Abschlusses ihres Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Mit Abschluss des Asyl- bzw. Prüfverfahrens der zuständigen Ausländerbehörde findet nunmehr ein Rechtskreiswechsel von AsylbLG in den rechtskreis des SGB II statt.

 


Die Leistungen für Asylbewerber sind im Produkt 053130101 „Integration von Menschen mit

Zuwanderungsgeschichte“ wie folgt zu betrachten:

 

Erträge:

44810100 - Erstattung vom Land Landespauschale FlüAG

44810500 - Erstattung Land Betreuungspauschale

44810600 - Erstattung Land Betreuungspauschale FlüAG

 

Aufwendungen:

53380100 - Laufende Leistungen gem. § 2 AsylblG

53380200 - Einmalige Leistungen gem. § 2 AsylblG

53380400 - Sach- und Geldleistungen gem. § 3 AsylblG

53380500 - Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG / § 264 SGB V

53380600 - Schaffung Arbeitsangelegenheiten / Hilfe zur Arbeit

53380700 - Einmalige Leistungen gem. § 6 AsylblG

 


keine