Betreff
Jugendhilfeplan, Bereich: Tageseinrichtungen für Kinder; hier: Fortschreibung für das Kindergartenjahr 2019 - 2020
Vorlage
427/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der in der Verwaltungsvorlage dargestellte Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Die vom Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am 24.06.2014 beschlossenen Förderungen für plusKita-Einrichtungen und zusätzliche Sprachförderung für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2019 wird um ein weiteres Kindergartenjahr bis einschließlich 31.07.2020 verlängert. Die genauen Einrichtungen und Beträge sind dem beiliegenden Jugendhilfeplan zu entnehmen.

 

Die Fortschreibung des Jugendhilfeplanes, Teilfachplan „Tageseinrichtungen für Kinder“, für das Kindergartenjahr 2019 – 2020 wird beschlossen.

 


 

Nach §§ 79 und 80 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung durchzuführen.

 

Die Jugendhilfeplanung ist ein Instrument zur systematischen, innovativen und damit zukunftsorientierten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen und ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen. Bei der Jugendhilfeplanung steht somit die Entwicklung von Strategien und konkreten Maßnahmen zur Lösung der komplexen Aufgaben der Jugendhilfe im Vordergrund.

 

Bei der Aufstellung des Jugendhilfeplanes sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen (vgl. § 80 Abs. 3 SGB VIII).

 

Ein Teilbereich des Jugendhilfeplanes umfasst die Kindertagesbetreuung, die im SGB VIII geregelt ist. Hiernach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII).

 

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch im Rahmen von Kindertagespflege betreut werden.

 

Für die nunmehr vorgelegte Fortschreibung des Teilbereiches des Jugendhilfeplanes „Tageseinrichtungen für Kinder“ für das Kindergartenjahr 2019 – 2020 wurden im vergangenen Jahr die erforderlichen Planungen aufgenommen. Die Eltern haben ihre Bedarfsmeldungen über das Onlineportal „KIVAN“ eingegeben. Die Einrichtungen bearbeiten Zu- und Absagen sowie Betreuungsverträge ebenfalls über das Portal.

 

Wie bereits in den Vorjahren, ist in Eschweiler weiterhin ein kontinuierlich steigender Betreuungsbedarf festzustellen (vgl. z.B. VV Nummern 041/17 und 056/18). Gründe hierfür sind:

 

·         Eine konstant hohe Geburtenrate

·         Zuzug von jungen Familien mit Kindern

·         Ausweisung neuer Baugebiete

·         Attraktivierung des Schulstandortes

·         Integration von Kindern mit Migrationshintergrund

 

Die Stadt Eschweiler wird auch zukünftig in Zusammenarbeit mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen und den Kindertagespflegepersonen weiterhin neue Betreuungsplätze schaffen, um dem konstant hohen Bedarf als  familienfreundliche Stadt gerecht zu werden.

 

Gemäß § 19 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 3 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget),

§ 19 Absatz 4 KiBiz). Der beigefügte Teilfachplan ist daher Grundlage für die zum 15.03.2019 zu tätigenden Meldungen an das Land NRW.

 

Ein ausführlicher Sonderdruck des Jugendhilfeplanes wird nach Beratung und Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss zugestellt.

 

Die Entscheidung über die Jugendhilfeplanung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel trifft der Jugendhilfeausschuss gem. § 6 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a) der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler in der Fassung vom 24.09.2014.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss, den zur Beschlussfassung vorgelegten Teilfachplan zu beschließen.

 


 

Das Land NRW beteiligt sich an den Kosten für die Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege) nach Maßgabe des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII. Grundlage für die Jugendhilfeplanung ist hier u.a. die Jugendhilfeplanung (vgl. hierzu §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 9 KiBiz).

 

Die Kindpauschalen (Betriebskosten) werden grundsätzlich anteilig durch die Stadt Eschweiler, durch das Land und durch die Träger finanziert. Auch die Eltern leisten einen Anteil an den Betriebskosten. Die Abwicklung erfolgt über die nachfolgenden Sachkonten im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege -:  

 

Ertrag:

 

Sachkonto

Bezeichnung

Haushaltsansatz für 2019

41413000

LZW Betriebskosten Kindergarten

11.569.850,00 €

43212400

Elternbeiträge Kindergärten freie Träger

950.000,00 €

43212410

Elternbeiträge städt. Kindergärten

950.000,00 €

41413100

LZW Kindergarten Sprachförderkurse

90.000,00 €

41413400

LZW Familienzentren

310.000,00 €

41410010

LZW Kindertagespflege

180.900,00 €

42110310

Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII

185.000,00 €

 

Aufwand:

 

Sachkonto

Bezeichnung

Haushaltsansatz für 2019

53118180

Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa

11.852.650,00 €

53118340

Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten

9.132.750,00 €

53118120

Zuschüsse Zweites beitragsfreies Kindergartenjahr

300.000,00 €

53118150

Fehlbedarfsabdeckung AöR-Kindergärten

1.647.100,00 €

53118230

Weiterleitung Landeszuschüsse Familienzentren

310.000,00 €

53118240

Weiterleitung Landeszuschüsse Sprachförderung

90.000,00 €

53320100

Tagespflege gem. § 23 SGB VIII

2.092.500,00 €

 

 


 

Keine.