Die als Anlage
beigefügte Satzung über die Ablösung notwendiger Stellplätze wird beschlossen.
Zum 01.01.2019 tritt die im Juli 2018 vom Landtag beschlossene neue
Landesbauordnung NRW 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem
Zeitpunkt geltende Landesbauordnung NRW 2000 außer Kraft.
Nach § 51 der noch bis zum 31.12.2018 geltenden Bauordnung NRW 2000
i.V.m. der Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler über die Festlegung der
Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2015 ist die Ablösung der
Herstellungspflicht von zu erstellenden Stellplätzen bislang grundsätzlich
möglich.
Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 der am 01.01.2019 in Kraft tretenden neuen
Bauordnung NRW 2018 werden bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche
Mängel eingereichte Bauvorlagen auch bei erst im Jahre 2019 zu treffenden
Entscheidungen noch nach der vorgenannten (alten) Regelung der Bauordnung NRW
2000 i.V.m. der bis hierher geltenden (alten) o.g. Stellplatzablösesatzung der
Stadt Eschweiler vom 16.12.2015 beschieden.
Demzufolge muss die o.g. (alte) Stellplatzablösesatzung der Stadt
Eschweiler vom 16.12.2015 zunächst auch über den 31.12.2018 hinaus in Kraft
bleiben.
Um jedoch auch in Bezug auf Bauvorlagen, welche ab dem 01.01.2019
eingereicht werden, eine Ablösung der sodann nach § 48 Bauordnung NRW 2018 zu
erstellenden Stellplätze zu ermöglichen, ist der Beschluss über eine entsprechend
neue Satzung, welche ihre Rechtsgrundlage sodann in eben jenem § 48 Bauordnung
NRW 2018 findet, zwingend erforderlich.
Wegen der o.g. Regelung in § 90 Abs. 4 Satz 1 Bauordnung NRW 2018
(Bescheidung von bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel
eingereichten Bauvorlagen nach der Bauordnung NRW 2000) tritt die nunmehr zu
beschließende (neue) Stellplatzablösesatzung dementsprechend zunächst neben die
bis hierher geltende (alte) Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler über
die Festlegung der Gemeindegebietsteile
und die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2015.
Durch Erlass der als Anlage beigefügten (neuen) Stellplatzablösesatzung
findet demnach lediglich eine Anpassung an die ab dem 01.01.2019 geltende
Gesetzeslage statt. Es wird darauf hingewiesen, dass die zu beschließende
Satzung auf ein entsprechendes Muster des Städtetags Nordrhein-Westfalen vom
23.11.2018 zurückgeht. Mit dem Erlass der in der Anlage beigefügten (neuen)
Stellplatzablösesatzung wird damit der Empfehlung des Städtetags
Nordrhein-Westfalen entsprochen.
Inhaltlich ergeben sich zwischen den Regelungen in der hier zu
beschließenden (neuen) Stellplatzablösesatzung und denjenigen Regelungen der
schon geltenden (alten) Stellplatzablösesatzung vom 16.12.2015 keine
Unterschiede. Wie vorstehend ausgeführt, findet lediglich eine Anpassung an die
neue Gesetzeslage ab dem 01.01.2019 statt.
Keine
Keine