Betreff
Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler
Vorlage
418/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Ablösung notwendiger Stellplätze wird beschlossen.

 


 

Zum 01.01.2019 tritt die im Juli 2018 vom Landtag beschlossene neue Landesbauordnung NRW 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesbauordnung NRW 2000 außer Kraft.

 

Nach § 51 der noch bis zum 31.12.2018 geltenden Bauordnung NRW 2000 i.V.m. der Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2015 ist die Ablösung der Herstellungspflicht von zu erstellenden Stellplätzen bislang grundsätzlich möglich.

 

Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 der am 01.01.2019 in Kraft tretenden neuen Bauordnung NRW 2018 werden bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen auch bei erst im Jahre 2019 zu treffenden Entscheidungen noch nach der vorgenannten (alten) Regelung der Bauordnung NRW 2000 i.V.m. der bis hierher geltenden (alten) o.g. Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler vom 16.12.2015 beschieden.

 

Demzufolge muss die o.g. (alte) Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler vom 16.12.2015 zunächst auch über den 31.12.2018 hinaus in Kraft bleiben.

 

Um jedoch auch in Bezug auf Bauvorlagen, welche ab dem 01.01.2019 eingereicht werden, eine Ablösung der sodann nach § 48 Bauordnung NRW 2018 zu erstellenden Stellplätze zu ermöglichen, ist der Beschluss über eine entsprechend neue Satzung, welche ihre Rechtsgrundlage sodann in eben jenem § 48 Bauordnung NRW 2018 findet, zwingend erforderlich.

 

Wegen der o.g. Regelung in § 90 Abs. 4 Satz 1 Bauordnung NRW 2018 (Bescheidung von bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Bauordnung NRW 2000) tritt die nunmehr zu beschließende (neue) Stellplatzablösesatzung dementsprechend zunächst neben die bis hierher geltende (alte) Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler über die Festlegung der  Gemeindegebietsteile und die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2015.

 

Durch Erlass der als Anlage beigefügten (neuen) Stellplatzablösesatzung findet demnach lediglich eine Anpassung an die ab dem 01.01.2019 geltende Gesetzeslage statt. Es wird darauf hingewiesen, dass die zu beschließende Satzung auf ein entsprechendes Muster des Städtetags Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2018 zurückgeht. Mit dem Erlass der in der Anlage beigefügten (neuen) Stellplatzablösesatzung wird damit der Empfehlung des Städtetags Nordrhein-Westfalen entsprochen.

 

Inhaltlich ergeben sich zwischen den Regelungen in der hier zu beschließenden (neuen) Stellplatzablösesatzung und denjenigen Regelungen der schon geltenden (alten) Stellplatzablösesatzung vom 16.12.2015 keine Unterschiede. Wie vorstehend ausgeführt, findet lediglich eine Anpassung an die neue Gesetzeslage ab dem 01.01.2019 statt.

 

 


Keine

 


Keine