Betreff
Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Eschweiler (Baumschutzsatzung)
Vorlage
403/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Eschweiler (Baumschutzsatzung)“ wird beschlossen.

 


Der Landtag hat im November 2016 das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) beschlossen. Das neue Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 bildet zusammen mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die gesetzliche Grundlage für den Schutz von Natur und Landschaft in Nordrhein-Westfalen und löst damit das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Landschaftsgesetz NRW ab.

 

Das Landschaftsgesetz NRW ist Rechtgrundlage für die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Eschweiler (Baumschutzsatzung) vom 11.03.2008. Die vorgeschlagene Neufassung der Baumschutzsatzung beinhaltet lediglich die Anpassung des Satzungstextes an die nunmehr geltende Gesetzesgrundlage. Inhaltliche Änderungen werden nicht vorgenommen.

 

Die Änderungen, welche im Folgenden kurz erläutert werden, betreffen im Einzelnen die Präambel, den § 2 Abs. 2 (Geltungsbereich), § 12 (Ordnungswidrigkeiten) und § 13 (Inkrafttreten).

 

Präambel

§ 49 LNatSchG NRW ermächtigt als allgemeine Gesetzesgrundlage die Gemeinden, durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne zu regeln.

 

§ 2 (Geltungsbereich)

In § 2 Abs. 2 wird der Geltungsbereich weiter präzisiert. Für ordnungsbehördlich festgesetzte oder sichergestellte Schutzgebiete innerhalb von Bebauungsplänen findet die Satzung keine Anwendung. Hier liegt die Zuständigkeit für den Schutz des Baumbestandes bei der Unteren Naturschutzbehörde. Die Regelungen zur Aufstellung eines Landschaftsplanes sowie zum Erlass der entsprechenden Verordnungen oder Sicherstellungsanordnungen sind im Landesnaturschutzgesetz sowie im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Die Änderungen beziehen sich hier auf die Anpassung der entsprechenden Paragraphen der Naturschutzgesetze.

 

§ 12 (Ordnungswidrigkeiten)

Auch hier wurde eine Anpassung auf die nunmehr gültige Rechtsgrundlage im Landesnaturschutzgesetz NRW vorgenommen.

 

§ 13 (Inkrafttreten)

Hier wurde lediglich das Datum der alten Satzung, die nun außer Kraft tritt, geändert.

 

Die Neufassung der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Eschweiler (Baumschutzsatzung)“ sowie eine Synopse mit Darstellung der vorgenommenen Änderungen sind als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.


keine

 


keine