Betreff
Hundesteuersatzung der Stadt Eschweiler
Vorlage
385/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage 1 beigefügte Hundesteuersatzung der Stadt Eschweiler wird beschlossen.

 


 

Neufassung der Hundesteuersatzung

 

Die derzeit geltende Hundesteuersatzung stammt aus dem Jahr 2001. Der Städte- und Gemeindebund stellte mit Datum vom 15.02.2018 eine aktualisierte Mustersatzung zur Verfügung. Die Verwaltung empfiehlt, die Regelungen an diese Mustersatzung anzupassen und insgesamt eine neue Hundesteuersatzung zu erlassen.

Neben den redaktionellen Änderungen sind folgende Punkte hervorzuheben:

 

I Gefährliche Hunde

 

Nach § 3 beträgt der Steuersatz für einen gefährlichen Hund 614,00 € pro Jahr, werden jedoch zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten beträgt der Steuersatz 767,00 € pro Jahr.

Nach der bisherigen Satzungsregelung sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift insbesondere Hunde der Rassen

 

1.       Pitbull Terrier

2.       American Staffordshire Terrier

3.       Staffordshire Bullterrier

4.       Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

 

Sofern keine Erlaubnis nach § 4 i.V.m. § 10 Landeshundegesetz (LHundG) nachgewiesen wird, gelten außerdem Hunde der folgenden Rassen als gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift:

 

1.       American Bulldog

2.       Bullmastiff

3.       Mastiff

4.       Mastino Espanol

5.       Mastino Napoletano

6.       Fila Brasilerio

7.       Dogo Argentino

8.       Rottweiler

9.       Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

 

Diese Unterscheidung beruht auf den Regelungen des LHundG (§ 3 „Gefährliche Hunde“ und § 10 „Hunde bestimmter Rassen“). Die aktuelle Mustersatzung sieht diese Trennung nicht mehr vor. Auch die meisten Nachbarkommunen nehmen diese Unterscheidung nicht mehr vor. Des Weiteren wurde die Rasse „Alano“ wieder aufgrund der Beißstatistik in die Liste der gefährlichen Hunde durch den Städte- und Gemeindebund aufgenommen.

 

Seitens der Verwaltung ist beabsichtigt, dass künftig  gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die Hunde der Rassen

 

1.       Pitbull Terrier

2.       American Staffordshire Terrier

3.       Staffordshire Bullterrier

4.       Bullterrier

5.       Alano

6.       American Bulldog

7.       Bullmastiff

8.       Mastiff

9.       Mastino Espanol

10.    Mastino Napolitano

11.    Fila Brasileiro

12.    Dogo Argentino

13.    Rottweiler

14.    Tosa Inu

 

gelten.

Es wird jedoch vorgeschlagen, einen Bestandsschutz zu gewähren, so dass alle bisher gemeldeten Hunde der Rassen Ziffer 5 bis Ziffer 14 weiterhin mit dem einfachen Hundesteuersatz besteuert werden. Hunde dieser Rassen, die ab Inkrafttreten dieser Satzung in Eschweiler steuerpflichtig werden, sind mit dem erhöhten Hundesteuersatz für gefährliche Hunde zu versteuern.

 

In Eschweiler werden derzeit 14 Hunde mit dem Steuersatz für gefährliche Hunde besteuert. Bestandsschutz würde vorbehaltlich der Beschlussfassung für 36 Hunde gelten.

 

II. Steuerbefreiung

Bisher wurde eine Steuerbefreiung für einen Hund gewährt, wenn dieser ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen (Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ besitzen) dient. Die Mustersatzung erweitert diesen Personenkreis um Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“ „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen

 

B       =     Begleitperson
BL      =     Blindheit
aG     =     außergewöhnliche Gehbehinderung
GL     =     Gehörlosigkeit
H       =     Hilflosigkeit

 

Hierbei handelt es sich nicht um Hundehaltung als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines besonderen persönlichen Bedarfes.

 

 


Die Hundesteuer wird bei Sachkonto-Nr. 40320000 - Hundesteuer - im Produkt 166110101 – Allgemeine Finanzwirtschaft - verbucht.

 

 


keine Auswirkungen