Die als Anlage 1 beigefügte
Hundesteuersatzung der Stadt Eschweiler wird beschlossen.
Neufassung der
Hundesteuersatzung
Die derzeit geltende Hundesteuersatzung stammt aus dem Jahr 2001. Der
Städte- und Gemeindebund stellte mit Datum vom 15.02.2018 eine aktualisierte
Mustersatzung zur Verfügung. Die Verwaltung empfiehlt, die Regelungen an diese
Mustersatzung anzupassen und insgesamt eine neue Hundesteuersatzung zu
erlassen.
Neben den redaktionellen Änderungen sind folgende Punkte hervorzuheben:
I Gefährliche Hunde
Nach § 3 beträgt der Steuersatz für einen gefährlichen Hund 614,00 € pro
Jahr, werden jedoch zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten beträgt der
Steuersatz 767,00 € pro Jahr.
Nach der bisherigen Satzungsregelung sind gefährliche Hunde im Sinne
dieser Vorschrift insbesondere Hunde der Rassen
1.
Pitbull Terrier
2.
American Staffordshire Terrier
3.
Staffordshire Bullterrier
4.
Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie
mit anderen Hunden.
Sofern keine Erlaubnis nach § 4 i.V.m. § 10 Landeshundegesetz (LHundG)
nachgewiesen wird, gelten außerdem Hunde der folgenden Rassen als gefährliche
Hunde im Sinne dieser Vorschrift:
1.
American Bulldog
2.
Bullmastiff
3.
Mastiff
4.
Mastino Espanol
5.
Mastino Napoletano
6.
Fila Brasilerio
7.
Dogo Argentino
8.
Rottweiler
9.
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie
mit anderen Hunden.
Diese Unterscheidung beruht auf den Regelungen des LHundG (§ 3
„Gefährliche Hunde“ und § 10 „Hunde bestimmter Rassen“). Die aktuelle
Mustersatzung sieht diese Trennung nicht mehr vor. Auch die meisten
Nachbarkommunen nehmen diese Unterscheidung nicht mehr vor. Des Weiteren wurde
die Rasse „Alano“ wieder aufgrund der Beißstatistik in die Liste der gefährlichen
Hunde durch den Städte- und Gemeindebund aufgenommen.
Seitens der Verwaltung ist beabsichtigt, dass künftig gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift
insbesondere die Hunde der Rassen
1.
Pitbull Terrier
2.
American Staffordshire Terrier
3.
Staffordshire Bullterrier
4.
Bullterrier
5.
Alano
6.
American Bulldog
7.
Bullmastiff
8.
Mastiff
9.
Mastino Espanol
10.
Mastino Napolitano
11.
Fila Brasileiro
12.
Dogo Argentino
13.
Rottweiler
14.
Tosa Inu
gelten.
Es wird jedoch vorgeschlagen, einen Bestandsschutz zu gewähren, so dass
alle bisher gemeldeten Hunde der Rassen Ziffer 5 bis Ziffer 14 weiterhin mit
dem einfachen Hundesteuersatz besteuert werden. Hunde dieser Rassen, die ab
Inkrafttreten dieser Satzung in Eschweiler steuerpflichtig werden, sind mit dem
erhöhten Hundesteuersatz für gefährliche Hunde zu versteuern.
In Eschweiler werden derzeit 14 Hunde mit dem Steuersatz für gefährliche
Hunde besteuert. Bestandsschutz würde vorbehaltlich der Beschlussfassung für 36
Hunde gelten.
II. Steuerbefreiung
Bisher wurde eine Steuerbefreiung für einen Hund gewährt, wenn dieser
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser
Personen (Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“
besitzen) dient. Die Mustersatzung erweitert diesen Personenkreis um Menschen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“ „aG“, „GL“
oder „H“ besitzen
B = Begleitperson
BL = Blindheit
aG = außergewöhnliche
Gehbehinderung
GL = Gehörlosigkeit
H = Hilflosigkeit
Hierbei
handelt es sich nicht um Hundehaltung als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines besonderen persönlichen Bedarfes.
Die Hundesteuer wird bei Sachkonto-Nr. 40320000 - Hundesteuer - im
Produkt 166110101 – Allgemeine Finanzwirtschaft - verbucht.
keine Auswirkungen