Betreff
Änderung der Kinderfördersatzung und Richtlinien für die Kindertagespflege
Vorlage
023/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

a)       Die als Anlage zur Verwaltungsvorlage beigefügten Richtlinien zur Kindertagespflege werden ab dem 01.08.2015 in Kraft gesetzt.

b)       Die als Anlage zur Verwaltungsvorlage beigefügte „Satzung der Stadt Eschweiler über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderfördersatzung-„ wird zum 01.08.2015 außer Kraft und gleichzeitig wird die neue „Elternbeitragssatzung für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Eschweiler“ zum 01.08.2015 in Kraft gesetzt.

c)       Gem. § 1 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung des Rates, der Ausschüsse und des Bürgermeisters überträgt der Rat die Zuständigkeit für die zukünftigen Beschlussfassungen über die Richtlinien zur Kindertagespflege an den Jugendhilfeausschuss.

 


 

Mit der Sitzungsvorlage 391/14 vom 12.11.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, eine umfassende Satzungsänderung für den Bereich der Kinderbetreuung und Richtlinien für den Bereich der Kindertagespflege mit Wirkung zum 01.08.2015 zu erarbeiten.

In der VV 391/14 wurde außerdem beschlossen,

a)       den Betrag für die Geldleistungen für die Tagespflegepersonen von 4,00 € auf 4,50 € pro Stunde zu erhöhen.

b)       Die Berechnungsgrundlage für die monatliche Geldleistung auf 4,35 Wochen statt bisher 4 Wochen zu erhöhen.

c)       Pro Kalenderjahr den Tagespflegepersonen 20 Tage bezahlter Urlaub einzuräumen.

d)       Pro Kalenderjahr den Tagespflegepersonen 10 Tage Fortzahlung der Geldleistung im Krankheitsfall einzuräumen.

Die Veränderungen sollen gemäß der Beschlussfassung mit dem Kindergartenjahr 2015/ 2016, also zum 01.08.2015, in Kraft treten. Hierzu wurden entsprechende Haushaltsmittel über die Veränderungsliste für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung gestellt.

 

Bisher gibt es in der Stadt Eschweiler überwiegend die „Satzung der Stadt Eschweiler über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege – Kinderfördersatzung-„, die vor allem das Verhältnis zwischen dem Bürger und der Stadt Eschweiler im Rahmen von Kindertagesbetreuung regelt. In den §§ 4-16 dieser Satzung erfolgen Regelungen zum Verhältnis Stadt Eschweiler zu den Tagespflegepersonen.

 

Die Kindertagespflege hat durch den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 01.08.2013 an Bedeutung gewonnen. Vor allem für Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren kann diese Betreuungsform auf Grund der flexiblen Betreuungszeiten, der kleinen Betreuungsgruppe, der individuellen Zuwendung und Aufmerksamkeit den Kindern gegenüber etc., von Vorteil gegenüber der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung sein.

 

Um flexibel auf aktuelle Entwicklungen ohne aufwändige Satzungsänderungen reagieren zu können, wurden durch die verwaltungsinterne Fachberatung für die Kindertagespflege „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege“ (im Folgenden Richtlinien genannt) erarbeitet. In diesen Richtlinien sollen ausführlicher als in der bisherigen Satzung, die alltäglichen Dinge im Beziehungsdreieck zwischen der Tagespflegeperson, Eltern und der Fachberatung festgelegt werden. Außerdem wurden hier alle Anforderungen aus der o.g. VV 391/14 umgesetzt. Dazu gehören unter anderem Urlaubsansprüche der Tagespflegepersonen, Geldleistungen im Krankheitsfall aber auch Geldleistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf/Pflegeaufwand, Besuch von Fortbildungen etc..

 

Die entwickelten Richtlinien wurden dem Vertreterkreis der Tagespflegepersonen vorgestellt und mit diesen besprochen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügten Richtlinien zu beschließen.

 

Damit einhergehend muss die Kinderfördersatzung entsprechend um die §§ 4 -16 gekürzt werden. Ein Vorschlag hierzu ist als Anlage 2 beigefügt. Änderungen sind in Fettbuchstaben gedruckt.

Außerdem wurden in dem Vorschlag noch folgende redaktionelle Änderungen, die sich u.a. auch aus der täglichen Arbeit mit der Satzung ergeben haben, eingefügt:

 

1)       § 1 Abs. 1 entfällt

Durch den Auftrag zur Regelung aus dem SGB VIII und dem KiBiZ kann die separate Erwähnung hier entfallen. Die Aussagen sind außerdem nicht mehr zutreffend, wenn die Richtlinie in Kraft getreten ist. Lediglich Absatz 2 kann so bestehen bleiben und wurde um den Verweis auf die Richtlinien ergänzt.

2)       § 2 Abs. 2 und 3 entfallen

Die hier getroffenen Aussagen zur Kindertagespflege werden nun in den Richtlinien geregelt.

3)       § 3 Abs. 1 und 2

Die hier getroffenen Aussagen zur Kindertagespflege werden nun in den Richtlinien geregelt.

4)       § 21 Abs. 1, Satz 5;

Einfügen der Wörter „nur in Höhe des Grundbetrages

Die ergänzte Formulierung soll verdeutlichen, dass das Elterngeld bis zum Grundbetrag von 300 € (bzw. 150 € pro Jahr) anrechnungsfrei bleibt. Erst höherliegende Geldleistungen werden bei der Ermittlung des Jahresgesamtbruttoeinkommens angerechnet. Hierzu gab es in der Vergangenheit bei den Eltern oft Missverständnisse.

5)       § 21 Abs. 4

Streichung der Wörter „die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können 

Hierdurch soll erreicht werden, dass alle Änderungen in den Einkommensverhältnissen den Mitarbeitern des Elternbeitragswesens zur Kenntnis gebracht werden. Oft ist Eltern nicht bekannt, ab welcher Höhe Einkommensänderungen schon zu einer Änderungen der Einkommensgruppe und damit des Elternbeitrages führen können.

 

Die Bezeichnung der Kinderfördersatzung ist durch die Herausnahme des Regelungsbereiches der Kindertagespflege nicht mehr zeitgemäß. Von daher wird vorgeschlagen, die Kinderfördersatzung umzubenennen in

 

Elternbeitragssatzung für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Eschweiler“.

 

Es wird entsprechend der VV 391/14 vorgeschlagen, die neue Satzung und die Richtlinie zum 01.08.2015 in Kraft treten zu lassen.


Durch das Inkrafttreten der Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege zum 01.08.2015 werden die mit VV 391/14 vereinbarten Beträge für die Geldleistungen an die Tagespflegepersonen gültig. Dies bedeutet eine Mehrausgabe in Höhe von rund 186.000 € die nach Beschluss der VV 391/14 bereits im Haushalt 2015 bei Sachkonto 53320100 - Tagespflege gem. § 23 SGB VIII – im Produkt 063610101 – Förderung von Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - eingeplant wurde.

 


keine