a)
Die als
Anlage zur Verwaltungsvorlage beigefügten Richtlinien zur Kindertagespflege
werden ab dem 01.08.2015 in Kraft gesetzt.
b)
Die als
Anlage zur Verwaltungsvorlage beigefügte „Satzung der Stadt Eschweiler über die
Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderfördersatzung-„ wird
zum 01.08.2015 außer Kraft und gleichzeitig wird die neue „Elternbeitragssatzung
für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt
Eschweiler“ zum 01.08.2015 in Kraft
gesetzt.
c)
Gem. § 1
Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung des Rates, der Ausschüsse und des
Bürgermeisters überträgt der Rat die Zuständigkeit für die zukünftigen
Beschlussfassungen über die Richtlinien zur Kindertagespflege an den
Jugendhilfeausschuss.
Mit der Sitzungsvorlage 391/14 vom 12.11.2014 wurde die Verwaltung
beauftragt, eine umfassende Satzungsänderung für den Bereich der
Kinderbetreuung und Richtlinien für den Bereich der Kindertagespflege mit
Wirkung zum 01.08.2015 zu erarbeiten.
In der VV 391/14 wurde außerdem beschlossen,
a) den Betrag für die
Geldleistungen für die Tagespflegepersonen von 4,00 € auf 4,50 € pro Stunde zu
erhöhen.
b) Die
Berechnungsgrundlage für die monatliche Geldleistung auf 4,35 Wochen statt
bisher 4 Wochen zu erhöhen.
c) Pro Kalenderjahr
den Tagespflegepersonen 20 Tage bezahlter Urlaub einzuräumen.
d) Pro Kalenderjahr
den Tagespflegepersonen 10 Tage Fortzahlung der Geldleistung im Krankheitsfall
einzuräumen.
Die Veränderungen sollen gemäß der
Beschlussfassung mit dem Kindergartenjahr 2015/ 2016, also zum 01.08.2015, in
Kraft treten. Hierzu wurden entsprechende Haushaltsmittel über die
Veränderungsliste für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung gestellt.
Bisher gibt es in der Stadt Eschweiler
überwiegend die „Satzung der Stadt Eschweiler über die Inanspruchnahme von
Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in
Kindertagespflege – Kinderfördersatzung-„, die vor allem das Verhältnis
zwischen dem Bürger und der Stadt Eschweiler im Rahmen von Kindertagesbetreuung
regelt. In den §§ 4-16 dieser Satzung erfolgen Regelungen zum Verhältnis Stadt
Eschweiler zu den Tagespflegepersonen.
Die Kindertagespflege hat durch den Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 01.08.2013 an
Bedeutung gewonnen. Vor allem für Familien mit Kindern in den ersten drei
Lebensjahren kann diese Betreuungsform auf Grund der flexiblen
Betreuungszeiten, der kleinen Betreuungsgruppe, der individuellen Zuwendung und
Aufmerksamkeit den Kindern gegenüber etc., von Vorteil gegenüber der Betreuung
in einer Kindertageseinrichtung sein.
Um flexibel auf aktuelle Entwicklungen ohne aufwändige
Satzungsänderungen reagieren zu können, wurden durch die verwaltungsinterne
Fachberatung für die Kindertagespflege „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt
Eschweiler zur Kindertagespflege“ (im Folgenden Richtlinien genannt)
erarbeitet. In diesen Richtlinien sollen ausführlicher als in der bisherigen
Satzung, die alltäglichen Dinge im Beziehungsdreieck zwischen der
Tagespflegeperson, Eltern und der Fachberatung festgelegt werden. Außerdem
wurden hier alle Anforderungen aus der o.g. VV 391/14 umgesetzt. Dazu gehören
unter anderem Urlaubsansprüche der Tagespflegepersonen, Geldleistungen im
Krankheitsfall aber auch Geldleistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf/Pflegeaufwand,
Besuch von Fortbildungen etc..
Die entwickelten Richtlinien wurden dem Vertreterkreis der
Tagespflegepersonen vorgestellt und mit diesen besprochen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die als Anlage 1 zur
Verwaltungsvorlage beigefügten Richtlinien zu beschließen.
Damit einhergehend muss die Kinderfördersatzung entsprechend um die §§
4 -16 gekürzt werden. Ein Vorschlag hierzu ist als Anlage 2 beigefügt.
Änderungen sind in Fettbuchstaben
gedruckt.
Außerdem wurden in dem Vorschlag noch folgende redaktionelle
Änderungen, die sich u.a. auch aus der täglichen Arbeit mit der Satzung ergeben
haben, eingefügt:
1) § 1 Abs. 1 entfällt
Durch den Auftrag zur Regelung aus dem SGB
VIII und dem KiBiZ kann die separate Erwähnung hier entfallen. Die Aussagen
sind außerdem nicht mehr zutreffend, wenn die Richtlinie in Kraft getreten ist.
Lediglich Absatz 2 kann so bestehen bleiben und wurde um den Verweis auf die
Richtlinien ergänzt.
2) § 2 Abs. 2 und 3 entfallen
Die hier getroffenen Aussagen zur Kindertagespflege werden nun in den
Richtlinien geregelt.
3) § 3 Abs. 1 und 2
Die hier getroffenen Aussagen zur Kindertagespflege werden nun in den
Richtlinien geregelt.
4) § 21 Abs. 1, Satz 5;
Einfügen der Wörter „nur in Höhe
des Grundbetrages“
Die ergänzte Formulierung soll verdeutlichen,
dass das Elterngeld bis zum Grundbetrag von 300 € (bzw. 150 € pro Jahr)
anrechnungsfrei bleibt. Erst höherliegende Geldleistungen werden bei der
Ermittlung des Jahresgesamtbruttoeinkommens angerechnet. Hierzu gab es in der
Vergangenheit bei den Eltern oft Missverständnisse.
5)
§ 21
Abs. 4
Streichung der Wörter „die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können“
Hierdurch soll erreicht werden, dass alle
Änderungen in den Einkommensverhältnissen den Mitarbeitern des
Elternbeitragswesens zur Kenntnis gebracht werden. Oft ist Eltern nicht
bekannt, ab welcher Höhe Einkommensänderungen schon zu einer Änderungen der
Einkommensgruppe und damit des Elternbeitrages führen können.
Die Bezeichnung der Kinderfördersatzung ist durch die Herausnahme des
Regelungsbereiches der Kindertagespflege nicht mehr zeitgemäß. Von daher wird
vorgeschlagen, die Kinderfördersatzung umzubenennen in
„Elternbeitragssatzung für Kinder in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege in der Stadt Eschweiler“.
Es wird entsprechend der VV 391/14 vorgeschlagen, die neue Satzung und die Richtlinie zum 01.08.2015 in Kraft treten zu lassen.
Durch das Inkrafttreten der Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege zum 01.08.2015 werden die mit VV 391/14 vereinbarten Beträge für die Geldleistungen an die Tagespflegepersonen gültig. Dies bedeutet eine Mehrausgabe in Höhe von rund 186.000 € die nach Beschluss der VV 391/14 bereits im Haushalt 2015 bei Sachkonto 53320100 - Tagespflege gem. § 23 SGB VIII – im Produkt 063610101 – Förderung von Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - eingeplant wurde.
keine