Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtung in der Velauer Straße
Vorlage
013/15
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Durchführung der straßenbaulichen Maßnahmen in der Velauer Straße entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben. Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 03.06.2014.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Im Zuge der Sanierung der Straßenbeleuchtung wurde die besonders wartungsintensive und störanfällige Beleuchtungsanlage in der Velauer Straße erneuert und verbessert.

 

Die vor der Ausbaumaßnahme vorhandene Beleuchtung bestand aus insgesamt 9 Pilzleuchten aus den 50 er bzw. 60 er Jahren - bestückt mit jeweils 2 Leuchtstoffröhren (je 2 x 40 Watt) bzw. Quecksilberdampflampen (80 bzw. 125 W) und einer Lichtpunkthöhe von 4,50 – 5,00 m. Der Leuchtenabstand betrug 32,5 – 39 m.

Die Messung der Gütemerkmale der Altanlage ergab, dass diese nicht die Anforderungen der geltenden DIN-Normen (DIN-EN 13201) erfüllte.

 

Aus diesen Gründen wurde die Beleuchtungseinrichtung auf Grundlage der DIN-EN 13201 neu geplant. Die neue Anlage besteht aus 8 TRILUX Lumega 600 Aufsatzleuchten mit Natriumdampf-Hochdrucklampe HST 50 W. Die Lichtpunkthöhe wurde auf 6 m festgelegt. Damit wurde insgesamt eine bessere und DIN-gerechte Ausleuchtung erreicht.

 

Die Erneuerung bzw. Verbesserung der Beleuchtung führt nach den o. a. Ausführungen zu einer Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW.

 

Bei der Velauer Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 für die

 

Beleuchtung                             60 %.

 

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die

 

                                                                       beitragsfähiger              umlagefähiger

                                                                       Aufwand                       Aufwand

                                                                       --------------------               -------------------

 

            Beleuchtung                                              48.863,51 €                 29.318,11 €   

 

 

 

Der umlagefähige Aufwand ist nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im jeweiligen Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen.

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Aufgrund des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwands, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlage entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. Satzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 37400302 -Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen)- Investitions-Nr. 00AIB001 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 1. Halbjahr 2015 vorgesehen.

 


Keine.