Betreff
Jugendhilfeplan, Bereich: Tageseinrichtungen für Kinder, hier: Fortschreibung 2015 - 2016
Vorlage
526/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fortschreibung 2015 - 2016 des Jugendhilfeplanes, Bereich: Tageseinrichtungen für Kinder.

 


 

Gemäß §§ 79 und 80 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfeplanung durchzuführen und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe hieran zu beteiligen.

 

Für den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder wird in den §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 9 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) auf die Jugendhilfeplanung als Voraussetzung für die finanzielle Förderung

(sog. Kindpauschalen) verwiesen.

 

Die als Anlage beigefügte Fortschreibung des Jugendhilfeplanes, Bereich: Tageseinrichtungen für Kinder, umfasst den Zeitraum 2015 - 2016.

Zum Vergleich wurden die Daten für den Zeitraum 2014 - 2015 im Plan aufgeführt.

 

Entsprechend § 71 Abs. 2 SGB VIII befasst sich der Jugendhilfeausschuss u.a. insbesondere mit der Jugendhilfeplanung. Hierzu konkretisiert § 6 Abs. 2 Ziffer 3 Buchstabe b) der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler in der Fassung vom 24.09.2014, dass zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses vor allem auch die Bedarfsplanung für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79 und 80  SGB VIII i.V.m.

§§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 9 Kinderbildungsgesetz – KiBiz gehört.

 

Im Dezember 2014 wurde im Rahmen einer Träger- und Leitungskonferenz aufgrund der vorliegenden Anmeldungen der Bedarf ermittelt. Gemeinschaftlich konnten die Neuaufnahmen für das Kindergartenjahr 2015/2016 abgestimmt werden.

 

Aus der Meldung dieser Daten zum 15.03.2015 ergeben sich die an die Träger weiterzuleitenden Kindpauschalen.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

 


 

Die Kindpauschalen (Betriebskosten) werden anteilig durch die Stadt Eschweiler finanziert. Die Abwicklung erfolgt für die Einrichtungen der freien Träger über das Sachkonto 53118180 bei Produkt-Nummer 063610101 (Haushaltsansatz 2015: 7.724.800 Euro) und für die Einrichtungen der BKJ über das Sachkonto 53118340 im vorg. Produkt (Haushaltsansatz 2015: 5.659.000 Euro).


keine