1. Die Sachverhaltsdarstellung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Sozial- und Seniorenausschuss entsendet in die „Kommunale Konferenz Alter und Pflege“ bei der StädteRegion Aachen
a) als Vertreter: ________________________________
b) als Stellvertreter: ________________________________
1.
„GEPA NRW“
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat am 01. Oktober 2014 in der zweiten
Lesung die Reform des Landespflegerechts verabschiedet. Das neue „GEPA NRW“
fasst das ehemalige Landespflegegesetz und das Wohn- und Teilhabegesetz
zusammen.
GEPA steht für „Gesetz zur
Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten
Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn-
und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen,
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen“. Wichtige Änderungen betreffen hier unter anderem
Tagespflege-Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften. Das Gesetz
umfasst drei Artikel: Das Alten- und Pflegegesetz (APG NRW), das neugefasste
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW) und die Regelung des Inkrafttretens.
Während das „GEPA NRW“ nach der
Verkündung im Gesetzesblatt endgültig in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten
ist, hat der Deutsche Bundestag erst am 17. Oktober 2014 in zweiter und dritter Lesung
das erste Pflegestärkungsgesetz beschlossen.
Mit einer neuen Pflegepolitik
soll in Nordrhein-Westfalen der Aufbau von Alternativen zu stationärer
Heimunterbringung deutlich erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Träger von
Pflegeheimen durch schnellere Refinanzierungsmöglichkeiten von
Modernisierungskosten einen zusätzlichen Anreiz erhalten, die Wohnqualität
ihrer Einrichtungen zu steigern. Zusätzlich werden die grundlegenden Urteile
des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011 zur gesonderten Berechnung von
Investitionskosten sowie die hiernach in 2012 erfolgten Änderungen des § 82 SGB
XI in das Landesrecht NRW umgesetzt.
Die Neuregelungen zur
Refinanzierung der Investitionskosten erfolgen in der sog. APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen), die vom
Landtag in der Lesung am 1. Oktober 2014 verabschiedet worden ist. Sie bildet
die Grundlage für die zukünftige Investitionskostenvereinbarung. Demgegenüber
werden die Rahmenbedingungen für Modernisierungs-maßnahmen verbessert.
Die APG DVO (Stand 2.9.2014) enthält dazu folgende
Veränderungen:
·
Anhebung der
Angemessenheitsgrenzen auf € 1.887 (alt: 1.870 €) je qm Nettogrundfläche
je Platz; für vollstationäre Pflegeeinrichtungen Anhebung der maximalen Nettogrundfläche auf 53 qm (alt: 50 qm)
·
Anhebung der max.
Baukostenobergrenze € 100.011 (alt: € 93.500) je Platz
·
Platzpooling: Träger
können bis zum 31.07.2018 wegfallende Plätze aus mehreren eigenen Einrichtungen
in einem Neubau zusammenfassen
·
Anerkennung von
Aufwendungen für sonstige Anlagegüter bis etwaige noch nicht zweckentsprechend
verausgabte Beträge können das (neu:) Vierfache (alt: Dreifache) des
Jahreswertes erreichen; dadurch werden die Handlungsspielräume der
Einrichtungen verbessert. Hier gewinnt zukünftig die Identifikation der zu den
sonstigen Anlagegütern gehörenden sog. Betriebsvorrichtungen (u. a.
Lastenaufzüge, Wärmeversorgungs-anlagen, Lufttechnische Anlagen,
Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) an Bedeutung.
·
Anhebung
Instandhaltungspauschale auf 1,15%; der jährlich berücksichtigungsfähige Betrag
für Instandhaltungsmaßnahmen wird
spürbar von 15,90 € auf 18,77 € je m² Nettogrundfläche erhöht. Hieraus
ergibt sich rechnerisch insgesamt eine deutliche Anhebung der Refinanzierung
von Instandhaltungsaufwendungen auf 1,15% (bisher 1,0%) bezogen auf den
deutlich höheren Platzwert.
·
Übergreifende
Verwendung der Finanzierungstöpfe für Ersatzbeschaffungen und Instandhaltung;
Die Einrichtungsträger werden verpflichtet, pauschaliert für Zwecke der
Instandhaltung und Instandsetzung eingenommene Beträge ordnungsgemäß
auszuweisen und zweckbestimmt einzusetzen. Die vereinnahmten Beträge können in
einem sog. „virtuellenTopf“ eingestellt und jahresübergreifend für Maßnahmen
zur Instandhaltung / Instandsetzung eingesetzt werden.
·
4%-Afa-Anerkennung
auch in fiktiver Vergleichsberechnung; im Jahr 2008 war die Refinanzierung von
bisher 4 % auf nur noch 2 % der Kosten pro Jahr (über den Pflegesatz, den die
Bewohnerinnen und Bewohner für die Heimunterbringung zahlen müssen)
zurückgefahren worden. Diese Verschlechterung soll jetzt rückgängig gemacht
werden (Erhöhung auf 4 %).
2. „ Kommunale
Konferenz Alter und Pflege“
Mit Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetz ist die
StädteRegion Aachen nach §8 GEPA NRW dazu
verpflichtet, eine „Kommunale Konferenz Alter und Pflege“, einzurichten.
Die konstituierende Konferenz soll am
29. April 2015 stattfinden und dann jeweils 2x jährlich tagen. Dabei sollen
folgende Themen behandelt werden:
- die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung
- die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten Quartiers-strukturen, insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen
- die Beratung stadt- bzw. kreisübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen
- die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-, Entlastungs- und Vernetzungsstrukturen für pflegende Angehörige
- die Beteiligung der Gruppen nach § 3 Abs. 1 Anfragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen
- die Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements
- die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und - soweit die Kommunen nicht von der Möglichkeit des § 11 Abs. 7 Gebrauch macht - einer diesbezüglichen Bedarfseinschätzung.
§ 8 Abs. 3 GEPA NRW enthält eine Auflistung der Mitglieder der örtlichen Konferenzen. Die Mitglieder werden dabei von den Kreisen und kreisfreien Städten bestimmt. Zudem ist es wünschenswert, Vertreter der kommunalen Seniorenvertretung zu entsenden. In der StädteRegion Aachen solle dies mit allen regionsangehörigen Kommunen umgesetzt werden.
Mit dem anliegenden Schreiben vom 07.11.2014 wurde die
Verwaltung angefragt, ob ein Mitarbeiter sowie ein Vertreter aus der Seniorenvertretung
der Stadt Eschweiler in die Kommunale Konferenz entsendet werden sollen. Seitens
der Verwaltung wird der Seniorenbeauftragte Peter Toporowski benannt. Ein/e
VertreterIn/StellvertreterIn aus dem Sozial- und Seniorenausschuss ist darüber
hinaus zu entsenden.
Keine
Keine