Betreff
GEPA NRW - Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschenmit Behinderung und ihre Angehörigen
Vorlage
522/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

1.       Die Sachverhaltsdarstellung wird zur Kenntnis genommen.

2.       Der Sozial- und Seniorenausschuss entsendet in die „Kommunale Konferenz Alter und Pflege“ bei der StädteRegion Aachen

 

a)       als Vertreter:     ________________________________

b)       als Stellvertreter:          ________________________________ 

 


1.       „GEPA NRW“

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat am 01. Oktober 2014 in der zweiten Lesung die Reform des Landespflegerechts verabschiedet. Das neue „GEPA NRW“ fasst das ehemalige Landespflegegesetz und das Wohn- und Teilhabegesetz zusammen.

GEPA steht für „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen“. Wichtige Änderungen betreffen hier unter anderem Tagespflege-Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften. Das Gesetz umfasst drei Artikel: Das Alten- und Pflegegesetz (APG NRW), das neugefasste Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW) und die Regelung des Inkrafttretens.

Während das „GEPA NRW“ nach der Verkündung im Gesetzesblatt endgültig in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten ist, hat der Deutsche Bundestag  erst am 17. Oktober 2014 in zweiter und dritter Lesung das erste Pflegestärkungsgesetz beschlossen.

Mit einer neuen Pflegepolitik soll in Nordrhein-Westfalen der Aufbau von Alternativen zu stationärer Heimunterbringung deutlich erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Träger von Pflegeheimen durch schnellere Refinanzierungsmöglichkeiten von Modernisierungskosten einen zusätzlichen Anreiz erhalten, die Wohnqualität ihrer Einrichtungen zu steigern. Zusätzlich werden die grundlegenden Urteile des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011 zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten sowie die hiernach in 2012 erfolgten Änderungen des § 82 SGB XI in das Landesrecht NRW umgesetzt.

Die Neuregelungen zur Refinanzierung der Investitionskosten erfolgen in der sog. APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen), die vom Landtag in der Lesung am 1. Oktober 2014 verabschiedet worden ist. Sie bildet die Grundlage für die zukünftige Investitionskostenvereinbarung. Demgegenüber werden die Rahmenbedingungen für Modernisierungs-maßnahmen verbessert.

Die APG DVO (Stand 2.9.2014) enthält dazu folgende Veränderungen:

·         Anhebung der Angemessenheitsgrenzen auf € 1.887  (alt: 1.870 €) je qm Nettogrundfläche je Platz; für vollstationäre Pflegeeinrichtungen Anhebung der maximalen  Nettogrundfläche auf  53 qm (alt: 50 qm) 

·         Anhebung der max. Baukostenobergrenze  € 100.011 (alt: € 93.500) je Platz

·         Platzpooling: Träger können bis zum 31.07.2018 wegfallende Plätze aus mehreren eigenen Einrichtungen in einem Neubau zusammenfassen

·         Anerkennung von Aufwendungen für sonstige Anlagegüter bis etwaige noch nicht zweckentsprechend verausgabte Beträge können das (neu:) Vierfache (alt: Dreifache) des Jahreswertes erreichen; dadurch werden die Handlungsspielräume der Einrichtungen verbessert. Hier gewinnt zukünftig die Identifikation der zu den sonstigen Anlagegütern gehörenden sog. Betriebsvorrichtungen (u. a. Lastenaufzüge, Wärmeversorgungs-anlagen, Lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) an Bedeutung.

·         Anhebung Instandhaltungspauschale auf 1,15%; der jährlich berücksichtigungsfähige Betrag für Instandhaltungsmaßnahmen wird  spürbar von 15,90 € auf 18,77 € je m² Nettogrundfläche erhöht. Hieraus ergibt sich rechnerisch insgesamt eine deutliche Anhebung der Refinanzierung von Instandhaltungsaufwendungen auf 1,15% (bisher 1,0%) bezogen auf den deutlich höheren Platzwert.

·         Übergreifende Verwendung der Finanzierungstöpfe für Ersatzbeschaffungen und Instandhaltung; Die Einrichtungsträger werden verpflichtet, pauschaliert für Zwecke der Instandhaltung und Instandsetzung eingenommene Beträge ordnungsgemäß auszuweisen und zweckbestimmt einzusetzen. Die vereinnahmten Beträge können in einem sog. „virtuellenTopf“ eingestellt und jahresübergreifend für Maßnahmen zur Instandhaltung / Instandsetzung eingesetzt werden.

·         4%-Afa-Anerkennung auch in fiktiver Vergleichsberechnung; im Jahr 2008 war die Refinanzierung von bisher 4 % auf nur noch 2 % der Kosten pro Jahr (über den Pflegesatz, den die Bewohnerinnen und Bewohner für die Heimunterbringung zahlen müssen) zurückgefahren worden. Diese Verschlechterung soll jetzt rückgängig gemacht werden (Erhöhung auf 4 %).

 

 

2.       „ Kommunale Konferenz Alter und Pflege“

 

Mit Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetz ist die StädteRegion Aachen nach §8 GEPA NRW dazu verpflichtet, eine „Kommunale Konferenz Alter und Pflege“, einzurichten. Die  konstituierende Konferenz soll am
29. April 2015 stattfinden und dann jeweils 2x jährlich tagen. Dabei sollen folgende Themen behandelt werden:

 

  1. die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung
  2. die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten Quartiers-strukturen, insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen
  3. die Beratung stadt- bzw. kreisübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen
  4. die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-, Entlastungs- und Vernetzungsstrukturen für pflegende Angehörige
  5. die Beteiligung der Gruppen nach § 3 Abs. 1 Anfragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen
  6. die Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements
  7. die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und - soweit die Kommunen nicht von der Möglichkeit des § 11 Abs. 7 Gebrauch macht - einer diesbezüglichen Bedarfseinschätzung.

 

§ 8 Abs. 3 GEPA NRW enthält eine Auflistung der Mitglieder der örtlichen Konferenzen. Die Mitglieder werden dabei von den Kreisen und kreisfreien Städten bestimmt. Zudem ist es wünschenswert, Vertreter der kommunalen Seniorenvertretung zu entsenden. In der StädteRegion Aachen solle dies mit allen regionsangehörigen Kommunen umgesetzt werden.

 

Mit dem anliegenden Schreiben vom 07.11.2014 wurde die Verwaltung angefragt, ob ein Mitarbeiter sowie ein Vertreter aus der Seniorenvertretung der Stadt Eschweiler in die Kommunale Konferenz entsendet werden sollen. Seitens der Verwaltung wird der Seniorenbeauftragte Peter Toporowski benannt. Ein/e VertreterIn/StellvertreterIn aus dem Sozial- und Seniorenausschuss ist darüber hinaus zu entsenden.

 

 

 

 


Keine


Keine