Betreff
Reform des Kommunalverfassungsrechts NRW;
hier: Aktueller Sachstand zur Rechtsstellung der kommunalen Integrationsgremien
Vorlage
350/18
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Die Informationen zum Verfahrensstand bei der Reform des Kommunalverfassungsrechts NRW, hier insbesondere zur Rechtsstellung des Integrationsrates (§ 27 Gemeindeordnung NRW - GO NRW), werden zur Kenntnis genommen.

 


 

In seiner Sitzung am 14.06.2018 hat sich der Integrationsrat der Stadt Eschweiler mit dem Gesetzesentwurf  der Landesregierung zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts NRW, hier insbesondere mit den geplanten Änderungen des § 27 Gemeindeordnung NRW - GO NRW (Integrationsrat) beschäftigt, der u.a. alternative Organisationsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden für die Gremien der MigrantenvertreterInnen vorsah.

 

Am 16.06.2018 wurde durch den Landesintegrationsrat NRW in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Resolution verabschiedet, die sich mit der Wahlmöglichkeit zwischen Integrationsrat und Integrationsausschuss befasst. In ihr wird dargelegt, dass die MigrantenverteterInnen bislang durch die Integrationsräte über ein valides Mittel zur Mitwirkung an der Kommunalpolitik verfügt haben. In den Integrationsausschüssen hingegen ändere sich die Struktur der Zusammensetzung des Gremiums, so wären ausschließlich  Ratsmitglieder im Vorsitz und auch gegenüber den MigrantenvertreterInnen in der Mehrheit. Darüber hinaus wäre das alleinige Stimmrecht nur Ratsmitgliedern vorbehalten bei der Übertragung von Entscheidungskompetenzen durch den Rat der jeweiligen Kommune. All diese Aspekte lassen nach Dafürhalten des Landesintegrationsrates NRW den Schluss zu, das MigrantenvertreterInnen im Integrationsausschuss lediglich als zweitklassige Mitglieder des Gremiums mit eingeschränkten Entscheidungsmöglichkeiten gesehen werden. Die Resolution des Landesintegrationsrates NRW „Für die Stärkung der Integrationsräte - gegen die Beschneidung der politischen Rechte der Migrantinnen und Migranten“ vom 16.06.2018 sowie die darauf fußende Pressemitteilung des Landesintegrationsrates vom 18.06.2018 sind als Anlage I beigefügt.

 

 

Nachdem es zwischenzeitlich durch einen entsprechenden Änderungsantrag der CDU- und FDP-Landtagsfraktionen so aussah, als ob die geplante Änderung zu § 27 GO NRW (Integrationsräte) durch Schaffung eines Optionsmodells mit diesem Gesetzentwurf nicht mehr weiterverfolgt werden sollte, lag dem Landtag NRW jetzt bei der Anhörung zum Gesetzentwurf am 05.10.2018 ein neuer Änderungsantrag von CDU NRW und FDP NRW vor (Anlage II), der nunmehr doch eine Veränderung des § 27 GO NRW beabsichtigt.

 

So soll zum einen das Wählerverzeichnis nach § 27 Absatz 3 Satz 3 GO NRW öffentlich ausgelegt werden. Zum anderen soll ein neuer § 27 Absatz 12 GO NRW eingefügt werden, der bestimmt, dass die Kommunen anstelle eines Integrationsrates auch einen Integrationsausschuss bilden können. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen des Integrationsrates entsprechend, vor allem bezüglich der Mehrheit von gewählten Migrantenvertretern zu den Ratsvertretern. Darüber hinaus ist der Integrationsausschuss als Ausschuss sui generis (eigener Art) in die Beratungsfolge des Rates wie ein echter Ratsausschuss einzubinden.

 

Zu den geplanten Änderungen hat der Städte- und Gemeindebund NRW gemeinsam mit dem Städtetag NRW eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, die als Anlage III beigefügt ist. Eine Offenlegung des Wählerverzeichnisses wird darin abgelehnt, da, auch vor dem Hintergrund des Datenschutzes, keine Erforderlichkeit für eine Offenlegung gesehen wird. Des Weiteren hat der Städte- und Gemeindebund NRW gemeinsam mit dem Städtetag NRW die Erweiterung des § 27 Absatz 12 GO NRW abgelehnt. Beide Spitzenverbände sehen derzeit keinen Handlungsbedarf für die Einführung eines entsprechenden Optionsmodells. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Anlage wird Bezug genommen.

 

Über die weiteren Entwicklungen wird der Integrationsrat informiert.


Keine


Keine