Betreff
Zustimmung zur Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen für das Haushaltsjahr 2018 bei den Produkten 06 361 01 01 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - und 06 363 01 01 - Hilfen für junge Menschen und ihre Familien -
Vorlage
305/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW wird die Zustimmung zur Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen bei

 

-        Produkt 06 361 01 01 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto 53118180 - Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa -, in Höhe von 715.800,00 €

-        Produkt 06 363 01 01 - Hilfe für junge Menschen und ihre Familien -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto

52320400 - Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII -, in Höhe von 230.700,00 €

-        Produkt 06 363 01 01 - Hilfe für junge Menschen und ihre Familien -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto

53310800 - Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII -, in Höhe von 208.250,00 €

-        Produkt 06 363 01 01 - Hilfe für junge Menschen und ihre Familien -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto

53320600 - Eingliederungshilfe in Einricht. § 35 a SGB VIII -, in Höhe von 124.500,00 €

-        Produkt 06 363 01 01 - Hilfe für junge Menschen und ihre Familien -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto

52320100 - Kosten. and. Jugendhilfetr. gem. §§ 89 ff SGB VIII -, in Höhe von 500.000,00 €.

 

für das Haushaltsjahr 2018 erteilt.

 

Die Deckung der Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 1.779.250,00 € erfolgt durch Verbesserungen (Mehrerträge bzw. Minderaufwendungen) bei den nachfolgend aufgeführten Produktsachkonten:

 

-          Produkt 01 111 12 01 – Infrastrukturelles / kaufmännisches Gebäudemanagement – Kostenstelle 60000000 – Sachkonto 52410200 – Heizung - in Höhe von 200.000 €

-          Produkt 01 111 12 03 – Technisches Gebäudemanagement – Kostenstelle 60100000 – Sachkonto 52159270 – Instandhaltung von Grundschulen – in Höhe von 200.000 €

-          Produkt 01 111 12 03 – Technisches Gebäudemanagement – Kostenstelle 60100000 – Sachkonto 52419420 – Unterhaltung Netztechnik – in Höhe von 110.000 €

-          Produkt 10 521 04 01 – Maßnahmen der Bauaufsicht – Kostenstelle 63000000 – Sachkonto 43110400 – Baugenehmigungsgebühren – in Höhe von 400.000 €

-          Produkt 11 530 01 01 – Energie- und Wasserversorgung – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 45116000 – Konzessionsabgabe EWV GmbH – in Höhe von 120.000 €

-          Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 40210000 – Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer – in Höhe von 100.000 €.

-          Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 40310000 – Vergnügungssteuer – in Höhe von 49.250 €

-          Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 46514000 – Erstattung Kapitalertragsteuer – in Höhe von 400.000 €

-          Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 53720100 – Allgemeine Städteregionsumlage – in Höhe von 70.000 €

-          Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 55160100 – Zinsaufwendungen Liquiditätssicherungskredite – in Höhe von 130.000 €.

 

 


 

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

 

In den letzten Jahren hat die Stadt Eschweiler - auch vor dem Hintergrund des seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab dem vollendeten ersten Lebensjahr - ihr Betreuungsangebot erheblich ausgeweitet.

 

Zudem konnte in den vergangenen Jahren erfreulicherweise ein Bevölkerungszuwachs in der Stadt verzeichnet werden. Dies zeigt sich zum einen an der jährlich konstant steigenden Geburtenrate, die im Zeitraum 2011 bis 2017 von 429 auf 559 anstieg, sowie zum anderen durch die Ausweisung neuer Baugebiete und damit verbundenen Zuzug von jungen Familien mit Kindern. Des Weiteren nehmen viele Familien durch ihre Lebenssituationen vermehrt Betreuungsplätze in Anspruch.

 

Diese Entwicklung spiegelt die Betreuungsquote in den Einrichtungen wieder: Derzeit beträgt die Betreuungsquote in Eschweiler für die Kinder unter drei Lebensjahren mit einem Rechtsanspruch 64,70 % und für die über Dreijährigen 95,65 %. Im Vergleich hierzu betrug die Betreuungsquote im Kindergartenjahr 2017/2018 für die unter dreijährigen Kinder lediglich 54,76 % und für die über Dreijährigen 95,60 %.

 

Der höhere Betreuungs- und der damit verbundene höhere Finanzbedarf lassen sich jedoch nur bedingt planen, da das Haushaltsjahr (01.01 bis 31.12.) vom Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) abweicht.

 

Dies hat u.a. zur Folge, dass der konkrete Betreuungsbedarf für das Kindergartenjahr 2018/2019 erst nach Abschluss aller Betreuungsverträge im Februar/März bekannt ist. Die Aufstellung des Haushaltes ist im Regelfall im Herbst/ Winter des Vorjahres abgeschlossen, so dass die Planung des Finanzbedarfes ab August eines jeden Jahres immer nur prognostisch möglich ist. Zudem ergeben sich im Laufe der Kindergartenjahre Nachmeldungen von Kindern mit inklusivem Betreuungsbedarf, die bei der Ermittlung der Haushaltsvoranschläge ebenfalls nicht bekannt bzw. nicht in der Höhe berücksichtigt worden sind.

 

Des Weiteren wurde im Rahmen des Haushaltes die Auszahlung der Zuschüsse aus dem Trägerrettungspaket an die freien Träger über das Produkt 06 361 01 01 außerplanmäßig abgewickelt.

 

Ebenso erfolgte durch das Land bei den Zuweisungen eine Verrechnung mit Rückerstattungsansprüchen, die sich aus Endabrechnungen aus Vorjahren sowie aus der verspäteten bzw. nicht erfolgten Inbetriebnahmen von einzelnen Gruppen (Villa Regenbogen, BKJ Grüner Weg) bzw. Einrichtungen (BKJ Feldenendstraße) ergeben.

 

Hierdurch bedingt ergibt sich bei dem bei Produkt 06 361 01 01 geführten Sachkonto 53118180
- Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa - ein zusätzlicher Finanzbedarf, der  nur teilweise durch die Mehrerträge beim Ertragskonto 41413000 – LZW Betriebskosten KiTa – gedeckt werden kann.

 

Dies rührt u.a. aus dem Umstand, dass die den Aufwendungen gegenüberstehenden Mehrerträge aus Landeszuweisungen und Elternbeiträge bei Weitem nicht kostendeckend sind. Es handelt sich hierbei lediglich um anteilige Finanzierungen. Im Übrigen trägt die Stadt teilweise auch die Trägeranteile der Einrichtungen, da das derzeitige Finanzierungssystem der Betriebskosten für die Träger nicht kostendeckend ist.

 

Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich mithin ein Finanzbedarf in Höhe von 715.800,00 €, der überplanmäßig bereitzustellen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hilfen zur Erziehung

 

Hilfen zur Erziehung sind kommunale Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche sowie ihre Personensorgeberechtigten (zumeist Eltern, Vormünder oder Pfleger), „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Insofern sind Hilfen zur Erziehung für Familien, die mit längerfristigen Problemlagen konfrontiert sind oder eine akute Krise durchleben, von großer Bedeutung und leisten einen wichtigen Beitrag für die Verwirklichung des Rechts eines jeden Kindes und Jugendlichen auf Erziehung und Förderung seiner Entwicklung mit dem Ziel gesellschaftlicher Teilhabe.

 

Veränderte Lebensbedingungen von Kindern und Familien führen deutschlandweit zu einer seit Jahren wachsenden Nachfrage nach „Hilfen zur Erziehung (HzE)“. Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote ambulanter, teil- und stationärer Erziehungshilfen, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) festgelegt sind. Dies reicht von der Erziehungsberatung über die Sozialpädagogische Familienhilfe bis hin zur Heimerziehung. Diese Entwicklung ist auch in Eschweiler deutlich spürbar und wurde in den Jahresberichten 2016 und 2017 des Jugendamtes dargelegt.

 

In 2018 setzt sich diese Entwicklung weiter fort und führt wiederum zu einem deutlichen Anstieg der Aufwendungen bei den Hilfen zur Erziehung.

 

Die Kostensteigerungen ergeben sich im Wesentlichen bei den nachfolgend aufgeführten Sachkonten:

 

Sachkonto 52320400 - Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII -

 

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie ist die hilfe- und kostenintensivste Hilfe im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII mit durchschnittlichen Jahreskosten pro Einzelfall in Höhe von 64.026,29 Euro bei durchschnittlich 66,25 Fällen pro Monat (2017). Somit wirken sich bereits kleinere Fallzahlsteigerungen erheblich im Gesamtbudget aus.

 

Die damit verbundene Schwierigkeit in der Budgetplanung wurde im laufenden Haushaltsjahr noch dadurch erhöht, dass  zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Laufe des Jahres alleine 11 Fälle im Bereich Hilfen gem. § 34 SGB VIII von anderen Jugendämtern in die hiesige Zuständigkeit übernommen werden mussten. Ursächlich liegt dieses in den meisten Fällen in dem Umzug des zuständigkeitsrelevanten Elternteils bzw. der Eltern nach Eschweiler begründet. Bei o.g. durchschnittlichen Jahresaufwendungen (die natürlich je nach Übernahmedatum nur anteilig fällig werden) ergeben sich hier erhebliche Mehraufwendungen, zum einen für den Bereich der Kostenerstattung und zum anderen für das Sachkonto der Hilfen gem. § 34 SGB VIII. Insgesamt musste hier ein Betrag von 440.000,00 Euro nach der Haushaltsaufstellung für das Sachkonto 52320400 zusätzlich eingerechnet werden. Zu beachten ist dabei ebenfalls, dass es sich dabei um Fälle handelt, die größtenteils großflächig im Bundesgebiet verteilt sind und daher auch erhebliche personelle Aufwendungen umfassen. Exemplarisch sei hier ein Übernahmefall genannt, bei dem die Zuständigkeit für mehrere Kinder in 2018 durch den Tod des Kindesvaters auf das hiesige Jugendamt übergangen ist.

 

Wie ebenfalls bereits im Jahresbericht dargelegt, war das Jugendamt im letzten Jahr mit einer Vielzahl von Fällen im Bereich des Kindesschutzes konfrontiert.

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Gesamt Kindeswohlgefährdung

108

137

147

158

180

 

 

In zahlreichen Fällen konnten dabei familiäre Krisen „entschärft“ und Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung gestärkt werden. In anderen Fällen musste allerdings im Rahmen des § 8a SGB VIII interveniert und Kinder und Jugendliche in Obhut genommen werden (§ 42 SGB VIII).

 

Diese Entwicklung findet in diesem Jahr in verschieden Fällen seine Fortsetzung in den Hilfen gem. § 34 SGB VIII. Diese Kinder und Jugendlichen, zeitnah in die Herkunftsfamilien zurückzuführen, ist nur in bestimmten Fällen möglich.

 

Wirkung zeigt allerdings ein veränderter Fokus auf diese „Rückkehrprozesse“ in die Herkunftsfamilien. U.a. unterstützt durch eine Teamfortbildung wurden hier bereits einzelfallorientierte Planungen forciert und entwickelt. Insofern muss man hier konstatieren, dass weitere überplanmäßige Aufwendungen vermieden wurden.

 

 

Sachkonto 53310800 – Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII –

 

Die Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gehört ebenfalls zu den lebensfeldersetzenden Hilfen zur Erziehung. Sie bedeutet die zeitweise oder dauerhafte Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder Erziehungsstelle.

 

Während sich die Fallzahlen in diesem Bereich im Laufe des Jahres 2018 im Vergleich zum Jahr 2017 nur leicht erhöhten, sind aufgrund mehrerer Faktoren die durchschnittlichen Fallkosten gestiegen. So besteht z.B. derzeit ein eklatanter Mangel an Pflegefamilien. Das verlängert in der Konsequenz die Verweildauer im System der Bereitschaftspflege mit höheren Fallkosten und führt auch zu Unterbringungen in wesentlich hochpreisigeren (bis zu 5 x höhere Kosten als in „klassischen“ Pflegefamilien)  familienanalogen Betreuungsformen (SPLG, Projektstellen). Die Gründe liegen dabei zum einen in einem nachlassenden Interesse an dieser Tätigkeit (den auch viele andere städteregionale Jugendämter feststellen) und zum anderen an der Arbeitssituation im Sachgebiet im Vorjahr. Insbesondere mit der Notwendigkeit der Tätigkeiten in Kindesschutzfälle wurden diese Prozesse der Werbung von Pflegepersonen zurückgestellt. In diesem Jahr konnten diese Werbeaktivitäten wieder „ein Stück weit“ ausgeweitet werden. Zudem gelang es trotz des oben beschriebenen „Pflegestellenmangels“, Kinder vor allem auch in Pflegestellen außerhalb des Stadtgebietes unterzubringen.

 

Die Aufenthaltsdauer in Bereitschaftspflegestellen wurde zudem im Juni dieses Jahres zusammen mit den Mitarbeiterinnen im Rahmen des Fachcontrollings analysiert und verschiedene Maßnahmen dazu entwickelt. Eine Maßnahme ist dabei beispielsweise in Ergänzung zum beschriebenen System der Bereitschaftspflege eine Anlaufstelle für Säuglinge und Kleinkinder zur Akutversorgung vorzuschalten.

 

Konzeptionell werden diese Familien rund um die Uhr Säuglinge und Kleinkinder aufnehmen und die Bereitstellung von Schutzraum und Versorgung gewährleisten. Zudem kann die Zeit in der akuten Krise bzw. der kurzfristigen Perspektivklärung überbrückt werden.

 

Der Aufenthalt eines Kindes in einer Kriseninterventionspflegestelle soll den Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. Sie dient der unmittelbaren Krisenintervention und ist daher zeitlich eng begrenzt. In dieser Form der stationären Erziehungshilfe soll voranging jederzeit eine Bereitstellung eines Lebensplatzes und eine altersgerechte Betreuung auf Zeit erfolgen.

 

Eine schnelle Klärung der weiteren Maßnahmen ist  hier erforderlich. Gerichtliche Prozesse oder andere Faktoren haben aber auf die Verweildauer von Kindern in dieser Form der Hilfe keinen Einfluss.

 

Mit der Etablierung dieses Systems soll eine Versorgungslücke geschlossen und die bestehenden Krisensysteme ergänzt werden. Zudem wäre eine Unterbringung von älteren Kindern in einer solchen Kriseninterventionspflegestelle wesentlich kostengünstiger, als in der Kriseninterventionsgruppe.

 

Das Jugendamt befindet sich derzeit in der konkreten Umsetzung dieser Maßnahme.

 

Sachkonto 53320600 - Eingliederungshilfe in Einr. § 35a SGB VIII -

 

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Jugendamt agiert hierbei als Rehabilitationsträger und kann bis zum 27. Lebensjahr für junge Menschen zuständig sein. Bei der Unterbringungsart handelt es sich um eine Einrichtung über Tag und Nacht oder eine sonstige betreute Wohnform.

 

Die Budgetüberschreitung ergibt sich insbesondere aus drei Faktoren: So wurde in einem Fall eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung zu Ungunsten der Stadt Eschweiler entschieden, so dass hier weiterhin Aufwendungen in Höhe von rd. 100.000,00 Euro anfallen. Drei weitere Fälle mussten im Rahmen von Fallübernahmen von anderen Jugendämtern übernommen werden; allein dafür entstehen bis Ende des Jahres zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 54.000,00 Euro. Zudem konnten entgegen der Annahmen zwei weitere Fälle nicht vorzeitig eingestellt werden, so dass durchgehende Fallkosten für das Jahr 2018 entstehen.

 

 

Sachkonten 52320100 - Kosten. and. Jugendhilfetr. gem. §§ 89 ff. SGB VIII -

 

Im Regelfall bestimmt der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern, welcher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erbringung von Leistungen und anderen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. Damit geht auch die finanzielle Belastung der jeweiligen Gebietskörperschaft einher. Dies ist in bestimmten Konstellationen aus fachlichen oder sachlichen Gründen unzweckmäßig oder aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, so dass die örtliche Zuständigkeit davon abweichend geregelt wird. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann zu ungerechtfertigten Belastungen von Gebietskörperschaften führen, so dass die Kostenerstattung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein finanzielles Regulativ darstellt, um Ungerechtigkeiten und Härten bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ausgleichen zu können.

 

Diese praxisnahe Regelung führt dazu, dass alle Träger der Jugendhilfe Kind und Jugendliche und deren Familien fachlich dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum betreuen, die Kosten hierfür jedoch ein anderes Jugendamt zu tragen hat.

 

Wie bereits im Jahresbericht 2017 des Jugendamtes der Stadt Eschweiler ausgeführt, ist seit Mitte letzten Jahres ein deutlicher Zuzug von Eltern nach Eschweiler zu verzeichnen, die bereits in anderen Städten und Gemeinden Hilfen auf der Grundlage des SGB VIII erhielten. Nach Umzug sowie dem üblichen zeitlichen Versatz wenden sich die bisher zuständigen örtlichen Jugendämter an die Stadt Eschweiler mit der Bitte um Kostenerstattung bzw. Fallübernahmen, die letztendlich auch zu den Fall- und Kostensteigerungen bei den stationären Hilfen führen. Gerade bei den stationären Hilfen ist die Geltendmachung von Aufwendungen in Höhe von rd. 100.000,00 bis 200.000,00 € pro Fall vom abgebenden Jugendamt nicht unüblich; eine belastbare Planung ist daher wegen der nicht beinflussbaren Faktoren kaum möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ergibt sich ein derzeitig folgender Finanzbedarf:

 

Produkt 06 361 01 01 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Sachkonto

Bezeichnung

Fortg. HH-Ansatz
2018 €

Prognose
Ergebnis 2018 €

Verschlechterung

53118180

Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa

10.114.500,00 €

10.883.980,54 €

- 769.480,54 €

53118340

Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten

7.727.000,00 €

7.798.728,05 €

- 71.728,05 €

53320100

Tagespflege gem. § 23 SGB VIII

1.859.700,00 €

2.028.046,78 €

-168.346,78 €

Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge Menschen und ihre Familien -

52320100

Kosten. and. Jugenhilfetr. gem. §§ 89 ff SGB VIII

785.000,00 €

1.285.000,00 €

- 500.000,00 €

52320200

Kosten. and. Jugenhilfetr. Vollj.. §§ 89 ff SGB VIII

100.000,00 €

200.000,00 €

- 100.000,00 €

53310700

Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII

570.000,00 €

680.211,19 €

- 110.211,19 €

53310800

Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII

1.600.000,00 €

1.808.248,89 €

-208.248,89 €

53311000

Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII

137.220,62 €

169.738,14 €

- 32.517,52 €

53311100

INSPE gem. §§ 30/35 SGB VIII

200.000,00 €

260.947,87 €

-60.947,87 €

53311200

Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII für Volljährige

120.000,00 €

128.084,09 €

-8.084,09 €

53311400

Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII

650.000,00 €

743.456,13 €

-93.456,13 €

53311500

Maßnahmen Jugendgerichtshilfe

45.000,00 €

54.365,65 €

- -9.365,65 €

53311600

Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen

10.000,00 €

19.000,00 €

-9.000,00 €

53320400

Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII

3.850.000,00 €

4.280.687,85 €

- -430.687,85 €

53320500

Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII für Volljährige

250.000,00 €

250.449,08 €

- -449,08 €

53320600

Eingliederung in Einricht. § 35 a SGB VIII

495.000,00 €

708.182,35 €

-213.182,35 €

53320700

Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII

189.200,00 €

200.000,00 €

- 10.800,00 €

 

Die Mehraufwendungen können teilweise durch Mehrerträge und Minderaufwendungen bei den in denselben Produkten geführten Sachkonten kompensiert werden:

 

1.)     063610101 – Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege

-          Sachkonto 41413000 – LZW Betriebskosten Kindergarten

-          Sachkonto 42110310 – Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII

-          Sachkonto 44880000 – Erstattung übrige Bereiche

 

2.)     063630101 – Hilfe für junge Menschen und ihre Familien

-          Sachkonto 42230000 – Ersatzleistungen gem. § 34 SGB VIII

-          Sachkonto 44821100 – Erstattung Jugendhilfeträger

-          Sachkonto 44821110 – Erstattung Jugendhilfeträger Volljährige

-          Sachkonto 53311300 – INSPE gem. § 35 SGB VIII für Volljährige

-          Sachkonto53320200 – Gemeinsame Wohnformen gem. § 19 SGB VIII

-          Sachkonto 53320300 – Tagesgruppe gem. § 32 SGB VIII

 

3.)     05 341 01 01 – Unterhaltsvorschussleistungen

-          53390000 – Sonstige soziale Leistungen

 

Im Rahmen der Budgetbewirtschaftung nach § 21 GemHVO (Budget 16 der Haushaltssatzung 2018) können diese Mittel zur Deckung der Mehraufwendungen verwendet werden.

 

Gleichwohl ergibt sich noch ein Finanzbedarf in Höhe von 1.779.250,00 €, der überplanmäßig gedeckt werden muss.

Die aufgezeigte Entwicklung wurde bei der Ermittlung der Ansätze für den Entwurf des Haushalts 2019 soweit wie möglich berücksichtigt.

 


 

Produkt 06 361 01 01 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege -

Kostenstelle 51000000

Sachkonto 53118180 - Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa -

Haushaltsansatz

9.970.000,00

Fortgeschriebener Haushaltsansatz

10.168.200,00

./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018)

10.046.677,99

Noch verfügbar

121.522,01

absehbarer Bedarf

837.322,01

Noch bereitzustellende Mittel

715.800,00

 

Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge Menschen und ihre Familien -

Kostenstelle 51000000

Sachkonto 52320100 - Kosten. and. Jugendhilfetr. gem. §§ 89 ff SGB VIII -

Haushaltsansatz

785.000,00

Fortgeschriebener Haushaltsansatz

785.000,00

./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018)

455.891,98

Noch verfügbar

329.108,02

absehbarer Bedarf

829.108,02

Noch bereitzustellende Mittel

500.000,00

 

Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge Menschen und ihre Familien -

Kostenstelle 51000000

Sachkonto 53310800 - Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII -

Haushaltsansatz

1.600.000,00

Fortgeschriebener Haushaltsansatz

1.600.000,00

./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018)

1.456.300,94

Noch verfügbar

143.699,06

absehbarer Bedarf

351.949,06

Noch bereitzustellende Mittel

208.250,00

 

Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge Menschen und ihre Familien -

Kostenstelle 51000000

Sachkonto 53320400 - Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII -

Haushaltsansatz

3.850.000,00

Fortgeschriebener Haushaltsansatz

4.050.000,00

./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018)

2.936.338,31

Noch verfügbar

1.113.661,69

absehbarer Bedarf

1.344.361,69

Noch bereitzustellende Mittel

230.700,00

 

Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge Menschen und ihre Familien -

Kostenstelle 51000000

Sachkonto 53320600 - Eingliederungshilfe in Einrichtungen gem. § 35 a SGB VIII -

Haushaltsansatz

495.000,00

Fortgeschriebener Haushaltsansatz

583.730,00

./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018)

431.994,25

Noch verfügbar

151.735,75

absehbarer Bedarf

276.235,75

Noch bereitzustellende Mittel

124.500,00

 

 

Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Entsprechend den Festsetzungen in § 8 Ziffer 2 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018 gelten überplan- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 € überschreiten. 

 

 

 

 

 


keine