Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW wird die Zustimmung zur Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen bei
- Produkt 06 361 01 01 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto 53118180 - Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa -, in Höhe von 715.800,00 €
- Produkt 06 363 01 01 - Hilfe für junge Menschen und ihre Familien -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto
52320400 - Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII -, in Höhe von 230.700,00 €
- Produkt 06 363 01 01 - Hilfe für junge Menschen und ihre Familien -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto
53310800 - Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII -, in Höhe von 208.250,00 €
- Produkt 06 363 01 01 - Hilfe für junge Menschen und ihre Familien -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto
53320600 - Eingliederungshilfe in Einricht. § 35 a SGB VIII -, in Höhe von 124.500,00 €
- Produkt 06 363 01 01 - Hilfe für junge Menschen und ihre Familien -, Kostenstelle 51000000, Sachkonto
52320100 - Kosten. and. Jugendhilfetr. gem. §§ 89 ff SGB VIII -, in Höhe von 500.000,00 €.
für das Haushaltsjahr 2018 erteilt.
Die Deckung der Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 1.779.250,00 € erfolgt durch Verbesserungen (Mehrerträge bzw. Minderaufwendungen) bei den nachfolgend aufgeführten Produktsachkonten:
- Produkt 01 111 12 01 – Infrastrukturelles / kaufmännisches Gebäudemanagement – Kostenstelle 60000000 – Sachkonto 52410200 – Heizung - in Höhe von 200.000 €
- Produkt 01 111 12 03 – Technisches Gebäudemanagement – Kostenstelle 60100000 – Sachkonto 52159270 – Instandhaltung von Grundschulen – in Höhe von 200.000 €
- Produkt 01 111 12 03 – Technisches Gebäudemanagement – Kostenstelle 60100000 – Sachkonto 52419420 – Unterhaltung Netztechnik – in Höhe von 110.000 €
- Produkt 10 521 04 01 – Maßnahmen der Bauaufsicht – Kostenstelle 63000000 – Sachkonto 43110400 – Baugenehmigungsgebühren – in Höhe von 400.000 €
- Produkt 11 530 01 01 – Energie- und Wasserversorgung – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 45116000 – Konzessionsabgabe EWV GmbH – in Höhe von 120.000 €
- Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 40210000 – Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer – in Höhe von 100.000 €.
- Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 40310000 – Vergnügungssteuer – in Höhe von 49.250 €
- Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 46514000 – Erstattung Kapitalertragsteuer – in Höhe von 400.000 €
- Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 53720100 – Allgemeine Städteregionsumlage – in Höhe von 70.000 €
- Produkt 16 611 01 01 – Allgemeine Finanzwirtschaft – Kostenstelle 20000910 – Sachkonto 55160100 – Zinsaufwendungen Liquiditätssicherungskredite – in Höhe von 130.000 €.
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege
In den letzten Jahren hat die Stadt Eschweiler - auch vor dem Hintergrund des seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab dem vollendeten ersten Lebensjahr - ihr Betreuungsangebot erheblich ausgeweitet.
Zudem konnte in den vergangenen Jahren erfreulicherweise ein Bevölkerungszuwachs in der Stadt verzeichnet werden. Dies zeigt sich zum einen an der jährlich konstant steigenden Geburtenrate, die im Zeitraum 2011 bis 2017 von 429 auf 559 anstieg, sowie zum anderen durch die Ausweisung neuer Baugebiete und damit verbundenen Zuzug von jungen Familien mit Kindern. Des Weiteren nehmen viele Familien durch ihre Lebenssituationen vermehrt Betreuungsplätze in Anspruch.
Diese Entwicklung spiegelt die Betreuungsquote in den Einrichtungen wieder: Derzeit beträgt die Betreuungsquote in Eschweiler für die Kinder unter drei Lebensjahren mit einem Rechtsanspruch 64,70 % und für die über Dreijährigen 95,65 %. Im Vergleich hierzu betrug die Betreuungsquote im Kindergartenjahr 2017/2018 für die unter dreijährigen Kinder lediglich 54,76 % und für die über Dreijährigen 95,60 %.
Der höhere Betreuungs- und der damit verbundene höhere Finanzbedarf lassen sich jedoch nur bedingt planen, da das Haushaltsjahr (01.01 bis 31.12.) vom Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) abweicht.
Dies hat u.a. zur Folge, dass der konkrete Betreuungsbedarf für das Kindergartenjahr 2018/2019 erst nach Abschluss aller Betreuungsverträge im Februar/März bekannt ist. Die Aufstellung des Haushaltes ist im Regelfall im Herbst/ Winter des Vorjahres abgeschlossen, so dass die Planung des Finanzbedarfes ab August eines jeden Jahres immer nur prognostisch möglich ist. Zudem ergeben sich im Laufe der Kindergartenjahre Nachmeldungen von Kindern mit inklusivem Betreuungsbedarf, die bei der Ermittlung der Haushaltsvoranschläge ebenfalls nicht bekannt bzw. nicht in der Höhe berücksichtigt worden sind.
Des Weiteren wurde im Rahmen des Haushaltes die Auszahlung der Zuschüsse aus dem Trägerrettungspaket an die freien Träger über das Produkt 06 361 01 01 außerplanmäßig abgewickelt.
Ebenso erfolgte durch das Land bei den Zuweisungen eine Verrechnung mit Rückerstattungsansprüchen, die sich aus Endabrechnungen aus Vorjahren sowie aus der verspäteten bzw. nicht erfolgten Inbetriebnahmen von einzelnen Gruppen (Villa Regenbogen, BKJ Grüner Weg) bzw. Einrichtungen (BKJ Feldenendstraße) ergeben.
Hierdurch bedingt ergibt sich bei
dem bei Produkt 06 361 01 01 geführten Sachkonto 53118180
- Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa - ein zusätzlicher Finanzbedarf,
der nur teilweise durch die Mehrerträge
beim Ertragskonto 41413000 – LZW Betriebskosten KiTa – gedeckt werden kann.
Dies rührt u.a. aus dem Umstand, dass die den Aufwendungen gegenüberstehenden Mehrerträge aus Landeszuweisungen und Elternbeiträge bei Weitem nicht kostendeckend sind. Es handelt sich hierbei lediglich um anteilige Finanzierungen. Im Übrigen trägt die Stadt teilweise auch die Trägeranteile der Einrichtungen, da das derzeitige Finanzierungssystem der Betriebskosten für die Träger nicht kostendeckend ist.
Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich mithin ein Finanzbedarf in Höhe von 715.800,00 €, der überplanmäßig bereitzustellen ist.
Hilfen zur
Erziehung
Hilfen zur Erziehung sind kommunale Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche sowie ihre Personensorgeberechtigten (zumeist Eltern, Vormünder oder Pfleger), „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Insofern sind Hilfen zur Erziehung für Familien, die mit längerfristigen Problemlagen konfrontiert sind oder eine akute Krise durchleben, von großer Bedeutung und leisten einen wichtigen Beitrag für die Verwirklichung des Rechts eines jeden Kindes und Jugendlichen auf Erziehung und Förderung seiner Entwicklung mit dem Ziel gesellschaftlicher Teilhabe.
Veränderte Lebensbedingungen von Kindern und Familien führen deutschlandweit zu einer seit Jahren wachsenden Nachfrage nach „Hilfen zur Erziehung (HzE)“. Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote ambulanter, teil- und stationärer Erziehungshilfen, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) festgelegt sind. Dies reicht von der Erziehungsberatung über die Sozialpädagogische Familienhilfe bis hin zur Heimerziehung. Diese Entwicklung ist auch in Eschweiler deutlich spürbar und wurde in den Jahresberichten 2016 und 2017 des Jugendamtes dargelegt.
In 2018 setzt sich diese Entwicklung weiter fort und führt wiederum zu einem deutlichen Anstieg der Aufwendungen bei den Hilfen zur Erziehung.
Die Kostensteigerungen ergeben sich im Wesentlichen bei den nachfolgend aufgeführten Sachkonten:
Sachkonto 52320400 - Heimerziehung gem. § 34
SGB VIII -
Hilfe
zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen
betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von
Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer
Entwicklung fördern. Sie ist die hilfe- und kostenintensivste Hilfe im Rahmen
der Hilfen zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII mit durchschnittlichen
Jahreskosten pro Einzelfall in Höhe von 64.026,29 Euro bei durchschnittlich
66,25 Fällen pro Monat (2017). Somit wirken sich bereits kleinere
Fallzahlsteigerungen erheblich im Gesamtbudget aus.
Die
damit verbundene Schwierigkeit in der Budgetplanung wurde im laufenden
Haushaltsjahr noch dadurch erhöht, dass zu
unterschiedlichen Zeitpunkten im Laufe des Jahres alleine 11 Fälle im Bereich
Hilfen gem. § 34 SGB VIII von anderen Jugendämtern in die hiesige Zuständigkeit
übernommen werden mussten. Ursächlich liegt dieses in den meisten Fällen in dem
Umzug des zuständigkeitsrelevanten Elternteils bzw. der Eltern nach Eschweiler
begründet. Bei o.g. durchschnittlichen Jahresaufwendungen (die natürlich je
nach Übernahmedatum nur anteilig fällig werden) ergeben sich hier erhebliche
Mehraufwendungen, zum einen für den Bereich der Kostenerstattung und zum
anderen für das Sachkonto der Hilfen gem. § 34 SGB VIII. Insgesamt musste hier
ein Betrag von 440.000,00 Euro nach der Haushaltsaufstellung für das Sachkonto
52320400 zusätzlich eingerechnet werden. Zu beachten ist dabei ebenfalls, dass
es sich dabei um Fälle handelt, die größtenteils großflächig im Bundesgebiet
verteilt sind und daher auch erhebliche personelle Aufwendungen umfassen.
Exemplarisch sei hier ein Übernahmefall genannt, bei dem die Zuständigkeit für
mehrere Kinder in 2018 durch den Tod des Kindesvaters auf das hiesige Jugendamt
übergangen ist.
Wie ebenfalls
bereits im Jahresbericht dargelegt, war das Jugendamt im letzten Jahr mit einer
Vielzahl von Fällen im Bereich des Kindesschutzes konfrontiert.
|
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Gesamt Kindeswohlgefährdung |
108 |
137 |
147 |
158 |
180 |
In zahlreichen
Fällen konnten dabei familiäre Krisen „entschärft“ und Eltern in ihrer
Erziehungsverantwortung gestärkt werden. In anderen Fällen musste allerdings im
Rahmen des § 8a SGB VIII interveniert und Kinder und Jugendliche in Obhut
genommen werden (§ 42 SGB VIII).
Diese Entwicklung
findet in diesem Jahr in verschieden Fällen seine Fortsetzung in den Hilfen
gem. § 34 SGB VIII. Diese Kinder und Jugendlichen, zeitnah in die
Herkunftsfamilien zurückzuführen, ist nur in bestimmten Fällen möglich.
Wirkung zeigt
allerdings ein veränderter Fokus auf diese „Rückkehrprozesse“ in die
Herkunftsfamilien. U.a. unterstützt durch eine Teamfortbildung wurden hier
bereits einzelfallorientierte Planungen forciert und entwickelt. Insofern muss
man hier konstatieren, dass weitere überplanmäßige Aufwendungen vermieden
wurden.
Sachkonto 53310800 – Vollzeitpflege gem. § 33
SGB VIII –
Die
Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gehört ebenfalls zu den lebensfeldersetzenden
Hilfen zur Erziehung. Sie bedeutet die zeitweise oder dauerhafte Unterbringung
eines Kindes in einer Pflegefamilie oder Erziehungsstelle.
Während
sich die Fallzahlen in diesem Bereich im Laufe des Jahres 2018 im Vergleich zum
Jahr 2017 nur leicht erhöhten, sind aufgrund mehrerer Faktoren die
durchschnittlichen Fallkosten gestiegen. So besteht z.B. derzeit ein eklatanter Mangel an
Pflegefamilien. Das verlängert in der Konsequenz die Verweildauer im System der
Bereitschaftspflege mit höheren Fallkosten und führt auch zu Unterbringungen in
wesentlich hochpreisigeren (bis zu 5 x höhere Kosten als in „klassischen“ Pflegefamilien) familienanalogen Betreuungsformen (SPLG,
Projektstellen). Die Gründe liegen dabei zum einen in einem nachlassenden
Interesse an dieser Tätigkeit (den auch viele andere städteregionale
Jugendämter feststellen) und zum anderen an der Arbeitssituation im Sachgebiet
im Vorjahr. Insbesondere mit der Notwendigkeit der Tätigkeiten in
Kindesschutzfälle wurden diese Prozesse der Werbung von Pflegepersonen
zurückgestellt. In diesem Jahr konnten diese Werbeaktivitäten wieder „ein Stück
weit“ ausgeweitet werden. Zudem gelang es trotz des oben beschriebenen
„Pflegestellenmangels“, Kinder vor allem auch in Pflegestellen außerhalb des
Stadtgebietes unterzubringen.
Die
Aufenthaltsdauer in Bereitschaftspflegestellen wurde zudem im Juni dieses
Jahres zusammen mit den Mitarbeiterinnen im Rahmen des Fachcontrollings
analysiert und verschiedene Maßnahmen dazu entwickelt. Eine Maßnahme ist dabei
beispielsweise in Ergänzung zum beschriebenen System der Bereitschaftspflege
eine Anlaufstelle für Säuglinge und Kleinkinder zur Akutversorgung
vorzuschalten.
Konzeptionell
werden diese Familien rund um die Uhr Säuglinge und Kleinkinder aufnehmen und
die Bereitstellung von Schutzraum und Versorgung gewährleisten. Zudem kann die
Zeit in der akuten Krise bzw. der kurzfristigen Perspektivklärung überbrückt
werden.
Der Aufenthalt
eines Kindes in einer Kriseninterventionspflegestelle soll den Zeitraum von
zwei Wochen nicht überschreiten. Sie dient der unmittelbaren Krisenintervention
und ist daher zeitlich eng begrenzt. In dieser Form der stationären
Erziehungshilfe soll voranging jederzeit eine Bereitstellung eines
Lebensplatzes und eine altersgerechte Betreuung auf Zeit erfolgen.
Eine schnelle
Klärung der weiteren Maßnahmen ist hier
erforderlich. Gerichtliche Prozesse oder andere Faktoren haben aber auf die
Verweildauer von Kindern in dieser Form der Hilfe keinen Einfluss.
Mit der
Etablierung dieses Systems soll eine Versorgungslücke geschlossen und die
bestehenden Krisensysteme ergänzt werden. Zudem wäre eine Unterbringung von
älteren Kindern in einer solchen Kriseninterventionspflegestelle wesentlich
kostengünstiger, als in der Kriseninterventionsgruppe.
Das Jugendamt
befindet sich derzeit in der konkreten Umsetzung dieser Maßnahme.
Sachkonto
53320600 - Eingliederungshilfe in Einr. § 35a SGB VIII -
Kinder oder
Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr
Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten
ist. Das Jugendamt agiert hierbei als Rehabilitationsträger und kann bis zum
27. Lebensjahr für junge Menschen zuständig sein. Bei der Unterbringungsart handelt
es sich um eine Einrichtung über Tag und Nacht oder
eine sonstige betreute Wohnform.
Die Budgetüberschreitung
ergibt sich insbesondere aus drei Faktoren: So wurde in einem Fall eine
verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung zu Ungunsten der Stadt Eschweiler
entschieden, so dass hier weiterhin Aufwendungen in Höhe von rd. 100.000,00
Euro anfallen. Drei weitere Fälle mussten im Rahmen von Fallübernahmen von
anderen Jugendämtern übernommen werden; allein dafür entstehen bis Ende des
Jahres zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 54.000,00 Euro. Zudem konnten
entgegen der Annahmen zwei weitere Fälle nicht vorzeitig eingestellt werden, so
dass durchgehende Fallkosten für das Jahr 2018 entstehen.
Sachkonten
52320100 - Kosten. and. Jugendhilfetr. gem. §§ 89 ff. SGB VIII -
Im Regelfall bestimmt der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern, welcher
Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erbringung von Leistungen und
anderen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. Damit geht auch die
finanzielle Belastung der jeweiligen Gebietskörperschaft einher. Dies ist in
bestimmten Konstellationen aus fachlichen oder sachlichen Gründen unzweckmäßig
oder aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, so dass die örtliche
Zuständigkeit davon abweichend geregelt wird. Die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit kann zu ungerechtfertigten Belastungen von Gebietskörperschaften
führen, so dass die Kostenerstattung zwischen den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe ein finanzielles Regulativ darstellt, um Ungerechtigkeiten und
Härten bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ausgleichen zu können.
Diese praxisnahe
Regelung führt dazu, dass alle Träger der Jugendhilfe Kind und Jugendliche und
deren Familien fachlich dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum betreuen,
die Kosten hierfür jedoch ein anderes Jugendamt zu tragen hat.
Wie bereits im
Jahresbericht 2017 des Jugendamtes der Stadt Eschweiler ausgeführt, ist seit
Mitte letzten Jahres ein deutlicher Zuzug von Eltern nach Eschweiler zu
verzeichnen, die bereits in anderen Städten und Gemeinden Hilfen auf der
Grundlage des SGB VIII erhielten. Nach Umzug sowie dem üblichen zeitlichen
Versatz wenden sich die bisher zuständigen örtlichen Jugendämter an die Stadt
Eschweiler mit der Bitte um Kostenerstattung bzw. Fallübernahmen, die
letztendlich auch zu den Fall- und Kostensteigerungen bei den stationären
Hilfen führen. Gerade bei den stationären Hilfen ist die Geltendmachung von
Aufwendungen in Höhe von rd. 100.000,00 bis 200.000,00 € pro Fall vom
abgebenden Jugendamt nicht unüblich; eine belastbare Planung ist daher wegen
der nicht beinflussbaren Faktoren kaum möglich.
Unter
Berücksichtigung dieser Entwicklungen ergibt sich ein derzeitig folgender
Finanzbedarf:
Produkt 06 361 01 01 – Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege |
||||
Sachkonto |
Bezeichnung |
Fortg. HH-Ansatz |
Prognose |
Verschlechterung |
53118180 |
Betriebskostenzuschüsse
freie Träger KiTa |
10.114.500,00 € |
10.883.980,54 € |
- 769.480,54 € |
53118340 |
Betriebskostenzuschüsse
AöR-Kindergärten |
7.727.000,00 € |
7.798.728,05 € |
- 71.728,05 € |
53320100 |
Tagespflege gem. §
23 SGB VIII |
1.859.700,00 € |
2.028.046,78 € |
-168.346,78 € |
Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge
Menschen und ihre Familien - |
||||
52320100 |
Kosten. and.
Jugenhilfetr. gem. §§ 89 ff SGB VIII |
785.000,00 € |
1.285.000,00 € |
- 500.000,00 € |
52320200 |
Kosten. and.
Jugenhilfetr. Vollj.. §§ 89 ff SGB VIII |
100.000,00 € |
200.000,00 € |
- 100.000,00 € |
53310700 |
Familienhilfe gem.
§ 31 SGB VIII |
570.000,00 € |
680.211,19 € |
- 110.211,19 € |
53310800 |
Vollzeitpflege
gem. § 33 SGB VIII |
1.600.000,00 € |
1.808.248,89 € |
-208.248,89 € |
53311000 |
Gruppenarbeit gem.
§ 29 SGB VIII |
137.220,62 € |
169.738,14 € |
- 32.517,52 € |
53311100 |
INSPE gem. §§
30/35 SGB VIII |
200.000,00 € |
260.947,87 € |
-60.947,87 € |
53311200 |
Vollzeitpflege
gem. § 33 SGB VIII für Volljährige |
120.000,00 € |
128.084,09 € |
-8.084,09 € |
53311400 |
Eingliederungshilfe
gem. § 35 a SGB VIII |
650.000,00 € |
743.456,13 € |
-93.456,13 € |
53311500 |
Maßnahmen
Jugendgerichtshilfe |
45.000,00 € |
54.365,65 € |
- -9.365,65 € |
53311600 |
Betreuung und
Versorgung von Kindern in Notsituationen |
10.000,00 € |
19.000,00 € |
-9.000,00 € |
53320400 |
Heimerziehung gem.
§ 34 SGB VIII |
3.850.000,00 € |
4.280.687,85 € |
- -430.687,85 € |
53320500 |
Heimerziehung gem.
§ 34 SGB VIII für Volljährige |
250.000,00 € |
250.449,08 € |
- -449,08 € |
53320600 |
Eingliederung in
Einricht. § 35 a SGB VIII |
495.000,00 € |
708.182,35 € |
-213.182,35 € |
53320700 |
Inobhutnahme gem.
§ 42 SGB VIII |
189.200,00 € |
200.000,00 € |
- 10.800,00 € |
Die Mehraufwendungen können teilweise durch Mehrerträge und Minderaufwendungen bei den in denselben Produkten geführten Sachkonten kompensiert werden:
1.) 063610101 – Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege
- Sachkonto 41413000 – LZW Betriebskosten Kindergarten
- Sachkonto 42110310 – Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII
- Sachkonto 44880000 – Erstattung übrige Bereiche
2.) 063630101 – Hilfe für junge Menschen und ihre Familien
- Sachkonto 42230000 – Ersatzleistungen gem. § 34 SGB VIII
- Sachkonto 44821100 – Erstattung Jugendhilfeträger
- Sachkonto 44821110 – Erstattung Jugendhilfeträger Volljährige
- Sachkonto 53311300 – INSPE gem. § 35 SGB VIII für Volljährige
- Sachkonto53320200 – Gemeinsame Wohnformen gem. § 19 SGB VIII
- Sachkonto 53320300 – Tagesgruppe gem. § 32 SGB VIII
3.) 05 341 01 01 – Unterhaltsvorschussleistungen
- 53390000 – Sonstige soziale Leistungen
Im Rahmen der Budgetbewirtschaftung nach § 21 GemHVO (Budget 16 der Haushaltssatzung 2018) können diese Mittel zur Deckung der Mehraufwendungen verwendet werden.
Gleichwohl ergibt sich noch ein Finanzbedarf in Höhe von 1.779.250,00 €, der überplanmäßig gedeckt werden muss.
Die aufgezeigte Entwicklung wurde bei der
Ermittlung der Ansätze für den Entwurf des Haushalts 2019 soweit wie möglich
berücksichtigt.
Produkt 06 361 01
01 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - Kostenstelle 51000000 Sachkonto 53118180 - Betriebskostenzuschüsse
freie Träger KiTa - |
|
Haushaltsansatz |
9.970.000,00 |
Fortgeschriebener Haushaltsansatz |
10.168.200,00 |
./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018) |
10.046.677,99 |
Noch verfügbar |
121.522,01 |
absehbarer Bedarf |
837.322,01 |
Noch bereitzustellende Mittel |
715.800,00 |
Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge
Menschen und ihre Familien - Kostenstelle 51000000 Sachkonto 52320100 - Kosten. and.
Jugendhilfetr. gem. §§ 89 ff SGB VIII - |
|
Haushaltsansatz |
785.000,00 |
Fortgeschriebener Haushaltsansatz |
785.000,00 |
./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018) |
455.891,98 |
Noch verfügbar |
329.108,02 |
absehbarer Bedarf |
829.108,02 |
Noch bereitzustellende Mittel |
500.000,00 |
Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge
Menschen und ihre Familien - Kostenstelle 51000000 Sachkonto 53310800 - Vollzeitpflege gem.
§ 33 SGB VIII - |
|
Haushaltsansatz |
1.600.000,00 |
Fortgeschriebener Haushaltsansatz |
1.600.000,00 |
./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018) |
1.456.300,94 |
Noch verfügbar |
143.699,06 |
absehbarer Bedarf |
351.949,06 |
Noch bereitzustellende Mittel |
208.250,00 |
Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge
Menschen und ihre Familien - Kostenstelle 51000000 Sachkonto 53320400 - Heimerziehung gem. §
34 SGB VIII - |
|
Haushaltsansatz |
3.850.000,00 |
Fortgeschriebener Haushaltsansatz |
4.050.000,00 |
./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018) |
2.936.338,31 |
Noch verfügbar |
1.113.661,69 |
absehbarer Bedarf |
1.344.361,69 |
Noch bereitzustellende Mittel |
230.700,00 |
Produkt 06 363 01 01 - Hilfen für junge
Menschen und ihre Familien - Kostenstelle 51000000 Sachkonto 53320600 - Eingliederungshilfe
in Einrichtungen gem. § 35 a SGB VIII - |
|
Haushaltsansatz |
495.000,00 |
Fortgeschriebener Haushaltsansatz |
583.730,00 |
./. Anordnungen (Buchungsstand 09.10.2018) |
431.994,25 |
Noch verfügbar |
151.735,75 |
absehbarer Bedarf |
276.235,75 |
Noch bereitzustellende Mittel |
124.500,00 |
Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Entsprechend den Festsetzungen in § 8 Ziffer 2 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018 gelten überplan- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 € überschreiten.
keine