Dem als Anlage beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Genehmigung der Bezirksregierung hierzu einzuholen und die Vereinbarung vorbehaltlich der erteilten Genehmigung mit Wirkung zum 1.8.2015 mit der Stadt Stolberg abzuschließen.
Auf der Grundlage
der Verwaltungsvorlage Nr. 355/14, die im Schulausschuss am 30.09.2014 zur
Kenntnis genommen wurde, wurde die Verwaltung einstimmig beauftragt, die
Verhandlungen mit der Stadt Stolberg über eine konsensfähige
öffentlich-rechtliche Vereinbarung fortzusetzen mit dem Ziel der Erhaltung des
Schulstandortes in Eschweiler.
Zwischenzeitlich
sind die Verhandlungen erfolgreich mit einem Konsens abgeschlossen worden. Auf
der Grundlage des bereits mit der o.a. Verwaltungsvorlage seitens der Stadt
Eschweiler entwickelten Vereinbarungsentwurfes wurde die als Anlage nun
beigefügte abgestimmte Fassung gemeinsam erstellt. Veränderungen zum
Erstentwurf ergaben sich aufgrund der örtlichen anderen Verhältnisse in
Stolberg unter § 3 und 4, da die Reinigung in Stolberg nicht mit eigenen
Reinigungskräften wie in Eschweiler sichergestellt wird und auch keine eigenen
Schulsozialarbeiter beschäftigt sind. Daher waren die darauf bezogenen
Formulierungen unter § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 anzupassen.
Die Stadt Stolberg
bat zudem darum, unter § 4 zu den Kosten eine Regelung aufzunehmen, mit der
festgelegt wird, dass der Stadt Stolberg sowohl die anteiligen
Schlüsselzuweisungen für die an ihrem Standort beschulten Kinder zufließen als
auch die anteilige Schulpauschale. Im aktuellen Gemeindefinanzierungsgesetz
2014 (GFG 2014) ist unter § 8 Abs.4 geregelt, dass der für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen
maßgebliche Schüleransatz den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 27
Abs. 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt wird. Ferner heißt es dort
unter § 8 Abs. 4 Satz 4: „ Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schüler den beteiligten Kommunen
entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil
zugerechnet.“ Unter § 17 Abs. 2 GFG wird zur Verteilung der Mittel der Schul-
bzw. Bildungspauschale ebenfalls darauf verwiesen, dass die o.a. Regelungen in
§ 8 Abs. 4 Satz 3-5 entsprechende Anwendung finden. Unter § 27 Abs. 5 des GFG
ist dann aufgeführt, dass als Zahl der Schüler u.a. „im Sinne des § 8 Abs. 4, …und des §17 Abs. 2
gilt die in der von IT.NRW geführten Schulstatistik festgesetzten Schülerzahl
zum Stichtag 15. Oktober“. Insofern wäre eine entsprechende Regelung in der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entbehrlich gewesen. Da die Stadt Stolberg
auf eine explizite Regelung besteht, wurde die Passage unter § 4 Abs. 5 so
aufgenommen.
Darüber hinaus wurde
ein neuer Paragraph 6 eingefügt zu kommunalpolitischen Beratungen und
Beschlüssen. Diese Regelung stellt sicher, dass kommunalpolitische Beschlüsse
der Stadt Eschweiler, die den neuen Schulstandort in Stolberg betreffen, der
Zustimmung der Stadt Stolberg bedürfen und sichert der Stadt Stolberg ein
Anhörungsrecht bei einer sich abzeichnenden bzw. beabsichtigten Auflösung der
Willi-Fährmann-Schule. Da beide Angelegenheiten das Gebot der Fairness und vertrauensvollen
Zusammenarbeit bedingen und aus § 2 Abs. 2 hervorgehen, wurde es im
Ursprungsentwurf seitens der Eschweiler Verwaltung als Selbstverständlichkeit
unterstellt und nicht explizit geregelt; gegen eine eigene Regelung bestehen
aber auch keine Bedenken, so dass dem Wunsch der Nachbarstadt Rechnung getragen
werden sollte.
Hinweis:
Die nun als Anlage
beigefügte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde nach
Mitteilung der Stadt Stolberg im Rat der Stadt Stolberg beschlossen.
Die im Vergleich zur
letzten Verwaltungsvorlage 355/14 in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen sind unterstrichen bzw. am Rand
graphisch gekennzeichnet (im Original farblich hinterlegt).
Der Vollständigkeit halber wird ferner darauf hingewiesen, dass Gemeinden gem. § 78 Abs. 8 Schulgesetz NRW (SchulG) durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf eine andere Gemeinde übertragen können. Die damit begründete Zusammenlegung von Schulen ist rechtlich als eine Errichtung einer Schule im Sinne des § 81 Abs. 2 SchulG anzusehen, die von den Schulträgern zu beschließen ist. Diese Beschlüsse der Schulträger bedürfen gem. § 81 Abs. 3 SchulG der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, somit der Bezirksregierung Köln in diesem Fall. Insofern steht der Beschluss der Stadt Eschweiler als Schulträger der Willi-Fährmann-Schule zunächst unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Bezirksregierung.
keine
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