Betreff
Fortbestand der Willi-Fährmann-Schule
Vorlage
467/14
Aktenzeichen
40
Art
Beschlussfassung öffentlich

Dem als Anlage beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Genehmigung der Bezirksregierung hierzu einzuholen und die Vereinbarung vorbehaltlich der erteilten Genehmigung mit Wirkung zum 1.8.2015 mit der Stadt Stolberg abzuschließen.


Auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage Nr. 355/14, die im Schulausschuss am 30.09.2014 zur Kenntnis genommen wurde, wurde die Verwaltung einstimmig beauftragt, die Verhandlungen mit der Stadt Stolberg über eine konsensfähige öffentlich-rechtliche Vereinbarung fortzusetzen mit dem Ziel der Erhaltung des Schulstandortes in Eschweiler.

 

Zwischenzeitlich sind die Verhandlungen erfolgreich mit einem Konsens abgeschlossen worden. Auf der Grundlage des bereits mit der o.a. Verwaltungsvorlage seitens der Stadt Eschweiler entwickelten Vereinbarungsentwurfes wurde die als Anlage nun beigefügte abgestimmte Fassung gemeinsam erstellt. Veränderungen zum Erstentwurf ergaben sich aufgrund der örtlichen anderen Verhältnisse in Stolberg unter § 3 und 4, da die Reinigung in Stolberg nicht mit eigenen Reinigungskräften wie in Eschweiler sichergestellt wird und auch keine eigenen Schulsozialarbeiter beschäftigt sind. Daher waren die darauf bezogenen Formulierungen unter § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 anzupassen.

 

Die Stadt Stolberg bat zudem darum, unter § 4 zu den Kosten eine Regelung aufzunehmen, mit der festgelegt wird, dass der Stadt Stolberg sowohl die anteiligen Schlüsselzuweisungen für die an ihrem Standort beschulten Kinder zufließen als auch die anteilige Schulpauschale. Im aktuellen Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 (GFG 2014) ist unter § 8 Abs.4 geregelt, dass der für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen maßgebliche Schüleransatz den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 27 Abs. 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt wird. Ferner heißt es dort unter § 8 Abs. 4 Satz 4: „ Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schüler den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet.“ Unter § 17 Abs. 2 GFG wird zur Verteilung der Mittel der Schul- bzw. Bildungspauschale ebenfalls darauf verwiesen, dass die o.a. Regelungen in § 8 Abs. 4 Satz 3-5 entsprechende Anwendung finden. Unter § 27 Abs. 5 des GFG ist dann aufgeführt, dass als Zahl der Schüler u.a.  „im Sinne des § 8 Abs. 4, …und des §17 Abs. 2 gilt die in der von IT.NRW geführten Schulstatistik festgesetzten Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober“. Insofern wäre eine entsprechende Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entbehrlich gewesen. Da die Stadt Stolberg auf eine explizite Regelung besteht, wurde die Passage unter § 4 Abs. 5 so aufgenommen.

 

Darüber hinaus wurde ein neuer Paragraph 6 eingefügt zu kommunalpolitischen Beratungen und Beschlüssen. Diese Regelung stellt sicher, dass kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Eschweiler, die den neuen Schulstandort in Stolberg betreffen, der Zustimmung der Stadt Stolberg bedürfen und sichert der Stadt Stolberg ein Anhörungsrecht bei einer sich abzeichnenden bzw. beabsichtigten Auflösung der Willi-Fährmann-Schule. Da beide Angelegenheiten das Gebot der Fairness und vertrauensvollen Zusammenarbeit bedingen und aus § 2 Abs. 2 hervorgehen, wurde es im Ursprungsentwurf seitens der Eschweiler Verwaltung als Selbstverständlichkeit unterstellt und nicht explizit geregelt; gegen eine eigene Regelung bestehen aber auch keine Bedenken, so dass dem Wunsch der Nachbarstadt Rechnung getragen werden sollte.

 

Hinweis:

Die nun als Anlage beigefügte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde nach Mitteilung der Stadt Stolberg im Rat der Stadt Stolberg beschlossen.

 

Die im Vergleich zur letzten Verwaltungsvorlage 355/14 in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen sind unterstrichen bzw. am Rand graphisch gekennzeichnet (im Original farblich hinterlegt).

 

Der Vollständigkeit halber wird ferner darauf hingewiesen, dass Gemeinden gem. § 78 Abs. 8 Schulgesetz NRW (SchulG) durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf eine andere Gemeinde übertragen können. Die damit begründete Zusammenlegung von Schulen ist rechtlich als eine Errichtung einer Schule im Sinne des § 81 Abs. 2 SchulG anzusehen, die von den Schulträgern zu beschließen ist. Diese Beschlüsse der Schulträger bedürfen gem. § 81 Abs. 3 SchulG der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, somit der Bezirksregierung Köln in diesem Fall. Insofern steht der Beschluss der Stadt Eschweiler als Schulträger der Willi-Fährmann-Schule zunächst unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Bezirksregierung.

 

 


keine

 


keine