Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Dreieckstraße - von der südlichsten Grenze Dreieckstraße 11 bis Franz-Liszt-Straße -
Vorlage
227/18
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Straßenentwässerung und Beleuchtung in der Dreieckstraße – von der südlichsten Grenze Dreieckstraße 11               bis Franz-Liszt-Straße - entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz -KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben.

Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 12.07.2017.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Die Umgestaltung der Dreieckstraße – von der südlichsten Grenze Dreieckstraße 11 bis Franz-Liszt-Straße -           basiert auf dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 28.05.2015 (VV 148/15). Da die straßenbauliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Sanierung der Kanalisation erfolgte, wurde die hieraus resultierende Kostenersparnis entsprechend berücksichtigt.

 

Vor dem Ausbau waren sowohl Straße als auch Kanal in einem sehr schlechten Zustand.

Auf der Fahrbahn waren in großem Umfang Netzrisse und Absackungen vorhanden, die auf einen nicht ausreichend tragfähigen Untergrund und eine fehlende Frostsicherheit hinwiesen und nur durch eine grundhafte Erneuerung der Straße behoben werden konnten. Der vorgefundene Aufbau genügte nicht den heutigen Anforderungen der Richtlinien für den standardisierten Oberbau.

Die Gehweganlagen befanden sich in einem ähnlich schlechten Zustand, Risse und Absackungen stellten eine Stolpergefahr dar.

Bauliche Parkstände waren nicht vorhanden. Es wurde ausschließlich am Fahrbahnrand geparkt.

Die frühere Beleuchtungsanlage wurde 1966 erstellt. Das Alter der Anlage machte einen Austausch der Masten, Leuchten und der Verkabelung notwendig zur Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands. Die vorhandenen Mastabstände und Leuchtenbestückungen waren nicht geeignet, den heutigen technischen Anforderungen an eine Straßenraumbeleuchtung zu genügen und erfüllten nicht die Anforderungen der DIN EN 13201 - Straßenbeleuchtung.

 

Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahmen verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau gemäß dem heutigen Stand der Technik.

 

Im Bereich der Fahrbahn wurden 4 cm Asphaltbeton AC 11 DN auf 12 cm Asphalttragschicht AC 32 TN, 15 cm ungebundene Tragschicht RCL 0/32 und 34 cm Frostschutzschicht RCL 0/64 verbaut. Darüber hinaus erfolgte aufgrund des festzustellenden mangelhaften Tragverhaltens ein Bodenaustausch in einer Stärke von 30 cm.

Die nun eingerichteten Parkstände wurden aus 8 cm Betonsteinpflaster 15/20/8 cm (anthrazit), 4 cm Bettung aus Brechsand–Splitt-Gemisch, 15 cm Drainbetontragschicht und 23 cm Frostschutzschicht RCL hergestellt. Die Gehwege und Zufahrten wurden in 8 cm Betonplatten A 300 mit Basaltvorsatz bzw. in Betonpflaster 20/10 cm grau auf 4 cm Bettung aus Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Drainbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht befestigt.

 

Als neue Straßenbeleuchtung kam die für die Stadt Eschweiler bemusterte Standardleuchte „Cuvia“ der Fa. Trilux mit LED-Leuchtmitteln zum Einsatz. Die Beleuchtungsanlage entspricht nun den Anforderungen der DIN EN 13201 – Straßenbeleuchtung.

 

Die Oberflächenentwässerung der neu hergestellten Straße erfolgt über die entsprechenden Querneigungen zu den beidseitig der Fahrbahn angeordneten Entwässerungsrinnen, in denen das Niederschlagswasser den Straßenabläufen zugeführt wird.

 

Durch die beschriebene Maßnahme wurde die Dreieckstraße – von der südlichsten Grenze Dreieckstraße 11               bis Franz-Liszt-Straße - insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG rechtfertigt.

 

Die Erschließungsanlage „Dreieckstraße –von der südlichsten Grenze Dreieckstraße 11 bis Franz-Liszt-Straße –“ ist entsprechend der Definitionen in § 3 Abs. 6 der o. a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Anliegerstraße einzustufen.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der o. a. KAG-Beitragssatzung für die

 

1. Fahrbahn                                                     60 %

2. Parkstreifen                                                 70 %

3. Gehwege                                                     70 %

4. Straßenentwässerung                                               60 %

5. Beleuchtung                                                 60 %.

 

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die

 

                                                                       beitragsfähiger                          umlagefähiger

                                                                       Aufwand                                              Aufwand

                                                                       --------------------                           --------------------

1. Fahrbahn                                                       79.479,75 €             60%           47.687,85 €

2. Parkstreifen                                                   40.085,60 €             70%           28.059,92 €

3. Gehwege                                                     130.943,34 €             70%           91.660,33 €

4. Straßenentwässerung                                                 61.460,32 €             60%           36.876,19 €

5. Beleuchtung                                                   37.212,36 €             60%           22.327,41 €    

                                                                        349.181,37                            226.611,70 €

 

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlage entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v. g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter der Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 - Zugang gebuchte KAG-Beiträge - Investitionsnummer IV13AIB021 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 2. Halbjahr 2018 vorgesehen.

 

 


Keine.