Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt nachfolgend genannte Zuständigkeiten und Aufgaben des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gem. § 22 Verpackungsgesetz
(VerpackG) auf den Zweckverband RegioEntsorgung mit befreiender Wirkung zu
übertagen:
1. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten gem.
§ 22 VerpackG.
2. Die in der Anlage 1 der Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung
(in der zur Zeit gültigen Fassung) ausgeschlossenen
Teilaufgaben des Reinigens der Sammelplätze.
3. Das Recht, öffentliche Straßen, Wege und Plätze als Standplätze für
die Aufstellung von Containern im Zusammenhang mit dem Systembetrieb nach dem
VerpackG zu nutzen, sofern dies rechtlich zulässig ist, insbesondere nach den
Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW.
Der Vertreter der Stadt Eschweiler wird ermächtigt in der Verbandsversammlung der Aufgabenübertragung
im obigen Sinne zuzustimmen, damit eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes
RegioEntsorgung entsprechend beschlossen werden kann.
Bis zum Inkrafttreten der Aufgabenübertragung bevollmächtigt die Stadt
Eschweiler die RegioEntsorgung AöR mit der Verhandlungsführung in Abstimmung
mit der Verwaltung.
Nach längerer Diskussion in fast allen politischen Gremien wurde
zwischenzeitlich von Bundestag und Bundesrat das Verpackungsgesetz (VerpackG)
verabschiedet. Dieses Gesetz löst die Verpackungsverordnung (VerpackV) mit
Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 01.01.2019 ab.
Bislang ist die Erfassung von gebrauchten Verkaufsverpackungen
Gegenstand separater Abstimmungs- vereinbarungen der jeweiligen Städte und
Gemeinden im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung mit den jeweiligen
Dualen Systembetreibern gewesen. Jede
Kommune ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) der Vertragspartner
der Systeme. Dies hat zu unterschiedlichen Erfassungssystemen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung geführt. So erfolgt eine Erfassung der
Leichtverpackungen (LVP) in der Stadt Stolberg, der Stadt Würselen und der
Gemeinde Langerwehe nur in gelben Säcken. In den übrigen Städten und Gemeinden
der RegioEntsorgung werden je nach Wunsch gelbe Tonnen und Säcke zur Verfügung
gestellt und entleert.
Eine Vereinheitlichung der Systemerfassung für das gesamte Gebiet der
RegioEntsorgung ist somit ein sinnvolles Ziel.
Während und nach dem Gesetzgebungsverfahren hatten die kommunalen
Spitzenverbände kritisiert, dass einige Regelungen des Gesetzes zu erheblichen
Streitigkeiten führen können, weil die Systembetreiber nicht ohne Weiteres
bereit sein werden, den Rahmenvorgaben wie z.B. Art und Größe der Sammelbehälter
(gelbe Tonne/gelber Sack), Häufigkeit der Leerung (z.B. 14-tägig) usw. Rechnung
zu tragen. Unterschiedliche Auffassungen zeichnen sich auch im Bereich der
Altpapiersammlung ab. Bei der kommunalen Altpapierabfuhr (PPK = Papier, Pappe,
Kartonagen) werden regelmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben auch Kartonagen
und Pappe der Dualen Systeme (z.B. Transportkarton für ein neues Elektrogerät)
mit erfasst, wobei der Erlös für diese Kartonagen nach Verrechnung mit den
Sammelkosten den Systembetreibern zuzurechnen ist. Bei der Ermittlung des jeweiligen Anteils von
Verpackungen am Gesamtstoffstrom PPK gibt es bereits heute unterschiedliche
Auffassungen (z.B. Abrechnung nach Volumen- oder Gewichtsanteil). Neben der
Mitbenutzung PPK sind aber auch die Sammelstrukturen für LVP, für Altglas und
auch die Nebenentgelte für das Bereitstellen von Flächen für die Glascontainer
und für Öffentlichkeitsarbeit zu verhandeln und neu festzulegen.
Sollte es bei den bisherigen Zuständigkeiten bleiben, müßte jede
Kommune ihre Ansprüche (z.B. angemessene Entgelte für PPK, für
Abfallberatung und für die
Containerstandplätze) gegenüber den Systembetreibern aushandeln und ggfl. auch
vor Gericht ausfechten. Vorrangiges Ziel sollte deshalb die Schaffung eines
einheitlichen Entsorgungsgebietes mit hoher Qualität und gleichem
Entsorgungsstandard für alle Bürgerinnen und Bürger sein. Dies würde mit der
Vereinheitlichung der Systeme im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung
erreicht werden können, in dem alle Mitgliedkommunen des Zweckverbandes
RegioEntsorgung die Aufgaben nach dem § 22 VerpackG auf den Zweckverband
übertragen.
Das Thema der Übertragung der Aufgaben auf den Zweckverband wurde in
der Vergangenheit schon mehrfach in den Gremien der RegioEntosgung (z.B.
Abfallwirtschaftsbeirat, Verwaltungsrat) beraten, wobei wohl alle Kommunen die
Aufgaben nach § 22 VerpackG auf die RegioEntsorgung übertragen werden.
Die Stadt Eschweiler hat bislang lediglich die Altpapierentsorgung auf
die RegioEntsorung AöR übertragen. Die übrigen Aufgaben verblieben bei der
Stadt Eschweiler. Mit der Übertragung aller mit den Regelungsinhalten des § 22
VerpackG korrespondierenden Aufgaben des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers auf den Zweckverband RegioEntsorgung wäre auch die
Übertragung der Befugnis zum Abschluß der Abstimmungsvereinbarung (§ 22 Abs. 2
VerpackG) nebst Nebenentgeltvereinbarungen (§ 22 Abs. 9 VerpackG) enthalten.
Dies bedeutet, dass auch die bisher ausgeschlossenen Teilaufgaben betreffend
der Reinigung der Sammelplätze auf den Zweckverband RegioEntsorgung übertragen
werden sowie die damit verbundene Einräumung des Rechts zur Nutzung der
jeweiligen Standplätze, sofern dies rechtlich möglich ist. Mit dem Abschluß
eines Dienstleitungsvertrages zwischen der Stadt Eschweiler und der RegioEntsorgung
AöR könnte die Aufgabe der Reinigung der Sammelplätze sodann auf die Kommune
zurück übertragen werden.
Die Übertragung der Aufgaben auf den Zweckverband RegioEntsorgung ist
zunächst kostenneutral. Bisher gehen die Kosten für Abfallberatung und
Containerplatzreinigung direkt an die Städte und Gemeinden. Sollte aufgrund der
Aufgabenübertragung der Zweckverband RegioEntsorgung Empfänger dieser Zahlungen
sein, wird er diese im Rahmen der Kostenabrechnung an die Städte und Gemeinden
durchreichen.
Negative finanzielle Auswirkungen drohen aus den neuen
Benutzungsregelungen für die Erfassung von Papier und Kartonagen. Bisher haben
die einzelnen Systembetreiber unterschiedliche Entgelte für die Mitbenutzung für
die kommunalen Sammelsysteme bezahlt, die in der Regel nicht kostendeckend waren. Auf der anderen Seite konnte die
RegioEntsorgung AöR damit auch für die Mitgliedskommunen einen mehr oder
weniger großen Anteil an Erlösen der PPK-Fraktion erhalten. Durch den
Überlassungsanspruch der Dualen Systeme entfällt dieser Anteil. Hier werden
Verhandlungen auf jeden Fall sicherstellen müssen, dass die Kosten der
anteiligen Erfassung von PPK-Fraktionen voll von den Dualen Systembetreibern
und nicht von den Gebührenzahlern gedeckt werden.
keine