Betreff
Übertragung der Zuständigkeiten und Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gem. VerpackG auf den Zweckverband RegioEntsorgung
Vorlage
214/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt nachfolgend    genannte Zuständigkeiten und Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gem. § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) auf den Zweckverband RegioEntsorgung mit befreiender Wirkung zu übertagen:

 

1. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten gem. § 22 VerpackG.

 

2. Die in der Anlage 1 der Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung (in der zur Zeit gültigen Fassung)    ausgeschlossenen Teilaufgaben des Reinigens der Sammelplätze.

 

3. Das Recht, öffentliche Straßen, Wege und Plätze als Standplätze für die Aufstellung von Containern im Zusammenhang mit dem Systembetrieb nach dem VerpackG zu nutzen, sofern dies rechtlich zulässig ist, insbesondere nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW.

 

Der Vertreter der Stadt Eschweiler wird ermächtigt in der  Verbandsversammlung der Aufgabenübertragung im obigen Sinne zuzustimmen, damit eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung entsprechend beschlossen werden kann.

 

Bis zum Inkrafttreten der Aufgabenübertragung bevollmächtigt die Stadt Eschweiler die RegioEntsorgung AöR mit der Verhandlungsführung in Abstimmung mit der Verwaltung.

 


 

Nach längerer Diskussion in fast allen politischen Gremien wurde zwischenzeitlich von Bundestag und Bundesrat das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet. Dieses Gesetz löst die Verpackungsverordnung (VerpackV) mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 01.01.2019 ab.

 

Bislang ist die Erfassung von gebrauchten Verkaufsverpackungen Gegenstand separater Abstimmungs- vereinbarungen der jeweiligen Städte und Gemeinden im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung mit den jeweiligen Dualen Systembetreibern gewesen. Jede  Kommune ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) der Vertragspartner der Systeme. Dies hat zu unterschiedlichen Erfassungssystemen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung geführt. So erfolgt eine Erfassung der Leichtverpackungen (LVP) in der Stadt Stolberg, der Stadt Würselen und der Gemeinde Langerwehe nur in gelben Säcken. In den übrigen Städten und Gemeinden der RegioEntsorgung werden je nach Wunsch gelbe Tonnen und Säcke zur Verfügung gestellt und entleert.

 

Eine Vereinheitlichung der Systemerfassung für das gesamte Gebiet der RegioEntsorgung ist somit ein sinnvolles Ziel.

 

Während und nach dem Gesetzgebungsverfahren hatten die kommunalen Spitzenverbände kritisiert, dass einige Regelungen des Gesetzes zu erheblichen Streitigkeiten führen können, weil die Systembetreiber nicht ohne Weiteres bereit sein werden, den Rahmenvorgaben wie z.B. Art und Größe der Sammelbehälter (gelbe Tonne/gelber Sack), Häufigkeit der Leerung (z.B. 14-tägig) usw. Rechnung zu tragen. Unterschiedliche Auffassungen zeichnen sich auch im Bereich der Altpapiersammlung ab. Bei der kommunalen Altpapierabfuhr (PPK = Papier, Pappe, Kartonagen) werden regelmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben auch Kartonagen und Pappe der Dualen Systeme (z.B. Transportkarton für ein neues Elektrogerät) mit erfasst, wobei der Erlös für diese Kartonagen nach Verrechnung mit den Sammelkosten den Systembetreibern zuzurechnen ist.  Bei der Ermittlung des jeweiligen Anteils von Verpackungen am Gesamtstoffstrom PPK gibt es bereits heute unterschiedliche Auffassungen (z.B. Abrechnung nach Volumen- oder Gewichtsanteil). Neben der Mitbenutzung PPK sind aber auch die Sammelstrukturen für LVP, für Altglas und auch die Nebenentgelte für das Bereitstellen von Flächen für die Glascontainer und für Öffentlichkeitsarbeit zu verhandeln und neu festzulegen.

 

Sollte es bei den bisherigen Zuständigkeiten bleiben, müßte jede Kommune ihre Ansprüche (z.B. angemessene Entgelte für PPK, für Abfallberatung  und für die Containerstandplätze) gegenüber den Systembetreibern aushandeln und ggfl. auch vor Gericht ausfechten. Vorrangiges Ziel sollte deshalb die Schaffung eines einheitlichen Entsorgungsgebietes mit hoher Qualität und gleichem Entsorgungsstandard für alle Bürgerinnen und Bürger sein. Dies würde mit der Vereinheitlichung der Systeme im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung erreicht werden können, in dem alle Mitgliedkommunen des Zweckverbandes RegioEntsorgung die Aufgaben nach dem § 22 VerpackG auf den Zweckverband übertragen.

 

Das Thema der Übertragung der Aufgaben auf den Zweckverband wurde in der Vergangenheit schon mehrfach in den Gremien der RegioEntosgung (z.B. Abfallwirtschaftsbeirat, Verwaltungsrat) beraten, wobei wohl alle Kommunen die Aufgaben nach § 22 VerpackG auf die RegioEntsorgung übertragen werden.

 

Die Stadt Eschweiler hat bislang lediglich die Altpapierentsorgung auf die RegioEntsorung AöR übertragen. Die übrigen Aufgaben verblieben bei der Stadt Eschweiler. Mit der Übertragung aller mit den Regelungsinhalten des § 22 VerpackG korrespondierenden Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf den Zweckverband RegioEntsorgung wäre auch die Übertragung der Befugnis zum Abschluß der Abstimmungsvereinbarung (§ 22 Abs. 2 VerpackG) nebst Nebenentgeltvereinbarungen (§ 22 Abs. 9 VerpackG) enthalten. Dies bedeutet, dass auch die bisher ausgeschlossenen Teilaufgaben betreffend der Reinigung der Sammelplätze auf den Zweckverband RegioEntsorgung übertragen werden sowie die damit verbundene Einräumung des Rechts zur Nutzung der jeweiligen Standplätze, sofern dies rechtlich möglich ist. Mit dem Abschluß eines Dienstleitungsvertrages zwischen der Stadt Eschweiler und der RegioEntsorgung AöR könnte die Aufgabe der Reinigung der Sammelplätze sodann auf die Kommune zurück übertragen werden.

 

 

 

 


Die Übertragung der Aufgaben auf den Zweckverband RegioEntsorgung ist zunächst kostenneutral. Bisher gehen die Kosten für Abfallberatung und Containerplatzreinigung direkt an die Städte und Gemeinden. Sollte aufgrund der Aufgabenübertragung der Zweckverband RegioEntsorgung Empfänger dieser Zahlungen sein, wird er diese im Rahmen der Kostenabrechnung an die Städte und Gemeinden durchreichen.

 

Negative finanzielle Auswirkungen drohen aus den neuen Benutzungsregelungen für die Erfassung von Papier und Kartonagen. Bisher haben die einzelnen Systembetreiber unterschiedliche Entgelte für die Mitbenutzung für die kommunalen Sammelsysteme bezahlt, die in der Regel nicht kostendeckend   waren. Auf der anderen Seite konnte die RegioEntsorgung AöR damit auch für die Mitgliedskommunen einen mehr oder weniger großen Anteil an Erlösen der PPK-Fraktion erhalten. Durch den Überlassungsanspruch der Dualen Systeme entfällt dieser Anteil. Hier werden Verhandlungen auf jeden Fall sicherstellen müssen, dass die Kosten der anteiligen Erfassung von PPK-Fraktionen voll von den Dualen Systembetreibern und nicht von den Gebührenzahlern gedeckt werden.

 


keine