Betreff
Förderverein Karnevalsmuseum Eschweiler 2007 e.V. hier: Antrag auf Gewährung eines städt. Zuschusses im Rahmen der Kulturförderung für die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen
Vorlage
460/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Dem Antrag des Fördervereins Karnevalsmuseum Eschweiler 2007 e.V. vom 13.07.2014 auf Gewährung eines städt. Zuschusses im Rahmen der Kulturförderung für die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegen-

ständen in Höhe von 713,04 € wird zugestimmt.

 


 

Der Förderverein Karnevalsmuseum Eschweiler 2007 e.V., vertreten durch den Vorsitzenden  Herrn Hans Houck, hat mit Schreiben vom 13.07.2014 einen Zuschuss für die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen für das Jahr 2014 beantragt (Anlage).

 

Der vorgenannte Zuschussantrag ist auf der Grundlage der vom Rat der Stadt Eschweiler am 02.10.2001 beschlossenen und am 07.11.2001 sowie am 10.12.2003 als auch am 24.03.2004 nochmals geänderten „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ zu prüfen.

 

Der Förderverein Karnevalsmuseum Eschweiler 2007 e.V. ist in der Liste der Kulturvereine der Stadt Eschweiler aufgenommen, so dass er grundsätzlich berechtigt ist, kulturelle Zuschüsse im Rahmen der o.g. Richtlinien zu erhalten.

 

Die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen als Förderung gemäß § 3 Buchstabe B) der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ anzusehen.

 

Hiernach fördert die Stadt Eschweiler die Beschaffung von Musikinstrumenten und Ausstattungsgegenständen mit einem Anschaffungswert von mehr als 410 € (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer). Hierzu gehören z. B. auch Möbel, Instrumente und technische Anlagen, wie z.B. Hifi-Anlagen und Computer.

 

Nach den „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ werden auch solche Geräte bezuschusst, die im Einzelnen einen Anschaffungswert von weniger als 410 € ohne MWSt haben, in der Gesamtheit diesen Betrag jedoch übersteigen. Es muss sich in diesem Fall um eine Sachgesamtheit im Sinne der haushaltsrechtlichen Bestimmungen handeln. Eine Sachgesamtheit liegt vor, wenn die Geräte derart technisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind, dass sie nur in der gemeinsamen Verbindung genutzt werden. Die Geräte müssen nach ihrer Nutzung und Zweckbestimmung in einem engen Sachzusammenhang stehen. Dabei ist in der Regel nicht nach Erst-, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. Wenn der Gegenstand zur Erstausstattung oder Aufstockung des Bestandes beschafft wird und die Ausgaben insgesamt mehr als 410 € betragen, handelt es sich ebenfalls um eine förderungsfähige Ausgabe. Neben den technischen Geräten und Geräten für die Vereinsarbeit fördert die Stadt Eschweiler nur solche Geräte bzw. Instrumente, die für die Ausübung der Vereinsarbeit erforderlich sind.

 

Gemäß den Anlagen zum Antrag des Fördervereins Karnevalsmuseum Eschweiler 2007 e.V. hat dieser im Jahr 2014 Ausstattungsgegenstände mit einem Gesamtwert von 2.376,75 € angeschafft. Im Laufe des Jahres 2014 sind insgesamt 3 Schaufensterpuppen, 4 Deko-Tellerständer, eine Bewegungs- und Rauchmeldeanlage, eine Farbkamera zur Videoüberwachung sowie eine Schauvitrine angeschafft worden. Seitens der Städteregion Aachen ist bereits ein Zuschuss für investive Anschaffungen der kulturtreibenden Vereine für das Jahr 2014 bewilligt worden; über den dort vorliegenden Antrag wurde in der Sitzung des Tourismus- und Kulturausschusses am 10.09.2014 entschieden. Da die zunächst genannten Gegenstände zur Aufstockung des Bestandes beschafft worden sind und die Ausgaben mit 2.376,75 € mehr als 410,00 € betragen, handelt es sich hierbei um eine förderfähige Ausgabe.

 

Gemäß § 5 der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ darf der Kauf des Zuwendungsprojekts erst nach Eingang des Bewilligungsbescheides getätigt werden. In der Vergangenheit wurde diese Anspruchsvoraussetzung aus verschiedenen Gründen vernachlässigt. Zum einen dauerte die Bewilligung in der Vergangenheit aufgrund der Haushaltssituation der Stadt so lange, dass dem Verein nicht zugemutet werden konnte, auf die Bewilligung zu warten. Zum anderen verlangt die Städteregion, die als weiterer Zuschussgeber den gleichen Antrag erhält, die Rechnungen als begründende Unterlagen.

 

Hinzu kommt, dass gemäß § 5 der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ die Anträge auf der Grundlage des § 3 Buchstabe B – F nur bis zum 01.09. des Vorjahres für das Folgejahr eingereicht werden können. Die vorgenannte Frist wurde seitens des Fördervereins Karnevals- museum Eschweiler 2007 e.V. versäumt. Darüber hinaus wird der Zuschuss bereits für das laufende Jahr beantragt.

 

Der Förderverein Karnevalsmuseum Eschweiler 2007 e.V. erhielt in den Jahren 2009 bis 2013 bereits Zuschüsse für die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen, beschaffte jedoch vieles auch in erheblicher Eigenleistung. Darüber hinaus stellt das Karnevalsmuseum ein wichtiges Aushängeschild für die Stadt Eschweiler dar und trägt zur Brauchtumspflege bei.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, für die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen dem Förderverein Karnevalsmuseum Eschweiler 2007 e.V. einen Zuschussbetrag in Höhe von 713,03 €, entspricht 30% des Betrages von 2.376,75 € in analoger Anwendung der in der Vergangenheit in gleichgelagerten Fällen gewährten Förderquote, zu bewilligen.

 

Da bestimmte Vorgaben der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ im Antrag des Förderverein Karnevalsmuseum Eschweiler 2007 e.V.  – wie oben erläutert – nicht ausreichend erfüllt sind, ist der Antrag als Einzelfall zu betrachten. Die Verwaltung ist weder berechtigt Einzelfallentscheidungen außerhalb der Richtlinien zu treffen, noch über eine Zuschussgewährung nach § 3 B) der Richtlinien zu entscheiden. Dies ist ausschließlich dem Kulturausschuss vorbehalten.

 

Laut § 2 der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ handelt es sich jedoch bei Zuschüssen im Rahmen der Kulturförderung um freiwillige Leistungen der Stadt Eschweiler, die nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden dürfen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

 


Im Haushalt 2014 sind bei Produkt-Nr. 042810101 – Kulturveranstaltungen und –förderungen, Sachkonto-Nr. 53118100 (Zuschüsse an Vereine und Orchester) Mittel in Höhe von insgesamt 6.000,00 € bereitgestellt worden. Entsprechende Mittel stehen zur Verfügung.

 


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