a) Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
b) Vor dem Hintergrund der
Sachverhaltsdarstellung wird folgender Beschluss gefasst:
o
Das
Minispielfeld Hehlrath verbleibt zunächst am jetzigen Standort mit der Folge,
dass dort weiterhin eine Nutzung untersagt ist.
o
Das
Minispielfeld Hehlrath wird am jetzigen Standort abgebaut mit der Option, es zu
einem späteren Zeitpunkt an einer geeigneten Stelle aufzubauen. Die Verwaltung
wird beauftragt, eine Möglichkeit der Zwischenlagerung der noch brauchbaren
Teile sicherzustellen.
o
Das
Minispielfeld wird in den Kulturpark Weisweiler verlegt wohlwissend um die
damit verbundenen im Sachverhalt näher beschriebenen Risiken.
1.Ausgangslage
Das Präsidium des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hatte Anfang April 2007
beschlossen, durch einzelne Projekte gezielt in die Nachhaltigkeit der
Fußball-Weltmeisterschaft 2006 zu investieren. Als umfangreiches Projekt galt
die Bezuschussung des deutschlandweiten Baus von 1.000 Mini-Spielfeldern.
Dieses Projekt hatte zum Inhalt, vermehrt Kinder und Jugendliche, auch
außerhalb eines Vereins, für den Fußballsport zu begeistern.
Nach dem damaligen Auswahlverfahren erhielten u.a. die Sportfreunde 1919
Hehlrath aus dem Bereich der Stadt Eschweiler den Zuschlag zur Errichtung eines
Spielfeldes. Der Sportausschuss wurde zeitnah im Jahre 2008 informiert und
stellte dem Verein Sportfreunde 1919 Hehlrath mit Beschluss vom 29.10.2008
4.000 Euro als Zuschuss zu den entstandenen Materialkosten zur Verfügung. Das
Minispielfeld wurde gebaut und in den Herbstferien 2008 der Bestimmung
übergeben.
Die Einzelheiten über die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung des
Mini-Spielfeldes wurden in einem Grundstückeigentümervertrag zwischen dem DFB
und der Stadt Eschweiler geregelt.
Gemäß Punkt C II. des Vertrages vom 28.02.2008 wurde die Zulässigkeit und
Möglichkeit der zweckgebundenen Nutzung des Grundstücks als Mini-Spielfeld für
einen Zeitraum von 15 Jahren ab Übergabe garantiert. Der Grundstückseigentümer verpflichtete
sich, das Grundstück für den vorgenannten Zeitraum weder zu veräußern noch zu
verpachten oder einer anderen als der vertragsmäßig bestimmten Nutzung
zuzuführen, ohne dass hierzu eine vorherige ausdrückliche schriftliche
Zustimmung des DFB vorliegt.
Aufgrund einer Nachbarschaftsklage hat die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Aachen mit Beschluss vom 17.7.2012 die komplette Nutzung
des Minispielfeldes mit Blick auf die mit dem Betrieb des Spielfeldes
verbundenen Emissionen untersagt. Seitdem wird das Spielfeld nicht mehr
genutzt.
2.Standortwechsel
Ende 2014 ist der Verein SG Stolberg 1919/09 e.V. mit der Bitte an die
Stadt Eschweiler herangetreten, das Minispielfeld ordnungsgemäß abzubauen und
nach Stolberg zu verbringen. Wenngleich der DFB hier gegen keine Bedenken
vorbrachte, wurde der Antrag seitens der Verwaltung abgelehnt, da im
Sportausschuss zunächst um Prüfung gebeten wurde, alternativ einen anderen
geeigneten Standort innerhalb der Stadt Eschweiler zu finden. Konkret beantragte
die CDU-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 2.3.2015 die Verwaltung zu prüfen,
ob das Minispielfeld nach Weisweiler auf das Schulgrundstück der
Gemeinschaftsgrundschule Weisweiler oder in den neben der Gemeinschaftsgrundschule
Weisweiler liegenden Park verlegt werden könne. Um Ermittlung der damit
verbundenen Kosten wurde gebeten.
Der von der CDU-Stadtratsfraktion vorgeschlagene Standort auf dem
Schulhof der GGS Weisweiler wurde in der gemeinsamen Sitzung des Schul- und
Jugendhilfeausschusses vom 5.5.2015 abgelehnt.
Auf Anfrage der Verwaltung vom 9.3.2015 teilte der DFB mit, dass aus
Sicht des DFB grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verlegung des
Mini-Spielfeldes bestehen. Ein Vertragsentwurf, in dem die Bedingungen für den
Standortwechsel geregelt sind, wurde der Verwaltung bereits zur Verfügung
gestellt. In diesem Entwurf ist unter I. geregelt, dass die Stadt sämtliche mit
der Verlegung einhergehenden Kosten zu tragen hätte.
Wie bereits im Sportausschuss am 2.6.2015 von der Verwaltung ausgeführt
wurde, wäre die Verlegung des Minispielfeldes – unabhängig von dem gewählten
neuen Standort - mit Kosten in Höhe von mindestens 55.624 Euro verbunden, die
sich wie folgt zusammensetzen:
Herstellung des Unterbaus und der Pflasterflächen am neuen Standort inkl.
Bodenarbeiten, Drainagen und Hülsen für die Köcherfundamente (Kosten aus 2008): 16.000
Euro
Zuzgl. 1 % Kostensteigerung pro Jahr =10 % 1.600 Euro
Zuzügl. Mehrkosten für erschwerte Bedingungen, Kleingeräte etc: 20 %
3.424 Euro
Umsetzung des vorhandenen Spielfeldes inkl. neuer Elastischer Tragschicht
(ET)
und Rasenschicht
28.000 Euro
Zuzgl. Mehrkosten für erschwerte Bedingungen 20 % 5.600 Euro
Wiederherstellung Rasen- und Pflasterflächen 1.000 Euro
Rückbau Kunstrasen und ET am alten Standort 5.000 Euro
Schätzkosten insgesamt
55.624 Euro
3.Standort Weisweiler
Der Kulturpark Weisweiler liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
III-Eschweiler/Stolberg. Die Maßnahme wäre als Eingriff in Natur und Landschaft
nach dem Landesnaturschutzgesetz zu werten. Eine entsprechende Genehmigung
(Ausgleichsmaßnahmen) der Unteren Naturschutzbehörde der StädteRegion Aachen
wäre einzuholen. Es wurden mehrere Standorte
im Kulturpark Weisweiler auf Geeignetheit überprüft. Alle geprüften
Standorte werden aus Gründen des Landschaftsschutzes, des Immissionsschutzes
und auch aufgrund fehlender Parkflächen und fehlender Sozialkontrolle als sehr
kritisch und problematisch angesehen, so dass von der Verwaltung explizit von
einer Verlegung in den Park abgeraten wird.
4.Standortverlagerung
innerhalb Kinzweilers
Nachfolgend ist bekanntlich der Verein Sportfreunde Hehlrath an die
Verwaltung herangetreten mit der Bitte um Prüfung, ob das Minispielfeld nicht
doch in Hehlrath verbleiben könne. Es wurde vorgeschlagen, das Minispielfeld
auf ein in unmittelbarer Nähe zur Grundschule liegendes Grundstück
(Eingangsbereich zum Parkplatz der Golfanlage) zu verlegen, das einem
Hehlrather Landwirt gehört. Dieser würde das Grundstück dem Verein hierfür
unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Der vom Verein nun gewünschte neue Standort liegt im Außenbereich und ist dementsprechend nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung dieser Anlage im Außenbereich liegen nicht vor.
Schon die Voraussetzungen nach §
35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor; insbesondere handelt es sich nicht um
eine Anlage, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich
ausgeführt werden soll. Ferner widerspricht ein solches Vorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der die hier zu beurteilende Fläche
als eine Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Schließlich steht auch das
Gebot der Rücksichtnahme, dem gerade bei Vorhaben im Außenbereich eine
besondere Bedeutung zukommt, einem solchen Vorhaben entgegen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass das
Vorhaben zu einem an einen bestehenden Golfplatz und die Schule, zum anderen an
die gegenüberliegende Wohnbebauung an der Wardener Straße grenzt. Hier
erscheint ein intensiver planungsrechtlicher Abwägungsvorgang unumgänglich. Das
Heranrücken der lärmintensiven Freizeitanlage an den eingerichteten Betrieb des
Golfplatzes kann zu erheblichen bodenrechtlichen Spannungen führen, die nur im
Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ordnungsgemäß bewertet werden können.
Gleiches gilt erst recht für die angrenzende Wohnbebauung.
Ohne einen solchen Abwägungsvorgang, bei dem insbesondere auch die
nachbarlichen Belange zu berücksichtigen sind, ist eine Aufstellung der Anlage
rechtlich angreifbar.
Die Erfolgsaussichten eines Bebauungsplanverfahrens, bei dem neben den
landschaftsrechtlichen Themenstellungen insbesondere auch der
Nachbarschaftsproblematik im bisher unbelasteten Bereich unter Beteiligung der
Angrenzer und unter Einholung von Gutachten nachgegangen werden müsste, sind
nur schwer vorherzusagen; jedenfalls ist ein solches Verfahren mit erheblichen
Risiken und Kosten verbunden. Ferner ist zu beachten, dass der angedachte
Aufstellungsort in einer Senke liegt. Wieweit hier besondere
entwässerungstechnische Maßnahmen vor dem Hintergrund der zunehmend
festzustellenden Starkregenereignisse erforderlich wären müsste in dem Zusammenhang
mit geprüft werden.
Eine angreifbare Entscheidung bei der Verlegung des Minispielfeldes aus Hehlrath würde zu erheblichen finanziellen Aufwendungen und einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand und ggf. wieder zur Einstellung des Spielbetriebes führen, falls Rechtsverfahren angestrebt würden.
Die Verwaltung rät vor dem aufgezeigten
Hintergrund von einer Verlegung des Spielfeldes innerhalb des Ortsteils
Hehlrath dringend ab.
5. Fazit
Nach
Abwägung aller dargestellten Hintergründe schlägt die Verwaltung vor, das
Minispielfeld am derzeitigen Standort zu belassen und das bestehende
Nutzungsverbot aufrechtzuerhalten, bis sich evtl. zu einem späteren Zeitpunkt
ein geeigneter neuer Standort findet.
Soweit der Sportausschuss und der Rat der Stadt Eschweiler sich für eine Verlegung aussprechen würden, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Haushaltsplanberatungen für 2019 im Haushalt unter Produkt 084210101 –Förderung des Sports – unter IV08AIB082 für die Verlagerung des DFB-Minispielfeldes vom Sportplatz Hehlrath 70.000 Euro neu zu veranschlagen sind.
keine