a)       Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

b)       Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung wird folgender Beschluss gefasst:

o   Das Minispielfeld Hehlrath verbleibt zunächst am jetzigen Standort mit der Folge, dass dort weiterhin eine Nutzung untersagt ist.

o   Das Minispielfeld Hehlrath wird am jetzigen Standort abgebaut mit der Option, es zu einem späteren Zeitpunkt an einer geeigneten Stelle aufzubauen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Möglichkeit der Zwischenlagerung der noch brauchbaren Teile sicherzustellen.

o   Das Minispielfeld wird in den Kulturpark Weisweiler verlegt wohlwissend um die damit verbundenen im Sachverhalt näher beschriebenen Risiken.

 


1.Ausgangslage

 

 

Das Präsidium des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hatte Anfang April 2007 beschlossen, durch einzelne Projekte gezielt in die Nachhaltigkeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 zu investieren. Als umfangreiches Projekt galt die Bezuschussung des deutschlandweiten Baus von 1.000 Mini-Spielfeldern. Dieses Projekt hatte zum Inhalt, vermehrt Kinder und Jugendliche, auch außerhalb eines Vereins, für den Fußballsport zu begeistern.

 

Nach dem damaligen Auswahlverfahren erhielten u.a. die Sportfreunde 1919 Hehlrath aus dem Bereich der Stadt Eschweiler den Zuschlag zur Errichtung eines Spielfeldes. Der Sportausschuss wurde zeitnah im Jahre 2008 informiert und stellte dem Verein Sportfreunde 1919 Hehlrath mit Beschluss vom 29.10.2008 4.000 Euro als Zuschuss zu den entstandenen Materialkosten zur Verfügung. Das Minispielfeld wurde gebaut und in den Herbstferien 2008 der Bestimmung übergeben.  

 

Die Einzelheiten über die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung des Mini-Spielfeldes wurden in einem Grundstückeigentümervertrag zwischen dem DFB und der Stadt Eschweiler geregelt.

 

Gemäß Punkt C II. des Vertrages vom 28.02.2008 wurde die Zulässigkeit und Möglichkeit der zweckgebundenen Nutzung des Grundstücks als Mini-Spielfeld für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Übergabe garantiert. Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich, das Grundstück für den vorgenannten Zeitraum weder zu veräußern noch zu verpachten oder einer anderen als der vertragsmäßig bestimmten Nutzung zuzuführen, ohne dass hierzu eine vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des DFB vorliegt.

 

Aufgrund einer Nachbarschaftsklage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Beschluss vom 17.7.2012 die komplette Nutzung des Minispielfeldes mit Blick auf die mit dem Betrieb des Spielfeldes verbundenen Emissionen untersagt. Seitdem wird das Spielfeld nicht mehr genutzt.

 

2.Standortwechsel

 

 

Ende 2014 ist der Verein SG Stolberg 1919/09 e.V. mit der Bitte an die Stadt Eschweiler herangetreten, das Minispielfeld ordnungsgemäß abzubauen und nach Stolberg zu verbringen. Wenngleich der DFB hier gegen keine Bedenken vorbrachte, wurde der Antrag seitens der Verwaltung abgelehnt, da im Sportausschuss zunächst um Prüfung gebeten wurde, alternativ einen anderen geeigneten Standort innerhalb der Stadt Eschweiler zu finden. Konkret beantragte die CDU-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 2.3.2015 die Verwaltung zu prüfen, ob das Minispielfeld nach Weisweiler auf das Schulgrundstück der Gemeinschaftsgrundschule Weisweiler oder in den neben der Gemeinschaftsgrundschule Weisweiler liegenden Park verlegt werden könne. Um Ermittlung der damit verbundenen Kosten wurde gebeten.

 

Der von der CDU-Stadtratsfraktion vorgeschlagene Standort auf dem Schulhof der GGS Weisweiler wurde in der gemeinsamen Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschusses vom 5.5.2015 abgelehnt.

 

Auf Anfrage der Verwaltung vom 9.3.2015 teilte der DFB mit, dass aus Sicht des DFB grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verlegung des Mini-Spielfeldes bestehen. Ein Vertragsentwurf, in dem die Bedingungen für den Standortwechsel geregelt sind, wurde der Verwaltung bereits zur Verfügung gestellt. In diesem Entwurf ist unter I. geregelt, dass die Stadt sämtliche mit der Verlegung einhergehenden Kosten zu tragen hätte.

 

Wie bereits im Sportausschuss am 2.6.2015 von der Verwaltung ausgeführt wurde, wäre die Verlegung des Minispielfeldes – unabhängig von dem gewählten neuen Standort - mit Kosten in Höhe von mindestens 55.624 Euro verbunden, die sich wie folgt zusammensetzen:

 

Herstellung des Unterbaus und der Pflasterflächen am neuen Standort inkl. Bodenarbeiten, Drainagen und Hülsen für die Köcherfundamente (Kosten aus 2008):                                      16.000 Euro

Zuzgl. 1 % Kostensteigerung pro Jahr =10 %                                                      1.600 Euro

Zuzügl. Mehrkosten für erschwerte Bedingungen, Kleingeräte etc: 20 %                3.424 Euro

 

Umsetzung des vorhandenen Spielfeldes inkl. neuer Elastischer Tragschicht (ET)

und Rasenschicht                                                                                            28.000 Euro

Zuzgl. Mehrkosten für erschwerte Bedingungen 20 %                                            5.600 Euro

Wiederherstellung Rasen- und Pflasterflächen                                                      1.000 Euro

Rückbau Kunstrasen und ET am alten Standort                                                    5.000 Euro

 

Schätzkosten insgesamt                                                                                             55.624 Euro

 

3.Standort Weisweiler

 

Der Kulturpark Weisweiler liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes III-Eschweiler/Stolberg. Die Maßnahme wäre als Eingriff in Natur und Landschaft nach dem Landesnaturschutzgesetz zu werten. Eine entsprechende Genehmigung (Ausgleichsmaßnahmen) der Unteren Naturschutzbehörde der StädteRegion Aachen wäre einzuholen. Es wurden mehrere Standorte  im Kulturpark Weisweiler auf Geeignetheit überprüft. Alle geprüften Standorte werden aus Gründen des Landschaftsschutzes, des Immissionsschutzes und auch aufgrund fehlender Parkflächen und fehlender Sozialkontrolle als sehr kritisch und problematisch angesehen, so dass von der Verwaltung explizit von einer Verlegung in den Park abgeraten wird.

 

4.Standortverlagerung innerhalb Kinzweilers

 

 

Nachfolgend ist bekanntlich der Verein Sportfreunde Hehlrath an die Verwaltung herangetreten mit der Bitte um Prüfung, ob das Minispielfeld nicht doch in Hehlrath verbleiben könne. Es wurde vorgeschlagen, das Minispielfeld auf ein in unmittelbarer Nähe zur Grundschule liegendes Grundstück (Eingangsbereich zum Parkplatz der Golfanlage) zu verlegen, das einem Hehlrather Landwirt gehört. Dieser würde das Grundstück dem Verein hierfür unentgeltlich zur Verfügung stellen.

 

Der vom Verein nun gewünschte neue Standort liegt im Außenbereich und ist dementsprechend nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung dieser Anlage im Außenbereich liegen nicht vor.

 

Schon die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor; insbesondere handelt es sich nicht um eine Anlage, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ferner widerspricht ein solches Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der die hier zu beurteilende Fläche als eine Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Schließlich steht auch das Gebot der Rücksichtnahme, dem gerade bei Vorhaben im Außenbereich eine besondere Bedeutung zukommt, einem solchen Vorhaben entgegen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben zu einem an einen bestehenden Golfplatz und die Schule, zum anderen an die gegenüberliegende Wohnbebauung an der Wardener Straße grenzt. Hier erscheint ein intensiver planungsrechtlicher Abwägungsvorgang unumgänglich. Das Heranrücken der lärmintensiven Freizeitanlage an den eingerichteten Betrieb des Golfplatzes kann zu erheblichen bodenrechtlichen Spannungen führen, die nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ordnungsgemäß bewertet werden können. Gleiches gilt erst recht für die angrenzende Wohnbebauung.

Ohne einen solchen Abwägungsvorgang, bei dem insbesondere auch die nachbarlichen Belange zu berücksichtigen sind, ist eine Aufstellung der Anlage rechtlich angreifbar.

 

Die Erfolgsaussichten eines Bebauungsplanverfahrens, bei dem neben den landschaftsrechtlichen Themenstellungen insbesondere auch der Nachbarschaftsproblematik im bisher unbelasteten Bereich unter Beteiligung der Angrenzer und unter Einholung von Gutachten nachgegangen werden müsste, sind nur schwer vorherzusagen; jedenfalls ist ein solches Verfahren mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden. Ferner ist zu beachten, dass der angedachte Aufstellungsort in einer Senke liegt. Wieweit hier besondere entwässerungstechnische Maßnahmen vor dem Hintergrund der zunehmend festzustellenden Starkregenereignisse erforderlich wären müsste in dem Zusammenhang mit geprüft werden.

 

 

Eine angreifbare Entscheidung bei der Verlegung des Minispielfeldes aus Hehlrath würde zu erheblichen finanziellen Aufwendungen und einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand und ggf. wieder zur Einstellung des Spielbetriebes führen, falls Rechtsverfahren angestrebt würden.

Die Verwaltung rät vor dem aufgezeigten Hintergrund von einer Verlegung des Spielfeldes innerhalb des Ortsteils Hehlrath dringend ab.

 

 

5. Fazit

 

Nach Abwägung aller dargestellten Hintergründe schlägt die Verwaltung vor, das Minispielfeld am derzeitigen Standort zu belassen und das bestehende Nutzungsverbot aufrechtzuerhalten, bis sich evtl. zu einem späteren Zeitpunkt ein geeigneter neuer Standort findet.

 


Soweit der Sportausschuss und der Rat der Stadt Eschweiler sich für eine Verlegung aussprechen würden, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Haushaltsplanberatungen für 2019 im Haushalt unter Produkt 084210101 –Förderung des Sports – unter IV08AIB082 für die Verlagerung des DFB-Minispielfeldes vom Sportplatz Hehlrath 70.000 Euro neu zu veranschlagen sind.

 


keine