- Unter Berücksichtigung der
Veränderungsliste Verwaltung empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem
Rat der Stadt Eschweiler zu nachfolgenden Konsolidierungsmaßnahmen der 5.
Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2010 – 2016 folgende
Beschlussfassungen:
Konsolidierungsmaßnahme
3.1.1 Sach- und Dienstleistungen
Die Obergrenzen für die Haushaltsjahre
2015 – 2016 für den Bereich der Sach- und Dienstleistungen werden im Rahmen der
5. Fortschreibung wie folgt verbindlich festgeschrieben:
2015: 31.122.950
Euro
2016: 29.608.100
Euro
Nur in begründeten Ausnahmefällen ist
eine Überschreitung von einzelnen Sachkontenansätzen zulässig, sofern durch
eine Deckungsmöglichkeit innerhalb des jeweiligen Budgets der Mehraufwand
kompensiert werden kann.
Konsolidierungsmaßnahme
3.2 Freiwillige Leistungen
In den Haushaltsjahren 2015 bis 2016
sind die ergebniswirksamen freiwilligen Leistungen weiter restriktiv zu
bewirtschaften.
Konsolidierungsmaßnahme
3.3 Personalrechtliche Maßnahmen
Die Verwaltung wird beauftragt, das
Einsparpotenzial aus der seit dem
03.04.2012 bestehenden Einstellungs- und Wiederbesetzungssperre in Höhe
von 893.800 € für die Jahre 2015 bis
2016 (2015: 394.000 € und 2016: 499.800 €) umzusetzen. Darüber hinausgehende
Konsolidierungspotenziale aus den Festsetzungen im Personalwirtschaftskonzept
sind weiter fortzuführen.
Konsolidierungsmaßnahme
3.4 Hebesatzanpassungen im Bereich Grundsteuer
und Gewerbesteuer
Der Rat beschließt im Haushaltsjahr
2015 die
- Grundsteuer A von 270 v.H. auf 290
v.H.
- Grundsteuer B von 450 v.H. auf 490
v.H.
- Gewerbesteuer von 430 v.H. auf 460
v.H.
und im Haushaltsjahr 2016 die
- Grundsteuer A von 290 v.H. auf 310
v.H.
- Grundsteuer B von 490 v.H. auf 520
v.H.
- Gewerbesteuer von 460 v.H. auf 490
v.H.
anzuheben.
2. Der
Entwurf der Haushaltssatzung 2015 sowie die 5. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes
2010 - 2016 sind entsprechend dem Ergebnis der abschließenden
Haushaltsplanberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss zu überarbeiten und
dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der
Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wurde am 22.09.2014
gemäß § 80 Abs. 1 GO NRW vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister
bestätigt.
Nach
der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2015 sowie der 5. Fortschreibung des
Haushaltsicherungskonzeptes 2010 - 2016 im Rat am 24.09.2014 sind Haushaltsansätze
sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan aufgrund von zwischenzeitlich
eingetretenen neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen. Die
unabweisbar notwendigen Änderungen sind dem als Anlage beigefügten
Veränderungsnachweis Teil A - Teil E (=Veränderungen Verwaltung) zu entnehmen.
Bei den Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen ergeben sich im Vergleich
zur Entwurfsplanung insgesamt Verschlechterungen in Höhe von 446.400 Euro für
2015 sowie in Höhe von 399.700 Euro für 2016. Dies ist begründet mit der
vorgesehenen Leistungs- bzw. Entgeltanpassung der WBE GmbH. Der vorgesehenen
Erhöhung der Entgelte ab 2015 um 500.000 Euro bzw. ab 2017 um 250.000 Euro
steht jedoch die entsprechende ertragswirksame Auflösung aus der seinerzeit im
Rahmen der Rekommunalisierung erhaltenen Schadensersatzzahlung gegenüber.
Hinsichtlich
der Änderungsvorschläge von Vereinen und Institutionen wird ergänzend auf die
jeweiligen Einzelvorlagen verwiesen.
Zum
Zeitpunkt der Erstellung der Verwaltungsvorlage lagen die mit Schreiben vom
03.11.2014 seitens der SPD-Stadtratsfraktion mitgeteilten Änderungsvorschläge
zum Haushaltsentwurf 2015 vor. Die Vorschläge sind im Veränderungsnachweis Teil
F zusammengefasst, ebenso ist das Schreiben der SPD-Fraktion als Anlage
beigefügt.
Aus
dem Veränderungsnachweis -Verwaltung- ergeben sich bezogen auf das
Gesamtergebnis nachfolgende Auswirkungen:
Ergebnisplan/Finanzplan |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
|
|
|
|
|
Aufwand |
-697.400 |
-650.700 |
-442.300 |
-465.850 |
Ertrag* |
906.500 |
875.550 |
632.150 |
639.100 |
*davon
nicht zahlungswirksam |
500.000 |
500.000 |
250.000 |
250.000 |
Veränderung |
209.100 |
224.850 |
189.850 |
173.250 |
Nur Finanzplan |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
|
|
|
|
|
Auszahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
Veränderung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtveränderung |
-290.900 |
-275.150 |
-60.150 |
-76.750 |
Investitionen/Finanzplan |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
|
|
|
|
|
Auszahlungen aus Investitionen |
-605.000 |
-100.000 |
-450.000 |
550.000 |
Einzahlungen aus Investitionen |
78.850 |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
Veränderung |
-526.150 |
-100.000 |
-450.000 |
550.000 |
Zusammenfassung
der Veränderungen -Verwaltung- :
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Veränderungen Ergebnisplan |
209.100 |
224.850 |
189.850 |
173.250 |
Veränderungen Finanzplan |
-817.050 |
-375.150 |
-510.150 |
473.250 |
Vorbehaltlich der Beschlussfassung stellt
sich das Ergebnis in der Gesamtergebnisplanung unter Berücksichtigung dieser
Veränderungen sowie des Beratungsergebnisses im Jugendhilfeausschuss am 12.11.2014 wie folgt dar:
Ergebnis nach |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Haushaltsentwurf |
-16.489.100 |
655.600 |
756.600 |
1.665.050 |
Veränderungsliste Verwaltung |
209.100 |
224.850 |
189.850 |
173.250 |
Veränderungen Beschluss JHA |
-285.150 |
-591.050 |
-641.800 |
-611.700 |
Änderungsvorschläge Fraktionen |
-36.950 |
|
|
|
Ergebnis neu |
- 16.602.100 |
289.400 |
304.650 |
1.226.600 |
Mit
der Genehmigung der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung 2014 sowie zur 4. Fortschreibung
HSK wurde u.a. verfügt, dass im Rahmen der Fortschreibung des HSK sowie der
Aufstellung der künftigen Haushaltspläne zu beachten ist, dass in allen
Planungsjahren eine Nettoneuverschuldung im
teil- und unrentierlichen Investitionsbereich unzulässig ist.
Unter
Berücksichtigung des beigefügten Veränderungsnachweises ermittelt sich die
Nettoneuverschuldungsgrenze für die
teil- bzw. unrentierlichen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2015 wie folgt:
Investitionsvolumen
für teil-bzw. unrentierliche Maßnahmen 9.579.850 Euro
zu
berücksichtigende Einzahlungen 5.482.550 Euro
Kreditbedarf
für teil- bzw.Unrentierliche Maßnahmen 4.097.300 Euro
Abzgl.
ordentliche Tilgung ohne Umschuldungen 4.131.550 Euro
(Obergrenze
der maßgeblichen
Nettoneuverschuldung)
Unterschreitung
Nettoneuverschuldung
im teil- und unrentierlichen Bereich: -34.250 Euro