Betreff
Antrag der St. Longinus-Schützenbruderschaft e.V. Eschweiler-Ost auf Gewährung eines städtischen Zuschusses im Rahmen der Kulturförderung
Vorlage
437/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Der St. Longinus-Schützenbruderschaft e.V. Eschweiler-Ost wird gemäß Antrag vom 25.07.2014 für die Sanierung des Vereinsheims ein Zuschuss im Rahmen der Kulturförderung in Höhe von 2.650,00 € zur Verfügung gestellt.

 

 


Mit Schreiben vom 25.07.2014 beantragte die St. Longinus-Schützenbruderschaft e.V. Eschweiler-Ost eine Zuschussgewährung zur Sanierung des Vereinsheims, Sternheimstraße 3, 52249 Eschweiler. Hierzu wurde der Antrag auf Gewährung eines städtischen Zuschusses im Rahmen der Kulturförderung mit einer Projektbeschreibung und Kostenkalkulation eingereicht, der als Anlage beigefügt ist.

 

Die ursprüngliche Planung für die Baumaßnahme sah den Beginn noch im Jahre 2014 vor. Als Durchführungszeitraum war seitens der Schützenbruderschaft für die Sanierung des Vereinsheims August bis November 2014 vorgesehen.

 

Der vorgenannte Zuschussantrag ist auf der Grundlage der vom Rat der Stadt Eschweiler am 02.10.2001 beschlossenen und am 07.11.2001 sowie am 10.12.2003 als auch am 24.03.2004 nochmals geänderten „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ zu prüfen.

 

1.) Prüfung der Zuschussgewährung im Rahmen einer notwendigen Modernisierungsinvestition

 

Die St. Longinus-Schützenbruderschaft e.V. Eschweiler-Ost ist in der Liste der Kulturvereine der Stadt Eschweiler aufgenommen, so dass sie grundsätzlich berechtigt ist, kulturelle Zuschüsse im Rahmen der o. g. Richtlinien zu erhalten.

 

Die Bezuschussung von Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen ist als Förderung gemäß § 3 Buchstabe C) der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ anzusehen.

 

Gemäß § 3 C der Richtlinien können Vereine, die vereinseigene Einrichtungen bzw. Vereinshäuser besitzen, notwendige Ersatz- bzw. Modernisierungsinvestitionen vornehmen, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit dienen und keine Schönheitsreparaturen sind.

 

Nach § 4 Buchstabe C der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ müssen die förderungsfähigen Kosten einer Modernisierungsmaßnahme mindestens 5.100,00 € betragen. Diese Voraussetzung ist bei der angegebenen Gesamtsumme von 5.300,00 € gegeben.

 

Gemäß § 5 der Richtlinien können städtische Zuschüsse für Ersatz- bzw. Modernisierung-/Neuinvestitionen (§ 3 C und D) den Vereinen nur gewährt werden, wenn sie nachweisen, dass

  • sie Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Pächter des Geländes oder der Einrichtung sind. (Pachtvertrag muss noch mindestens 20 Jahre abgeschlossen sein.)
  • bei Ersatz- bzw. Modernisierungsinvestitionen ein Pachtvertrag bereits vor mindestens 3 Jahren abgeschlossen wurde.
  • alle öffentlichen Finanzhilfen ausgeschöpft wurden, d.h. Förderanträge bei anderen Zuschussgebern (z.B. EU) gestellt wurden.
  • sie die Folgekosten aus den laufenden Einnahmen nachweislich erbringen können.

 

Die St. Longinus-Schützenbruderschaft e.V. Eschweiler-Ost ist Eigentümer des Vereinsheims. Das Grundstück, auf dem die Schützenbrüder das Gebäude errichtet haben, gehört der Kirche, Pfarre Herz Jesu. Die aufgeführten Zuwendungen Dritter in Höhe von 150,00 € in der Kalkulation sind private Spenden.

 

Die Möglichkeit, weitere öffentliche Finanzhilfen in Anspruch nehmen zu können, gibt es nicht, weil die Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben sind. Finanzielle Förderungen durch die Euregio Maas-Rhein werden nur bei kleinen grenzüberschreitenden Projekten und Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Sport, Vereinsleben und bürgerliches Engagement gewährt. Die „Förderung des Ehrenamtlichen Engagements in den Sport- und Schützenvereinen“ der Städteregion Aachen kann ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden. Gemäß der Fördergrundsätze, die in den „Richtlinien der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Städteregionszuschüssen zur Beschaffung von Sportgeräten“ unter Nr. 3 erläutert sind, wird deutlich angegeben, dass bauliche Maßnahmen nicht gefördert werden.

 

Gemäß § 5 der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ müssen die Anträge auf der Grundlage des § 3 Buchstaben B – F bis zum 01.09. des Vorjahres für das Folgejahr (2015) eingereicht werden, um die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel in die Haushaltsplanberatungen einbeziehen zu können. Die vorgenannte Frist wurde seitens der St. Longinus-Schützenbruderschaft e.V. Eschweiler-Ost versäumt, da der Zuschuss für das bereits laufende Jahr (2014) beantragt wird.

 

Die Gewährung eines Zuschusses für Modernisierungsinvestitionen ist auf der Grundlage der Richtlinien im vorliegenden Fall somit nicht möglich, da die Voraussetzungen für die Gewährung  des Zuschusses in 2014 nicht erfüllt sind.

 

Laut § 2 der „Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung“ handelt es sich jedoch bei Zuschüssen im Rahmen der Kulturförderung um freiwillige Leistungen der Stadt Eschweiler, die nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden dürfen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

 

 

2.) Prüfung der Zuschussgewährung im Rahmen einer notwendigen Modernisierungsinvestition abweichend von den Förderrichtlinien

 

Gemäß § 7 der Richtlinien entscheidet der Kulturausschuss über die Höhe der Förderung von Modernisierungsinvestitionen. Die Zuschussbewilligung erfolgt mittels Bewilligungsbescheid. Dieser wird gegenstandslos wenn das Projekt nach erfolgter Bewilligung nicht begonnen wird, die zugrunde gelegten Angaben unrichtig waren und/oder nach Realisierung des Projekts kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird.

 

Da eine bestimmte Vorgabe der Richtlinien der Stadt Eschweiler über die Gewährung von Zuschüssen zur Kulturförderung im Antrag der St. Longinus-Schützenbruderschaft e.V. Eschweiler-Ost - wie oben erläutert - nicht ausreichend erfüllt ist, ist der Antrag als Einzelfall zu betrachten. Die Verwaltung ist nicht berechtigt im Einzelfall zu entscheiden. Folglich ist die Entscheidung durch den Kulturausschuss einzuholen.

 

 

 


Im Haushalt 2014 sind bei Produkt-Nr. 042810101 – Kulturveranstaltungen und -förderungen, Sachkonto-Nr. 53118100 (Zuschüsse an Vereine und Orchester) Mittel in Höhe von insgesamt 6.000,00 € bereitgestellt worden. Fristgerecht wurden bis zum 15.11. von kulturtreibenden Vereinen insgesamt Zuschüsse in Höhe von 2.786,03 € beantragt, sodass eine Bewilligung des Antrages der St. Longinus-Schützenbruderschaft e.V. Eschweiler-Ost als Einzelfall über den Haushaltsansatz 2014 möglich wäre. Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Eschweiler, die  jährlich von kulturtreibenden Vereinen in Anspruch genommen wird.

 

 

 


Keine personellen Auswirkungen