Betreff
Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 20.10.2014 zum Jugendhilfeetat
Vorlage
419/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dem Antrag der CDU-Stadtratsfraktion, einen Anteil für den Belastungsausgleich in die Kindertagespflege (im Sachkonto 41410010 – Zuweisung vom Land Kindertagespflege – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) ab dem Jahr 2015 zu veranschlagen, nicht zu entsprechen.

 


 

Mit Schreiben vom 20.10.2014 (Anlage 1) richtet die CDU-Stadtratsfraktion einen Antrag zum Jugendhilfetat bzgl. des Belastungsausgleiches an die Stadt Eschweiler. Hierin wird um konkrete Mitteilung der zum jeweiligen Stichtag für die Jahre 2013 und 2014 gemeldeten U3-Kinder sowie um separate Ausweisung der Beträge für den Belastungsausgleich getrennt nach Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gebeten. Für die Kindertagespflege sollen dbzgl. Erträge in Höhe von 633.571,20 Euro je Haushaltsjahr ab 2015 veranschlagt werden.

Das Belastungsausgleichsgesetz (Anlage 2) wurde am 07.11.2012 vom Landtag NRW verabschiedet und trat am 21.11.2012 in Kraft. Dieses Gesetz wurde erlassen, da der VGH NRW mit Urteil vom 12.10.2012 festgestellt hatte, dass die ehemalige Landesregierung mit dem Kinderfördergesetz bzgl. des von den Kommunen ab 01.08.2013 zu erfüllenden Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr gegen das Konnexitätsprinzip verstoßen hatte.

 

Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 wurden den Kommunen Einmalzahlungen zur Verfügung gestellt. Die Stadt Eschweiler erhielt 248.755,87 Euro.

 

Auf der Grundlage des Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes wurde § 21 des Kinderbildungsgesetzes NRW daher wie folgt geändert: „Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 2 erhöhen sich um 19,96 % für nach Satz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. S S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung“.

Im Kindergartenjahr 2013/2014 waren hier insgesamt Kindpauschalen für 245 Kinder in Tageseinrichtungen zugrunde zu legen. Hieraus ergab sich ein Betrag gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 Kinderbildungsgesetzes in Höhe von 480.269,97 Euro. Im Kindergartenjahr 2014/2015 wurden insgesamt 330 U3-Kinder in Kindertageseinrichtungen gemeldet. 19,96 % der U3-Kindpauschalen ergeben hier eine Gesamtsumme in Höhe von 643.029,31 Euro, die die Stadt Eschweiler im Rahmen des Belastungsausgleichs zusätzlich erhält. Der Betrag verteilt sich wie folgt auf die Träger:

 

Kirchliche Träger

124.552,21 Euro

Andere freie Träger

209.967,82 Euro

Elterninitiativen

17.884,57 Euro

Kommunale Einrichtungen

290.624,71 Euro

 

Die Kindpauschalen errechnen sich aus den tatsächlich zum 15.03. gemeldeten Kinderzahlen getrennt nach Gruppenform, Buchungszeit, U3/Ü3 und evtl. Behinderung. Diese stehen jedoch für das Kindergartenjahr 2015/2016 noch nicht fest, so dass hierzu keine Aussage über die Höhe des Belastungsausgleichs getroffen werden kann.

Die CDU-Stadtratsfraktion geht in ihrem o.g. Antrag davon aus, dass nach einem geschätzten Elternbeitrag in Höhe von 17,5 % sowie dem Finanzierungsanteil des Landes nach KiBiz in Höhe von 736,00 € seitens des Landes für das Kindergartenjahr 2014/2015 pro U3-Kind in Kindertagespflege zusätzlich ein Betrag von 3.519,84 Euro überwiesen wird.

Bei dem im CDU-Antrag genannten Betrag von 3.519,84 Euro handelt es sich jedoch nicht um die Bezuschussung des Platzes in der Kindertagespflege, sondern um die fiktive Ermittlung der Kosten eines Platzes in der Kindertagespflege, um damit landesweit eine (eben fiktive) Berechnungsgrundlage zum Konnexitäts-Ausgleich zu schaffen.

 

Basierend auf den Daten des Haushaltsentwurfes 2015 stellt sich die Aufwandssituation für die Kindertagespflege im Sachkonto 53320100 – Tagespflege gem. § 23 SGB VIII – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege tatsächlich wie folgt dar:

 

Haushaltsansatz für 2015:                     1.000.000,00 Euro

Bei einer angenommenen Kinderzahl von 180 ergeben sich hiernach Aufwendungen in Höhe von

rd. 5.600,00 Euro je Platz je Jahr

Ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 erhält das Jugendamt auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 758 Euro, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 KiBiz gewährt wird. Darüber hinaus ist bei einem Haushaltsansatz von 90.000,00 Euro für die Elternbeiträge (Sachkonto 42110310 im o.g. Produkt) von durchschnittlichen Erträgen pro Kind und Jahr von 500,00 Euro auszugehen. Es entstehen somit für die Stadt Eschweiler tatsächliche Nettoaufwendungen für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege in Höhe von 4.342,00 Euro, wobei hier noch nicht die Aufwendungen für Fortbildungen und Qualifizierungen der Tagespflegepersonen sowie auch nicht die Personalaufwendungen für die Mitarbeiterinnen der Stadt Eschweiler in der Fachberatung pp. berücksichtigt sind. 

 

Gemäß Belastungsausgleichsgesetz umfasst der finanzielle Ausgleich den auf Grund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2403) notwendigen Ausbau der Kindertagesbetreuung, und zwar

 

  1. den notwendigen Verwaltungsaufwand zum Ausbau und zur Aufrechterhaltung der Betreuungsangebote für unter drei Jahre alte Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege;
  2. einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Verwaltungsaufwandes nach Nummer 1 zum Ausgleich des mit dem Verwaltungsaufwand verbundenen Sachaufwandes;
  3. die Investitionskosten, die für den bedarfsgerechten Ausbau des Betreuungsangebotes aufgewendet werden müssen;
  4. die notwendigen Kosten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes von Plätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.

 

Der Ausgleich und die Verteilung auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen seit 01.08.2013 durch eine Erhöhung des Finanzierungsanteils des Landes an den Kosten des Betriebs der Kindertageseinrichtungen, soweit sie Plätze für Kinder im Alter von unter drei Jahren anbieten.

 

Der Belastungsausgleich für die Kindertagesbetreuung erfolgt wie im Sachverhalt dargestellt durch die Erhöhung der Kindpauschalen um 19,96 % und fließt somit in die Betriebskostenerstattung der Träger von Kindertageseinrichtungen.

Die Landeserstattung für die Kindertagespflege ist davon nicht berührt. Der Ertrag aus dem Belastungsausgleich ist daher in Gänze bei Sachkonto 41413000 – Landeszuweisungen Betriebskosten Kindergarten – zu veranschlagen.

Dem Antrag der CDU-Stadtratsfraktion auf Berücksichtigung eines Anteils aus dem Belastungsausgleich für den Bereich der Kindertagespflege ist daher nicht zu folgen.


 

Bei Sachkonto 41410010 – Zuweisung vom Land Kindertagespflege – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – sind ab dem Kindergartenjahr 2015  jeweils 140.000 Euro zu veranschlagen (siehe auch Veränderungsliste des Jugendamtes zum Haushaltsentwurf 2015/VV Nummer 399/14).

Auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes 2015 sind die Haushaltsansätze im Sachkonto 41413000 – Landeszuweisung Betriebskosten Kindergarten – im vorg. Produkt wie folgt zu bilden:

 

2015

5.586.500 Euro

2016

5.666.500 Euro

2017

5.741.500 Euro

2018

5.816.500 Euro

 


keine