Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dem Antrag der
CDU-Stadtratsfraktion, einen Anteil für den Belastungsausgleich in die
Kindertagespflege (im Sachkonto 41410010 – Zuweisung vom Land Kindertagespflege
– im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege) ab dem Jahr 2015 zu veranschlagen, nicht zu entsprechen.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 (Anlage 1) richtet die CDU-Stadtratsfraktion
einen Antrag zum Jugendhilfetat bzgl. des Belastungsausgleiches an die Stadt
Eschweiler. Hierin wird um konkrete Mitteilung der zum jeweiligen Stichtag für
die Jahre 2013 und 2014 gemeldeten U3-Kinder sowie um separate Ausweisung der
Beträge für den Belastungsausgleich getrennt nach Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege gebeten. Für die Kindertagespflege sollen dbzgl. Erträge in
Höhe von 633.571,20 Euro je Haushaltsjahr ab 2015 veranschlagt werden.
Das Belastungsausgleichsgesetz (Anlage 2) wurde am 07.11.2012 vom Landtag
NRW verabschiedet und trat am 21.11.2012 in Kraft. Dieses Gesetz wurde
erlassen, da der VGH NRW mit Urteil vom 12.10.2012 festgestellt hatte, dass die
ehemalige Landesregierung mit dem Kinderfördergesetz bzgl. des von den Kommunen
ab 01.08.2013 zu erfüllenden Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz in
einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem
vollendeten 1. Lebensjahr gegen das Konnexitätsprinzip verstoßen hatte.
Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 wurden den Kommunen
Einmalzahlungen zur Verfügung gestellt. Die Stadt Eschweiler erhielt 248.755,87
Euro.
Auf der Grundlage des Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes wurde § 21 des Kinderbildungsgesetzes NRW daher wie
folgt geändert: „Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 2 erhöhen sich um 19,96 % für
nach Satz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter
drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Sozialgesetzbuches,
Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. S S.
2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung“.
Im Kindergartenjahr 2013/2014 waren hier insgesamt Kindpauschalen für 245
Kinder in Tageseinrichtungen zugrunde zu legen. Hieraus ergab sich ein Betrag
gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 Kinderbildungsgesetzes in Höhe von 480.269,97 Euro. Im
Kindergartenjahr 2014/2015 wurden insgesamt 330 U3-Kinder in Kindertageseinrichtungen
gemeldet. 19,96 % der U3-Kindpauschalen ergeben hier eine Gesamtsumme in Höhe
von 643.029,31 Euro, die die Stadt Eschweiler im Rahmen des
Belastungsausgleichs zusätzlich erhält. Der Betrag verteilt sich wie folgt auf
die Träger:
Kirchliche Träger |
124.552,21 Euro |
Andere freie
Träger |
209.967,82 Euro |
Elterninitiativen |
17.884,57 Euro |
Kommunale
Einrichtungen |
290.624,71 Euro |
Die Kindpauschalen errechnen sich aus den tatsächlich zum 15.03.
gemeldeten Kinderzahlen getrennt nach Gruppenform, Buchungszeit, U3/Ü3 und
evtl. Behinderung. Diese stehen jedoch für das Kindergartenjahr 2015/2016 noch
nicht fest, so dass hierzu keine Aussage über die Höhe des Belastungsausgleichs
getroffen werden kann.
Die CDU-Stadtratsfraktion geht in ihrem o.g. Antrag davon aus, dass nach
einem geschätzten Elternbeitrag in Höhe von 17,5 % sowie dem
Finanzierungsanteil des Landes nach KiBiz in Höhe von 736,00 € seitens des
Landes für das Kindergartenjahr 2014/2015 pro U3-Kind in Kindertagespflege
zusätzlich ein Betrag von 3.519,84 Euro überwiesen wird.
Bei dem im CDU-Antrag genannten Betrag von 3.519,84 Euro handelt es sich
jedoch nicht um die Bezuschussung des Platzes in der Kindertagespflege,
sondern um die fiktive Ermittlung der Kosten eines Platzes in der
Kindertagespflege, um damit landesweit eine (eben fiktive) Berechnungsgrundlage
zum Konnexitäts-Ausgleich zu schaffen.
Basierend auf den Daten des Haushaltsentwurfes 2015 stellt sich die
Aufwandssituation für die Kindertagespflege im Sachkonto 53320100 – Tagespflege
gem. § 23 SGB VIII – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege tatsächlich wie folgt dar:
Haushaltsansatz für 2015: 1.000.000,00
Euro
Bei einer angenommenen Kinderzahl von 180 ergeben sich hiernach
Aufwendungen in Höhe von
rd. 5.600,00 Euro je Platz je Jahr
Ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 erhält das Jugendamt auf der Grundlage
des § 22 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 758
Euro, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 KiBiz gewährt
wird. Darüber hinaus ist bei einem Haushaltsansatz von 90.000,00 Euro für die
Elternbeiträge (Sachkonto 42110310 im o.g. Produkt) von durchschnittlichen Erträgen
pro Kind und Jahr von 500,00 Euro auszugehen. Es entstehen somit für die
Stadt Eschweiler tatsächliche Nettoaufwendungen für einen Betreuungsplatz in
der Kindertagespflege in Höhe von 4.342,00 Euro, wobei hier noch nicht die
Aufwendungen für Fortbildungen und Qualifizierungen der Tagespflegepersonen
sowie auch nicht die Personalaufwendungen für die Mitarbeiterinnen der Stadt
Eschweiler in der Fachberatung pp. berücksichtigt sind.
Gemäß Belastungsausgleichsgesetz umfasst der finanzielle Ausgleich den
auf Grund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz
zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2403) notwendigen Ausbau
der Kindertagesbetreuung, und zwar
- den notwendigen Verwaltungsaufwand zum
Ausbau und zur Aufrechterhaltung der Betreuungsangebote für unter drei
Jahre alte Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege;
- einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10
vom Hundert des Verwaltungsaufwandes nach Nummer 1 zum Ausgleich des mit
dem Verwaltungsaufwand verbundenen Sachaufwandes;
- die Investitionskosten, die für den
bedarfsgerechten Ausbau des Betreuungsangebotes aufgewendet werden müssen;
- die notwendigen Kosten zur
Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes von Plätzen für Kinder im Alter
von unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege.
Der Ausgleich und die
Verteilung auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen
seit 01.08.2013 durch eine Erhöhung des Finanzierungsanteils des Landes an den Kosten
des Betriebs der Kindertageseinrichtungen, soweit sie Plätze für Kinder im
Alter von unter drei Jahren anbieten.
Der Belastungsausgleich für die Kindertagesbetreuung erfolgt wie im
Sachverhalt dargestellt durch die Erhöhung der Kindpauschalen um 19,96 % und
fließt somit in die Betriebskostenerstattung der Träger von Kindertageseinrichtungen.
Die Landeserstattung
für die Kindertagespflege ist davon nicht berührt. Der Ertrag aus dem
Belastungsausgleich ist daher in Gänze bei Sachkonto 41413000 –
Landeszuweisungen Betriebskosten Kindergarten – zu veranschlagen.
Dem Antrag der CDU-Stadtratsfraktion auf Berücksichtigung eines Anteils aus dem Belastungsausgleich für den Bereich der Kindertagespflege ist daher nicht zu folgen.
Bei Sachkonto 41410010 – Zuweisung vom Land Kindertagespflege – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – sind ab dem Kindergartenjahr 2015 jeweils 140.000 Euro zu veranschlagen (siehe auch Veränderungsliste des Jugendamtes zum Haushaltsentwurf 2015/VV Nummer 399/14).
Auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes 2015 sind die Haushaltsansätze im Sachkonto 41413000 – Landeszuweisung Betriebskosten Kindergarten – im vorg. Produkt wie folgt zu bilden:
2015 |
5.586.500 Euro |
2016 |
5.666.500 Euro |
2017 |
5.741.500 Euro |
2018 |
5.816.500 Euro |
keine