Betreff
Freigabe des gegenläufigen Radverkehrs in der Rosenallee
Hier: Anträge des Herrn Schiffer und der Fraktion DIE LINKE
Vorlage
415/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Mit Schreiben vom 28.08.2014 (als Anlage 1 beigefügt) stellte Herr Schiffer an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss den Antrag auf Zulassung von gegenläufigem Radverkehr in der als Einbahnstraße ausgewiesenen Rosenallee. Die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Eschweiler griff diesen Antrag mit Schreiben vom 29.08.2014 (Anlage 2) auf und beantragte, die Thematik auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss zu nehmen.   

 

Verkehrsrechtliche und verkehrstechnische Gegebenheiten stehen dem Vorschlag nicht entgegen:

 

Die Rosenallee ist durch eine entsprechende Beschilderung als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich deklariert, wodurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit hier 20 km/h beträgt. Sie ist weiterhin als Einbahnstraße in Fahrtrichtung Kaiserstraße beschildert. Es besteht die Möglichkeit des beidseitigen Parkens in den baulich angelegten Parkbuchten bzw. Parkstreifen.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Freigabe von gegenläufigem Radverkehr in Einbahnstraßen an verschiedene Voraussetzungen der StVO bzw. der Verwaltungsvorschrift zur StVO gebunden ist.

 

Die in der VwV zu § 41 Zeichen 220 StVO vorausgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h ist durch die verminderte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gegeben.

Aufgrund der Gesamtbreite von mind. 5,50 m verbleibt in der Regel die an o.g. Stelle geforderte Restfahrbahnbreite von 3,50 m. Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Verkehrsverhältnisse als solche im betroffenen Bereich als übersichtlich darstellen und ein gesonderter Schutzraum nicht erforderlich erscheint.

 

Aus der in den Anträgen enthaltenen Aufzählung von bereits bestehenden Freigaben von gegenläufigem Radverkehr in Einbahnstraßen, kann die Moltkestraße als zutreffendes Beispiel herangezogen werden. Hier bestehen Ähnlichkeiten hinsichtlich der Parksituation sowie der Verkehrsbelastung. Lediglich die Beschilderung als verkehrsberuhigter Bereich stellt einen wesentlichen Unterschied dar.

 

Die Maßnahme ist sinnvoll und wird kurzfristig von der Verwaltung umgesetzt. Eine weitere Bearbeitung durch den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss ist  aus Sicht der Verwaltung verzichtbar.

 

 


Erforderliche Beschilderungsänderungen/-ergänzungen sind aus den laufenden Etatmitteln finanzierbar.


Es würden sich keine personellen Auswirkungen ergeben.