Betreff
19. Änderung des Flächennutzungsplans - Am Grachtweg West -;
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
103/18
Aktenzeichen
610.21.20 - 19
Art
Beschlussfassung öffentlich

I.                Die Aufstellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplans - Am Grachtweg West - gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.

 

II.              Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlagen 1, 3 und 4) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.

 


Das Plangebiet befindet sich unmittelbar nördlich des Kraftwerkstandortes Weisweiler und westlich des „Interkommunalen Industriegebietes Inden/Eschweiler - Am Grachtweg -“. Der rechtswirksame Flächen- nutzungsplan der Stadt Eschweiler (FNP 2009) stellt die Fläche als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität dar (Anlage 1). Es handelt sich um eine Fläche der RWE Power AG, welche schon heute nicht mehr als Betriebsfläche für den Tagebau benötigt wird.

 

Aus diesem Grund beabsichtigt die RWE Power AG, diese ca. 12 ha große Fläche in Ergänzung zum „Interkommunalen Industriegebiet Inden/Eschweiler“ als Industriefläche zu entwickeln. Hierfür sind die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

Durch die Änderung der Flächennutzungsplandarstellung in Gewerbliche Baufläche (Anlage 2) kann eine gezielte Nach- bzw. Neunutzung der Fläche eingeleitet und eine qualifizierte Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen an einem geeigneten Standort vorbereitet werden. Im Hinblick auf den durch das bevorstehende Ende des Tagebaus Inden zu erwartenden Strukturwandel zählt die Bereitstellung weiterer Gewerbe- und Industrieflächen zu den übergeordneten Zielen der Stadt Eschweiler. Sie ist für die Aachener und die Dürener Region von besonderer strukturpolitischer und wirtschaftlicher Bedeutung, stärkt die Entwicklung der Gesamtregion und dient der Schaffung neuer Arbeitsplätze.

 

Als erster Verfahrensschritt für die Flächennutzungsplanänderung sind der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplans - Am Grachtweg West - sowie die frühzeitige Beteiligung an dieser Bauleitplanung zu beschließen.

 


Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. trägt der Eigentümer/Investor.

 


Die Aufstellung des o.a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.