hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I.
Die
Aufstellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplans - Am Grachtweg West -
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem in der Anlage 1
dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.
II.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung
(Anlagen 1, 3 und 4) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung
über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar nördlich des Kraftwerkstandortes
Weisweiler und westlich des „Interkommunalen Industriegebietes Inden/Eschweiler
- Am Grachtweg -“. Der rechtswirksame Flächen- nutzungsplan der Stadt
Eschweiler (FNP 2009) stellt die Fläche als Fläche für Versorgungsanlagen mit
der Zweckbestimmung Elektrizität dar (Anlage 1). Es handelt sich um eine
Fläche der RWE Power AG, welche schon heute nicht mehr als Betriebsfläche für
den Tagebau benötigt wird.
Aus diesem Grund beabsichtigt die RWE Power AG, diese ca. 12 ha große
Fläche in Ergänzung zum „Interkommunalen Industriegebiet Inden/Eschweiler“ als
Industriefläche zu entwickeln. Hierfür sind die Änderung des Flächennutzungsplans
und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Durch die Änderung der Flächennutzungsplandarstellung in Gewerbliche
Baufläche (Anlage 2) kann eine gezielte Nach- bzw. Neunutzung der Fläche
eingeleitet und eine qualifizierte Entwicklung von Gewerbe- und
Industrieflächen an einem geeigneten Standort vorbereitet werden. Im Hinblick
auf den durch das bevorstehende Ende des Tagebaus Inden zu erwartenden
Strukturwandel zählt die Bereitstellung weiterer Gewerbe- und Industrieflächen
zu den übergeordneten Zielen der Stadt Eschweiler. Sie ist für die Aachener und
die Dürener Region von besonderer strukturpolitischer und wirtschaftlicher
Bedeutung, stärkt die Entwicklung der Gesamtregion und dient der Schaffung
neuer Arbeitsplätze.
Als erster Verfahrensschritt für die Flächennutzungsplanänderung sind der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung der 19. Änderung des
Flächennutzungsplans - Am Grachtweg West - sowie die frühzeitige Beteiligung an
dieser Bauleitplanung zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. trägt der Eigentümer/Investor.
Die Aufstellung des
o.a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune
Arbeitskraft in der Abteilung 610.