Betreff
Sachstandsbericht zum Thema §72a SGB VIII "Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche"
Vorlage
322/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Seit 01.01.2012 gilt das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Hierbei handelt es sich um ein ganzes Paket von Gesetzesänderungen, die den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Jugendarbeit ausschließen sollen.

In § 72a, Abs.4, SGB VIII, ist geregelt, dass die Jugendämter als öffentliche Träger der Jugendhilfe mit freien Trägern (z.B. Vereinen, die Jugendarbeit betreiben) Vereinbarungen zur Umsetzung dieses Paragrafen treffen sollen.

Durch diese Vereinbarungen verpflichten sich die freien Träger, erweiterte Führungszeugnisse von Neben- und Ehrenamtlichen einzusehen. Ziel ist es, einschlägig vorbestraften Personen den Zugang zur Kinder- und Jugendarbeit nachhaltig zu verwehren.

 

Anliegen des Gesetzgebers war dabei, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.
Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die ehrenamtlich tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe nicht hoch genug zu schätzen ist.

 

Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemein akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierten Präventionskonzeptes verstanden werden.

 

In der zeitlichen Reihenfolge wurden die Vereinbarungen bisher wie folgt umgesetzt:

 

  • Frühjahr 2013: Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeitern der Jugendarbeit bzw. des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Jugendämter der StädteRegion Aachen, der Städte Aachen, Würselen und Herzogenrath hat eine entsprechende Vereinbarung und Informationsbroschüren entworfen und mit Trägervertretern der Jugendarbeit (u.a. Vorsitzender des Stadtjugendringes Eschweiler e.V.) gemeinsam entwickelt (Anlage 1).

·        Am 10.09.2013 beschließt der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eschweiler die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe in Eschweiler aufzufordern, ab dem 01.01.2014 die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII zu unterzeichnen (Vergl. VV 242/13).

·        Auf gemeinsame Initiative des Jugendamtes der Stadt Eschweiler und des Stadtjugendringes Eschweiler e.V., wurden die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe am 16.10.2013 im Rathaus der Stadt Eschweiler ausführlich über die Vereinbarungen informiert.

·        Im November 2013 wurden die Jugendvertreter der Eschweiler Karnevalsvereine von Vertretern des Jugendamtes der Stadt Eschweiler und des Stadtjugendringes Eschweiler e.V. zum § 72 a SGB VIII in einer Sonderveranstaltung zum Thema ebenfalls informiert.  

·        Zu Beginn der ersten Jahreshälfte 2014 wurden seitens der Verwaltung an die Vorsitzenden der betreffenden Institutionen und Vereine die Vereinbarungen versandt.

·        Im Juni 2014 wurden alle anerkannten freien Träger der Jugendhilfe in Eschweiler erneut angeschrieben und informiert (Anlage 2).

 

 

 

Folgende, häufig gestellte Fragen ergaben sich dabei im Verlauf der 1. Jahreshälfte zum Thema „§ 72a SGB VIII“:

 

Kostet das erweiterte Führungszeugnis etwas?


Für ehrenamtlich Tätige ist die Ausstellung auf Antrag kostenfrei. Der freie Träger, in dessen Auftrag das erweiterte Führungszeugnis beantragt wird, bescheinigt mit Ausstellung des Antrages eine ehrenamtliche Tätigkeit. Mit dieser Bescheinigung können die ehrenamtlich Tätigen das erweiterte Führungszeugnis beim Bürgerbüro der Stadt Eschweiler beantragen.

 

 

 

 

Können Sammelanträge beim Einwohnermeldeamt gestellt werden?

 

Die Antragstellung muss persönlich bei der Meldebehörde erfolgen, da § 30 des Bundeszentralregistergesetzes die Möglichkeit der Sammelanträge ausschließt.

 

 

Wer bekommt das erweiterte Führungszeugnis zugeschickt?


Das erweiterte Führungszeugnis wird der antragsstellenden Person zugeschickt. Diese kann es dann vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt beim ehrenamtlich Tätigen. Grundsätzlich

entscheidet dieser allein, ob und wem dieses Dokument vorgelegt wird.

 

Wichtig: Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden. Aus Gründen des Datenschutzes darf durch den Verein keine Kopie angefertigt werden. Es verbleibt beim Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen genutzt werden.

 

Wie dokumentiert der Verein/Träger die Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse?


Es genügt, eine Liste zu führen, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung, sowie der Name des Ehrenamtlichen hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht.

Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein.

Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen.

 

Wem obliegt die Einsichtnahme-Verpflichtung?

 

Durch den Abschluss der Kooperationsvereinbarung mit dem örtlichen Jugendamt, verpflichtet sich der jeweilige Vorsitzende des Trägers oder des Vereins, die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse vorzunehmen.  

 

Weitere geplante Schritte bei der Umsetzung des § 72a SGB VIII:

 

  • Die freiwilligen Kooperationsvereinbarungen mit den Sportvereinen in Eschweiler werden zurzeit mit dem Stadtsportbund und dem Stadtjugendring Eschweiler e.V. vorbereitet.
  • Im Herbst 2014 ist speziell für Karnevalsvereine der gesamten StädteRegion Aachen eine weitere Informationsveranstaltung geplant.
  • Seitens des Jugendamtes der Stadt Eschweiler ist zum Thema Kindeswohl eine Theateraufführung des Ensemble "Zartbitter" aus Köln und gemeinsam mit der Polizei eine Präventionsschulung in Vorbereitung.

 

Die Jugendämter der StädteRegion haben ein Zertifikat für die Träger bzw. Institutionen erstellt, die sich der Vereinbarung zum § 72a SGB VIII angeschlossen haben (Anlage 3).

Auf der gemeinsamen Internetseite der Jugendämter der StädteRegion Aachen www.imblick.info, sollen diese Träger bzw. Institutionen ebenfalls aufgelistet werden.

Darüber hinaus werden auch so genannte Internet „Icons“ an die Träger bzw. Institutionen vergeben.   

 

Von den insgesamt 47 angeschriebenen anerkannten Trägern der Jugendhilfe in Eschweiler, haben bisher 25 Institutionen und Vereine die Vereinbarungen unterschrieben (Stand 14.8.2014).

 

Im Gegensatz zu einigen anderen Kommunen innerhalb der StädteRegion Aachen, hat der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung vom 10.09.2013 entschieden, die  Zuschüsse aus den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit vorläufig nicht an die Unterzeichnung der Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII zu binden.

 

Eine Übersicht über den aktuellen Stand zur Umsetzung des § 72a SGB VIII aller Jugendämter in der StädteRegion Aachen und Umgebung ist als Anlage (4) beigefügt.  

 


 

Aktuell ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. 

 


 

Die Umsetzung des § 72 a SGB VIII erfolgt durch vorhandenes Personal im Jugendamt.