Betreff
Auswirkungen der zweiten Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Vorlage
310/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.


Am 01.08.2008 hat das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)  in Nordrhein-Westfalen abgelöst.

Erstmalig mit Inkrafttreten zum 01.08.2011 erfolgten im Rahmen einer ersten Gesetzesrevision Änderungen mit Auswirkungen ab dem Kindergartenjahr 2011/2012.

 

Die Landesregierung hat am 17.12.2013 einen Referentenentwurf zur 2. Stufe der KiBiz-Revision beschlossen. Das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes wurde am 17.06.2014 durch den Landtag beschlossen und trat am 01.08.2014 in Kraft. Als Anlage ist der komplette Gesetzestext beigefügt.

 

Im Rahmen der Revision wurden insbesondere die Stärkung des Bildungsauftrages und der damit verbundenen pädagogischen Arbeit, die Veränderung der Sprachförderung, das Thema Inklusion und die damit zusammenhängende Finanzierung neu geregelt.

 

Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Veränderungen/Neuerungen, die zum 01.08.2014 gültig sind:

 

  1. Die Verfügungspauschale (§ 21)

 

Erstmalig werden alle Einrichtungen künftig die sogenannte Verfügungspauschale erhalten, um die pädagogische Arbeit vor Ort personell zu stärken. Der Träger der jeweiligen Einrichtung entscheidet in eigener Verantwortung, für welche personelle Ressource (z.B. zusätzliche Personalkraftstunden bzw. zusätzliche Personalstunden im Rahmen der Mittagsverpflegung) die Mittel verwendet werden.

 

  1. KITAplus (§ 16 a)

 

Einrichtungen in Stadtteilen mit einem hohen Anteil bildungsbenachteiligter Familien sollen gesondert gefördert werden. Die Neuregelung löst damit die bisherige Begrifflichkeit „Einrichtungen in sozialen Brennpunkten“ ab. Das Land stellt für die als „KITAplus“ gekennzeichneten Einrichtungen insgesamt 45 Millionen Euro zur Verfügung, wobei der maximale Zuschuss pro Einrichtung 25.000,00 € beträgt und damit zur Finanzierung von z.B. einer zusätzlichen halben Fachkraftstelle verwendet werden kann. Wesentlich ist, dass die Einordnung in die Kategorie „KITAplus“ im Zuge der örtlichen Jugendhilfeplanung erfolgen wird und sich an der Anzahl der Kinder unter sieben Jahre mit Leistungsbezug im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder mit SGB-II-Leistungsbezug orientieren soll. Der Zuschuss für KITAplus wird für zunächst in der Regel fünf Jahre gewährt und kann mit anderen Mitteln (z.B. für Familienzentren) kombiniert werden (siehe auch VV 257/14).

 

  1. Zusätzliche Sprachförderung (§ 16 b)

 

Jedes Kind soll künftig alltagsintegriert und stärkenorientiert sprachlich gefördert werden. Voraussetzung dafür ist eine kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation der Sprachentwicklung in den Einrichtungen. Zur Qualifikation der Fachkräfte in den Einrichtungen stellt das Land zusätzliche Mittel in Höhe von 5 Millionen Euro bereit. Das „Delfin-4-Verfahren“ wird 2014 somit letztmalig in den Tageseinrichtungen durchgeführt.

 

  1. Bedarfsgerechtigkeit und Anmeldeverfahren (§ 3, § 13 d und § 18)

 

Erstmalig sind die Kommunen verpflichtet, Eltern innerhalb von sechs Monaten ein Angebot für einen Betreuungsplatz zu unterbreiten. Der Betreuungsbedarf muss dazu vorab seitens der Eltern schriftlich angezeigt worden sein und kann z.B. über ein elektronisches Anmeldesystem bei der Kommune direkt, aber auch in den Tageseinrichtungen oder einer örtlichen Vermittlungsstelle für Kindertagespflege erfolgen.

Diese Regelung ist aus Sicht der Jugendhilfeplanung im Hinblick auf eine höhere Planungssicherheit zu begrüßen. Gestärkt wird im § 3 darüber hinaus das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Betreuungszeiten. Unabhängig von der Betreuungszeit soll künftig allen Kindern die Teilnahme am Mittagessen, Veranstaltungen etc. ermöglicht werden.

 

  1. Jugendamtselternbeirat (§ 9 b)

 

Im Rahmen der 2. Revision des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz NRW) wurde u.a. § 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes dahingehend geändert, dass nunmehr eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat als beratendes Mitglied dem Jugendhilfeausschuss angehört.

Hieraus ergibt sich, dass die Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler entsprechend zu ergänzen ist (vgl. VV Nr. 305/14).


Durch den Wegfall des Zuschusses für Einrichtungen im „Sozialen Brennpunkt“ entfällt auch die bisherige Kofinanzierung dieses Zuschusses durch die Stadt. Hierdurch ergeben sich für die Stadt Eschweiler im Kindergartenjahr 2014/2015 Wenigeraufwendungen in Höhe von 31.450,00 € (vgl. VV Nr. 062/14) bei den Sachkonten 53118180 – Betriebskostenzuschüsse an freie Träger Kita’s – und 53118340 – Betriebskostenzuschüsse an die ÄöR – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege.


Bedingt durch die gesetzlichen Änderungen kommen auf die Kommunen neue bzw. erweiterte Aufgabenbereiche zu. Zum derzeitigen Zeitpunkt kann zu den personellen Auswirkungen jedoch keine Aussage getroffen werden.