Betreff
Bestellung eines allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters (Erster Beigeordneter)
Vorlage
189/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Erster Beigeordneter) wird mit Wirkung vom 01.08.2014

 

 

                                               Herr ___________________________________

 

 

bestellt. Zugleich erfolgt die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 ÜBesG NRW.


Gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Erster Beigeordneter). Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.

 

Aus dem o.a. zitierten § 68 Abs. 1 GO NRW folgt zwingend, dass der Rat einen allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellen muss. Sofern Beigeordnete vorhanden sind – dies trifft bei der Stadt Eschweiler zu –, kann nur ein Beigeordneter zum allgemeinen Vertreter bestellt werden.

 

Verwendet das Gesetz den Begriff „bestellen“, so beinhaltet eine solche Entscheidung die Übertragung einer Funktion oder Kompetenz. Der Rat trifft eine Sachentscheidung; diese Entscheidung wird im Beschlussverfahren gemäß § 50 Abs. 1 GO NRW getroffen. Der Bürgermeister hat Stimmrecht.

 


In Folge des Ausscheidens des Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerers Manfred Knollmann mit Ablauf des 31.07.2014 bleibt diese personelle Maßnahme in sich kostenneutral.

 


Es ergeben sich keine weiteren personellen Auswirkungen.