Zum allgemeinen
Vertreter des Bürgermeisters (Erster Beigeordneter) wird mit Wirkung vom
01.08.2014
Herr
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bestellt. Zugleich erfolgt die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 ÜBesG NRW.
Gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten zum
allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Erster Beigeordneter). Die übrigen
Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen,
wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die
Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so
bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
Aus dem o.a. zitierten § 68 Abs. 1 GO NRW folgt zwingend, dass der Rat
einen allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellen muss. Sofern
Beigeordnete vorhanden sind – dies trifft bei der Stadt Eschweiler zu –, kann
nur ein Beigeordneter zum allgemeinen Vertreter bestellt werden.
Verwendet das Gesetz den Begriff „bestellen“, so beinhaltet eine solche
Entscheidung die Übertragung einer Funktion oder Kompetenz. Der Rat trifft eine
Sachentscheidung; diese Entscheidung wird im Beschlussverfahren gemäß § 50 Abs.
1 GO NRW getroffen. Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
In Folge des Ausscheidens des Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerers Manfred Knollmann mit Ablauf des 31.07.2014 bleibt diese personelle Maßnahme in sich kostenneutral.
Es ergeben sich
keine weiteren personellen Auswirkungen.