Betreff
Verteilung der stellv. Ausschussvorsitze und Benennung der stellv. Ausschussvorsitzenden
Vorlage
227/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die stellv. Ausschussvorsitze werden wie folgt zugeteilt:

 

Ausschuss:

Stellv. Vorsitzender:

Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss

 

Kulturausschuss

 

Sozial- und Seniorenausschuss

 

Schulausschuss

 

Sportausschuss

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Anregungs- und Beschwerdeausschuss

 

Wahlprüfungsausschuss

 

 

 


Haben sich Fraktionen über die Verteilung der stellv. Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die stellv.  Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 Abs. 5 GO NRW). Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die stellv.  Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlverfahren nach d´Hondt); mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen, das Prinzip der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums nach Maßgabe der GO NRW findet hier keine Anwendung. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.

 

Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren stellvertretenden Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die stellv. Vorsitzenden.

 

Eine Ausnahme besteht für den Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss), der aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählt (§ 57 Abs. 3 letzter Satz GO NRW).

 

Auf diejenigen Ausschüsse, die nicht als Ausschüsse des Rates nach GO NRW anzusehen sind, findet das Zugreifverfahren nur dann Anwendung, wenn die Vorschriften der Gemeindeordnung für entsprechend anwendbar erklärt und keine Sonderregelung für den stellv. Vorsitz getroffen ist.

 

Das Zugreifverfahren ist nicht anwendbar auf:

 

Ausschuss                                 Bemerkung

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Haupt- u. Finanzausschuss          Gemäß § 57 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW wählt der Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.  Der stellv. Vorsitz im Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) wird nicht auf die erste Höchstzahl der Gruppe, die den stellv. Vorsitzenden stellt, angerechnet.

 

Jugendhilfeausschuss                 Gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG werden der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und dessen Stellvertreter von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

Wahlausschuss                           Der stellv. Vorsitzende im Wahlausschuss ist gemäß § 3 Nr. 1 KWahlO i.V.m. § 2 Abs. 2 KWahlG der stellv. Wahlleiter.

 

 

Rechtliche Betrachtung:

Gesetzliche Grundlage für die Verteilung der stellv. Ausschussvorsitze ist § 58 Abs. 5 GO NRW.

 


Keine.


Keine.