Die stellv.
Ausschussvorsitze werden wie folgt zugeteilt:
Ausschuss: |
Stellv. Vorsitzender: |
Planungs-, Umwelt-
und Bauausschuss |
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Kulturausschuss |
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Sozial- und
Seniorenausschuss |
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Schulausschuss |
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Sportausschuss |
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Rechnungsprüfungsausschuss |
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Anregungs- und
Beschwerdeausschuss |
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Wahlprüfungsausschuss |
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Haben sich Fraktionen über die Verteilung der stellv. Ausschussvorsitze
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von 1/5 der Ratsmitglieder
widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die stellv. Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 Abs. 5 GO NRW). Soweit eine
Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die stellv. Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der
Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der
Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlverfahren nach d´Hondt);
mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen, das Prinzip der
spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums nach Maßgabe der
GO NRW findet hier keine Anwendung. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das
Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren stellvertretenden Vorsitz
sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die stellv.
Vorsitzenden.
Eine Ausnahme besteht für den Hauptausschuss (Haupt- und
Finanzausschuss), der aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des
Vorsitzenden wählt (§ 57 Abs. 3 letzter Satz GO NRW).
Auf diejenigen Ausschüsse, die nicht als Ausschüsse des Rates nach GO NRW
anzusehen sind, findet das Zugreifverfahren nur dann Anwendung, wenn die
Vorschriften der Gemeindeordnung für entsprechend anwendbar erklärt und keine
Sonderregelung für den stellv. Vorsitz getroffen ist.
Das Zugreifverfahren ist nicht anwendbar auf:
Ausschuss Bemerkung
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Haupt- u. Finanzausschuss Gemäß § 57 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW
wählt der Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) aus seiner Mitte einen
oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
Der stellv. Vorsitz im Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) wird
nicht auf die erste Höchstzahl der Gruppe, die den stellv. Vorsitzenden stellt,
angerechnet.
Jugendhilfeausschuss Gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG werden der
Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und dessen Stellvertreter von den
stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft
angehören, gewählt.
Wahlausschuss Der stellv.
Vorsitzende im Wahlausschuss ist gemäß § 3 Nr. 1 KWahlO i.V.m. § 2 Abs. 2
KWahlG der stellv. Wahlleiter.
Rechtliche Betrachtung:
Gesetzliche
Grundlage für die Verteilung der stellv. Ausschussvorsitze ist § 58 Abs. 5 GO
NRW.
Keine.
Keine.