I. Es werden nachfolgende
Arbeitsgruppen pp. gebildet:
Mitglieder:
a) Arbeitsgruppe Ortsbesichtigung 5 Ratsmitglieder
sowie
weitere beratende Mitglieder der Fraktionen, soweit die Fraktionen nicht als
ordentliche Mitglieder vertreten
sind.
b) Arbeitsgruppe Kinderspielplätze
u.
Jugendtreffpunkte 5 Ratsmitglieder
sowie
weitere beratende Mitglieder der Fraktionen, soweit die Fraktionen nicht als
ordentliche Mitglieder vertreten
sind.
und
1 Mitglied des Kinderschutzbundes als
beratendes Mitglied
c) Behindertenbeirat 5 Ratsmitglieder
sowie
weitere beratende Mitglieder der Fraktionen, soweit die Fraktionen nicht als
ordentliche Mitglieder vertreten
sind.
und
1 Vertreter des Sozialverband VdK
Deutschland e. V.
1 Vertreter des Sozialverband Deutschland
e.V. (SoVD)
1 Vertreter der Caritas-Behindertenwerk
Eschweiler GmbH
1 Vertreter des Blinden- und
Sehbehinderten-Verein der Städteregion Aachen e. V. 1907
1 Vertreter des Fördervereins für die
Rehabilitation psychisch Kranker und Behinderter
e. V.
als
beratende Mitglieder
II. In
die Arbeitsgruppen pp. werden gewählt:
a) Arbeitsgruppe Ortsbesichtigung
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Ratsmitglieder: |
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beratende Mitglieder der Fraktionen: |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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b) Arbeitsgruppe Kinderspielplätze und
Jugendtreffpunkte
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Ratsmitglieder: |
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beratende Mitglieder der Fraktionen: |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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sowie
als beratendes Mitglied des
Kinderschutzbundes,
Ortsverband Eschweiler
Doris
Weßels
c) Behindertenbeirat:
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Ratsmitglieder: |
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beratende Mitglieder der Fraktionen: |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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Die
Verwaltung wird beauftragt, die nachstehenden Verbände pp. mit der Bitte
anzuschreiben, ihre Beiratsmitglieder namentlich zu
benennen:
a)
Sozialverband VdK Deutschland e. V.
b) Sozialverband
Deutschland e.V. (SoVD)
c) Caritas-Behindertenwerk
Eschweiler GmbH
d) Blinden-
und Sehbehinderten-Verein der Städteregion Aachen e. V. 1907
e) Fördervereins
für die Rehabilitation psychisch Kranker und Behinderter e. V.
III. Soweit
namentliche Vertreter nicht benannt sind, gilt für die Vertretung in den
Arbeitsgruppen
pp.
die Vertretungsregelung, die in den Ausschüssen Anwendung findet.
Die Festlegung der
Mitgliederstärken der Arbeitsgruppen pp. und die Wahl der Mitglieder sollte in
analoger Anwendung der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 und 50 Abs. 3 GO NRW erfolgen
(Verhältniswahlsystem).
Es wird darauf
hingewiesen, dass der Bürgermeister bei dem Beschluss zu I. Stimmrecht hat und
bei dem Beschluss zu II. kein Stimmrecht hat.
Keine
Keine