Betreff
Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Gemarkung Kinzweiler, Flur 35, Nr. 41 tlw.; hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
115/14
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Erlass der Satzung über die teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Gemarkung Kinzweiler, Flur 35, Nr. 41, wird beschlossen. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

Gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten (GemAng) vom 09.04.1956 ist die Zustimmung zum Erlass der Satzung bei der Aufsichtsbehörde einzuholen.

 


Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 11.12.2013 beschlossen, die öffentliche Bekanntmachung der Absicht über die teilweise Aufhebung der auf der Wegeparzelle Gemarkung Kinzweiler, Flur 35, Nr. 41, ruhenden Festsetzungen durch Erlass einer Satzung gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten (GemAng) vom 09.04.1956 (GV. NRW. 1956 S. 134) zu veranlassen.

 

Der Wirtschaftsweg Gemarkung Kinzweiler, Flur 35, Nr. 41, ist im Zuge der Umlegungssache Kinzweiler  -K 77- aus dem Jahre 1938 entstanden und führt von der Neusener Straße in nordwestlicher Richtung zum ehemaligen Bahnübergang „Kalvarienbergstraße“ Bahn-km 7,090, der zur Reaktivierung anstehenden Bahntrasse Herzogenrath – Alsdorf Annapark – Stolberg Hbf. Unmittelbar hinter der  Bahntrasse mündet der Weg in einen sich auf dem Gemeindegebiet der Stadt Würselen befindlichen, von der Endstraße (Weiterführung der Neusener Straße auf Würselener Stadtgebiet) in nordöstlicher Richtung verlaufenden Wirtschaftsweg.

 

Aus Kostengründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Bahnübergang „Neusener Straße“ in unmittelbarer Nähe befindet, wurde auf eine Reaktivierung des Bahnüberganges „Kalvarienbergstraße“ verzichtet.

 

Durch die Schließung des Bahnüberganges wird der Wirtschaftsweg teilweise entbehrlich und soll an den Eigentümer der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen verkauft werden. Eine Benennung von Ersatzwegen ist insofern nicht erforderlich. 

 

Die Absicht auf Einziehung wurde aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2013 Amtsblatt der Stadt Eschweiler Nr. 29 vom 18.12.2013 öffentlich bekannt gemacht, um vor dem Erlass der Aufhebungssatzung den Beteiligten aus dem o. a. Auseinandersetzungsverfahren – und deren Rechtsnachfolgern – Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Rechtsänderung zu äußern.

 

Weiter wurden die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen –Kreisstelle Aachen- sowie die Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, um Stellungnahme zu der beabsichtigten Einziehung gebeten.

 

Die Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, teilte hierzu mit Schreiben vom 24.01.2014 mit, dass gegen die Einziehung aus Sicht der von dort wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen seien.

 

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Aachen, teilte am 09.01.2014 ebenfalls mit, dass keine Bedenken gegen die vorgesehene Einziehung bestehen.

 

Die Einwendungsfrist endete am 18.02.2014. Innerhalb dieser Frist wurden Einwendungen nicht erhoben.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Erlass der Satzung in der Fassung des als Anlage 1) beigefügten Entwurfes zu beschließen.

 


keine

 


keine