Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die als Anlage beigefügte „8. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler“.
In seiner Sitzung am 15.03.2016 hat der Rat der Stadt Eschweiler aufgrund Vorlage 046/16 die siebte Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler beschlossen. Diese Änderung ist am 01.04.2016 in Kraft getreten. Die Gebühr wurde danach bei den Krankentransporten von 170,00 € auf 164,00 € für den jeweiligen Standardeinsatz gesenkt; für das Jahr 2017 konnte diese Gebühr unverändert beibehalten werden (s. Vorlage 068/17). Bei den Rettungstransporten erfolgte die letzte Gebührenanpassung mit der 5. Änderungssatzung zum 01.04.2013 von damals 271,00 € auf 295,00 € für den Standardeinsatz (Ratssitzung 13.03.2013 – Vorlage 004/13).
Als Anlage 1 legt die Verwaltung die inzwischen abgeschlossene Betriebsabrechnung für das Jahr 2016 und die darauf basierende Kalkulation für das Jahr 2018 vor.
Im Ergebnis ist festzustellen und wird hiermit als achte Änderung der Gebührensatzung (s. Anlage 2) vorgeschlagen, dass der Grundbetrag für einen Rettungseinsatz sich nach fünf Jahren Gebührenstabilität von 295,-- € auf 303,-- € erhöhen wird, was angesichts gestiegener Personal- und Sachkosten erwartet werden konnte und dabei noch als moderat eingestuft wird.
Anders verhält es sich bei den Krankentransportgebühren, für die immerhin eine Anhebung von 31,00 € als notwendig empfunden und empfohlen wird, und die damit von 164,00 € auf nunmehr 195,00 € für den Standardeinsatz steigen sollen. Hauptausschlaggebender Grund hierfür ist der Rückgang der abgerechneten bzw. abzurechnenden Transporte (s. dargestellte Entwicklung) infolge der stärkeren Inanspruchnahme privater Transportunternehmen.
Entwicklung
der abgerechneten
Krankentransporte
in den letzten Jahren:
2014 4.268
2015 4.390 (Spitzenwert)
2016 4.031
2017 3.467
2018 3.500 (Planwert)
Der Entwurf einer Gebührensatzung
(also auch einer Änderungssatzung) ist nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den
Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG) vom 24.
November 1992 (GV NW S. 458) in der derzeit geltenden Fassung den
Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
unter Beifügung von beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme
zuzuleiten. Mit diesen Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben. Die Verbände haben
die Betriebsabrechnungs- und Kalkulationsunterlagen mit Schreiben vom
12.01.2018 erhalten. Eine ausdrückliche Zustimmung erfolgte bis 20.03.2018
nicht; es besteht auch keine Rückäußerungspflicht der Kassen. Das Ausbleiben
einer Stellungnahme darf nach angemessener Frist jedoch als Billigung der
beabsichtigten Gebührensätze gewertet werden.
Erträge aus Gebühren für Rettungs- und Krankentransporte werden im Produkt 021271701 – Kranken- und Rettungstransportdienst - bei den Konten 43210600 – Gebühren für Krankentransporte (Ansatz 2018 751.800,00 €) und 43210700 – Gebühren für Rettungstransporte (Ansatz 2018 1.600.000,00 €) vereinnahmt. Der Gebührenhaushalt ist gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz grundsätzlich kostendeckend zu führen, was erwartungsgemäß mit den vorgeschlagenen, neuen Gebührensätzen zu erzielen sein wird.
keine