Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags
im Frühjahr 2018
Vorlage
093/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Eschweiler beschließt die als Anlage beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Frühjahr 2018.

 


 

Mit Mail vom 07.03.2018 hat der Citymanagment-Verein e.V. (CiMa), Eschweiler, die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 29.04.2018 im Rahmen eines geplanten Stadtfestes beantragt und dabei eine Grobplanung unterbreitet (s. Anlage 1).

 

Der Bereich, für den diese Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen beantragt und von der Verwaltung befürwortet wird, sollte wie folgt umgrenzt werden:

 

   im Westen durch die Rue de Wattrelos zwischen dem Abzweig Odilienstraße bis zur Bun-     desautobahn-Auffahrt Eschweiler-West,

  im Norden durch die Bundesautobahn A 4 zwischen der Auffahrt Eschweiler-West und der           gedachten Verlängerung der Wollenweberstraße in nördliche Richtung,

   im Osten durch Bergrather Straße / Wollenweberstraße sowie deren gedachte Verlänge-  rung bis zur BAB 4,

-    im Süden beginnend an der Kreuzung Rue de Wattrelos/Abzweig Odilienstraße über die   Odilenstraße – Röthgener Straße - Talstraße bis zur Bergrather Straße.

 

Ein dbzgl. Plan ist Bestandteil des als Anlage 3 beigefügten Verordnungsentwurfes.

 

Anhand des Antrags und der Gebietsfestlegung wurde von der Verwaltung das Beteiligungsverfahren gem. § 6 Abs. 4 letzter Satz Ladenöffnungsgesetz NRW (alte und neue Fassung) eingeleitet. Es wurde um Rückäußerung bis 20.03.2018 gebeten, um die Angelegenheit dem Rat zeitgerecht vorlegen zu können. Die endgültige Planung lag bei Vorlagenerstellung noch nicht vor und wird nachgereicht.

 

Die bis zur Vorlagenerstellung von den Verbänden pp. abgegebenen Stellungnahmen sind als Anlage 2     beigefügt. Bis zur Ratssitzung noch eingehende Stellungnahmen werden ebenfalls nachgereicht.

 

 

Rechtliche Betrachtung:

Nach der am 22. März 2018 beschlossenen und am 29. März 2018 verkündeten Gesetzesnovelle steht einer Zustimmung nichts im Wege. [1])

 

Nach den Neuregelungen ist die Ladenöffnung grundsätzlich an acht Sonntagen im Jahr - jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr - gestattet, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Dieses liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandels dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort

    insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie

    Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs zu Ziff. 1 wird wiederum per Gesetz vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt und bei Werbemaßnahmen die örtliche Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

 

Für die Ladenöffnung in der Innenstadt trifft das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Ziff. 1 zu. Bei den Aktivitäten im Auerbachzentrum ist ein Zusammenhang auch hergestellt, weil das dort vorgesehene Street-Food-Festival im Zusammenhang mit dem übrigen Stadtfest zu sehen ist und die vom CiMa mündlich avisierte, obligatorische und erwartungsgemäß stark frequentierte Shuttle-Bus-Verbindung die beiden Veranstaltungsorte miteinander verbindet. Hilfsweise kann für diesen Bereich auch auf die Ziff. 3 und 5 als Grund für das öffentliche Interesse zurückgegriffen werden. Die Gestattung des verkaufsoffenen Sonntags ist demzufolge nach der vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Gesetzesänderung unproblematisch.

 

Weil die örtliche Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung jedoch weiterhin im Vordergrund stehen muss, ist es erforderlich, dass die Aktivitäten, die die Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit bilden, zu der Zeit und in dem Umfang wie ursprünglich angekündigt, auch tatsächlich stattfinden sowie darauf geachtet wird, dass der anlassgebende Sachgrund gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Hierauf ist das CiMa sowie die gesamte davon profitierende Geschäftswelt - letzten Endes im eigenen Interesse - besonders zu verpflichten.

 

Die Stadt ist Erlaubnisgeber und insoweit prüfpflichtig bzgl. der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Für den verkaufsoffenen Sonntag am 29.04.2018 wird – teils auch in Ermangelung einer ausreichenden Erfassung und Dokumentation durch CiMa in der Vergangenheit - die Notwendigkeit gesehen, eigene Ermittlungen anhand folgender Fragestellungen durchzuführen:

 

1.

Finden die sachgrundgebenden Aktivitäten zeitlich und umfänglich wie beantragt statt?

2.

Finden Sie während der gesamten Ladenöffnungszeiten statt?

3.

Ist die Verkaufsfläche geringer als die Veranstaltungsfläche?

4.

Ist die Zahl der Besucher der sachgrundgebenden Aktivitäten höher als die Zahl der Besucher der Verkaufsstellen? Wie intensiv wird der Shuttlebus genutzt?

5.

Werden unzulässige Dienstleistungen angeboten?

6.

Werden Verkaufsstellen in nicht freigegebenen Gebieten der Stadt geöffnet?

 

 

Weiteres Vorgehen:

 

Zu den weiteren verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2018, die für 02.09., 11.11. und 23.12.2018 geplant sind, werden Folgeanträge vom CiMa erwartet.

 



[1]) Nach § 14 Ladenöffnungsgesetz NRW (neue Fassung) sind die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen mit dem ausschließlichen Anlassbezug zu Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen noch anzuwenden, wenn die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle bereits erlassen wurden. Da dies nicht zutrifft, steht der Anwendung der neuen, erweiterten Vorschriften auch von daher nichts im Wege.

 

 


  keine

 


  keine